ÿþ<html xmlns:o="urn:schemas-microsoft-com:office:office" xmlns:w="urn:schemas-microsoft-com:office:word" xmlns="http://www.w3.org/TR/REC-html40"> <head> <meta http-equiv=Content-Type content="text/html; charset=windows-1252"> <meta name=ProgId content=Word.Document> <meta name=Generator content="Microsoft Word 11"> <meta name=Originator content="Microsoft Word 11"> <link rel=File-List href="HENatG-Dateien/filelist.xml"> <!--[if gte mso 9]><xml> <o:DocumentProperties> <o:Template>Normal</o:Template> <o:LastAuthor>TILMAN KLUGE</o:LastAuthor> <o:Revision>2</o:Revision> <o:Created>2008-10-16T04:01:00Z</o:Created> <o:LastSaved>2008-10-16T04:01:00Z</o:LastSaved> <o:Pages>1</o:Pages> <o:Words>15504</o:Words> <o:Characters>97676</o:Characters> <o:Company>&#45;-</o:Company> <o:Lines>813</o:Lines> <o:Paragraphs>225</o:Paragraphs> <o:CharactersWithSpaces>112955</o:CharactersWithSpaces> <o:Version>11.9999</o:Version> </o:DocumentProperties> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning/> <w:ValidateAgainstSchemas/> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables/> <w:SnapToGridInCell/> <w:WrapTextWithPunct/> <w:UseAsianBreakRules/> <w:DontGrowAutofit/> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--> <style> <!-- /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {mso-style-parent:""; margin:0cm; margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:12.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} p.MsoPlainText, li.MsoPlainText, div.MsoPlainText {margin:0cm; margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Courier New"; mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt; margin:70.85pt 57.6pt 2.0cm 57.6pt; mso-header-margin:35.4pt; mso-footer-margin:35.4pt; mso-paper-source:0;} div.Section1 {page:Section1;} --> </style> <!--[if gte mso 10]> <style> /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;} </style> <![endif]--> </head> <body lang=DE style='tab-interval:35.4pt'> <div class=Section1> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Hessisches Gesetz &uuml;ber Naturschutz und Landschaftspflege </p> <p class=MsoPlainText>(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)[*]</p> <p class=MsoPlainText>Vom 4. Dezember 2006</p> <p class=MsoPlainText>GVBl. I S. 619</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>E r s t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Allgemeine Vorschriften</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="1"></a> <p class=MsoPlainText>§ 1</p> <a name="Grundsatz"></a> <p class=MsoPlainText>Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen und aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung f&uuml;r die k&uuml;nftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu sch&uuml;tzen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. M&auml;rz 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Ma&szlig;gabe der in Satz 2 genannten Grunds&auml;tze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, m&ouml;glich und unter Abw&auml;gung aller sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an die Natur und Landschaft, insbesondere von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und &ouml;rtlichen Besonderheiten, unter Beachtung der Freiheit des Eigentums angemessen ist. Die Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 8; weitere solche Grunds&auml;tze sind:</p> <p class=MsoPlainText>1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturr&auml;umlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu geh&ouml;ren eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass Lebensr&auml;ume, Vielfalt, Sch&ouml;nheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herr&uuml;hren.</p> <p class=MsoPlainText>2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu planen und zu gestalten, dass sie m&ouml;glichst wenig Fl&auml;che au&szlig;erhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensr&auml;ume, Zug- und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft m&ouml;glichst wenig beeintr&auml;chtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensr&auml;ume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders gesch&uuml;tzt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Ma&szlig;nahmen wie Querungshilfen wiederhergestellt werden.</p> <p class=MsoPlainText>3. Nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende Tierarten sowie Pflanzenarten, die in der kulturgeschichtlichen Neuzeit nach Hessen gelangt sind und unerw&uuml;nschte, insbesondere verdr&auml;ngende oder sch&auml;digende Auswirkungen auf heimische Arten und Habitate haben (invasive Arten), sollen bek&auml;mpft werden, soweit unter Einsatz vertretbarer Mittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 &uuml;ber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt ge&auml;ndert durch Akte &uuml;ber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europ&auml;ische Union begr&uuml;ndenden Vertr&auml;ge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;ume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates &uuml;ber die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, auch zur Erf&uuml;llung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Bildungs- und die &Ouml;ffentlichkeitsarbeit zu unterst&uuml;tzen und nach M&ouml;glichkeit zu f&ouml;rdern.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="2"></a><p class=MsoPlainText>§ 2</p> <p class=MsoPlainText>Beachtung der Ziele und Grunds&auml;tze und Beteiligung der Beh&ouml;rden</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Jeder soll nach seinen M&ouml;glichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umst&auml;nden unvermeidbar beeintr&auml;chtigt werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Alle Beh&ouml;rden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen &ouml;ffentlichen Planungstr&auml;ger haben im Rahmen ihrer Zust&auml;ndigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterst&uuml;tzen. Sie haben die f&uuml;r Naturschutz und Landschaftspflege zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden bereits bei der Vorbereitung aller &ouml;ffentlichen Planungen und Ma&szlig;nahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ber&uuml;hren oder bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeintr&auml;chtigen k&ouml;nnen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen und Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen ber&uuml;hren k&ouml;nnen, haben die Naturschutzbeh&ouml;rden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="3"></a> <p class=MsoPlainText>§ 3</p> <p class=MsoPlainText>Begriffe</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dar&uuml;ber hinaus bedeuten f&uuml;r die Zwecke dieses Gesetzes:</p> <p class=MsoPlainText>1. anerkannter Naturschutzverband</p> <p class=MsoPlainText>ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 47 anerkannt wurde,</p> <p class=MsoPlainText>2. beh&ouml;rdliche Zulassung </p> <p class=MsoPlainText>eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung,</p> <p class=MsoPlainText>3. Erhaltungsziele</p> <p class=MsoPlainText>abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltung oder Wiederherstellung eines g&uuml;nstigen Erhaltungszustands</p> <p class=MsoPlainText>a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgef&uuml;hrten nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;ume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgef&uuml;hrten Tier- und Pflanzenarten, f&uuml;r die das Gebiet bestimmt ist, </p> <p class=MsoPlainText>b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgef&uuml;hrten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensr&auml;ume, f&uuml;r die das Gebiet bestimmt ist,</p> <p class=MsoPlainText>4. Kompensationsma&szlig;nahmen </p> <p class=MsoPlainText>Ausgleichs- und Ersatzma&szlig;nahmen im Sinne von § 14 Abs. 2,</p> <p class=MsoPlainText>5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung</p> <p class=MsoPlainText>sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, </p> <p class=MsoPlainText>6. Natura 2000</p> <p class=MsoPlainText>das koh&auml;rente Europ&auml;ische &ouml;kologische Netz Natura 2000 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europ&auml;ischen Vogelschutzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes),</p> <p class=MsoPlainText>7. &Ouml;kopunktehandel</p> <p class=MsoPlainText>der Handel mit vorlaufenden Kompensationsma&szlig;nahmen entsprechend ihrem festgestellten Wert,</p> <p class=MsoPlainText>8. Projekte</p> <p class=MsoPlainText>abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes Vorhaben und Ma&szlig;nahmen, sofern sie einer beh&ouml;rdlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Beh&ouml;rde bed&uuml;rfen oder von einer Beh&ouml;rde durchgef&uuml;hrt werden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Pl&auml;nen, geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeintr&auml;chtigen; ausgenommen sind Vorhaben und Ma&szlig;nahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europ&auml;ischen Vogelschutzgebiete dienen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="4"></a> <p class=MsoPlainText>§ 4</p> <p class=MsoPlainText>Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Bei allen Ma&szlig;nahmen zur Durchf&uuml;hrung des Naturschutzrechts ist Vertr&auml;gen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Ma&szlig;nahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Ma&szlig;nahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundst&uuml;cke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich f&uuml;r alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverh&auml;ltnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbeh&ouml;rden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Bei ordnungsrechtlichen Ma&szlig;nahmen stellen die Naturschutzbeh&ouml;rden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verh&auml;ltnis zum verfolgten Zweck stehen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="5"></a> <p class=MsoPlainText>§ 5</p> <p class=MsoPlainText>Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach guter fachlicher Praxis leisten einen bedeutsamen Beitrag f&uuml;r die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gef&ouml;rdert und so gestaltet werden, dass die Naturg&uuml;ter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens entspricht der guten fachlichen Praxis, wenn sie</p> <p class=MsoPlainText>1. Erosionen verhindert, </p> <p class=MsoPlainText>2. die Humusbildung f&ouml;rdert, </p> <p class=MsoPlainText>3. den Eintrag von Schadstoffen in Gew&auml;sser und die Beeintr&auml;chtigung von Lebensr&auml;umen wild lebender Tiere und Pflanzen und vorhandener Biotope vermeidet und</p> <p class=MsoPlainText>4. die Anforderungen des Fachrechts unter Ber&uuml;cksichtigung des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Anforderungen an die forstliche Nutzung des Waldes ergeben sich aus § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom . Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gew&auml;sser sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und von § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) In der freien Landschaft soll eine ausreichende naturr&auml;umliche Ausstattung mit zur Vernetzung von Biotopen und Natura-2000-Gebieten erforderlichen Landschaftselementen im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG (Verbindungselemente), insbesondere auf der Grundlage langfristiger Vereinbarungen, geschaffen werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="6"></a> <p class=MsoPlainText>§ 6</p> <p class=MsoPlainText>Grundfl&auml;chen der &ouml;ffentlichen Hand</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverb&auml;nde und sonstige juristische Personen des &ouml;ffentlichen Rechts sollen</p> <p class=MsoPlainText>1. bei der Bewirtschaftung von Grundfl&auml;chen, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise ber&uuml;cksichtigen; f&uuml;r den Naturschutz besonders wertvolle Grundfl&auml;chen sollen, soweit angemessen, in ihrer &ouml;kologischen Beschaffenheit nicht nachteilig ver&auml;ndert werden; </p> <p class=MsoPlainText>2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundst&uuml;cke, die sich nach ihrer Beschaffenheit f&uuml;r die Erholung der Bev&ouml;lkerung eignen, wie</p> <p class=MsoPlainText>a) Ufergrundst&uuml;cke,</p> <p class=MsoPlainText>b) Grundst&uuml;cke mit besonderen Landschaftsbestandteilen,</p> <p class=MsoPlainText>c) Grundst&uuml;cke, &uuml;ber die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zug&auml;nglichen W&auml;ldern oder Seen erm&ouml;glichen l&auml;sst,</p> <p class=MsoPlainText>im angemessenen Umfang f&uuml;r die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz, Landschaftspflege und Gew&auml;sserschutz vereinbar ist. Die vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass eine &ouml;ffentliche Zweckbestimmung der jeweiligen Grundfl&auml;chen nicht entgegensteht.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="1"></a> <p class=MsoPlainText>§ 7</p> <a name="Betreten"></a> <p class=MsoPlainText>Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Jeder darf im Au&szlig;enbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]) die Flur und die Gew&auml;sserufer auf Stra&szlig;en und Wegen sowie ungenutzte Grundfl&auml;chen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt f&uuml;r das Reiten und Kutschfahren auf Stra&szlig;en und Wegen. Vorschriften des &ouml;ffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschr&auml;nken, bleiben unber&uuml;hrt. Zus&auml;tzliche Sorgfaltspflichten der Eigent&uuml;mer oder Nutzungsberechtigten der Grundst&uuml;cke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begr&uuml;ndet.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundst&uuml;cke einschlie&szlig;lich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die St&auml;dte und Gemeinden k&ouml;nnen, unbeschadet des Abs. 1, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es k&ouml;nnen insbesondere Bestimmungen getroffen werden &uuml;ber </p> <p class=MsoPlainText>1. das Betreten von Fl&auml;chen, </p> <p class=MsoPlainText>2. das Befahren von Fl&auml;chen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft, </p> <p class=MsoPlainText>3. das Anleinen von Hunden, </p> <p class=MsoPlainText>4. die Benutzung von Sportger&auml;ten, </p> <p class=MsoPlainText>5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,</p> <p class=MsoPlainText>soweit hierf&uuml;r ein &ouml;ffentliches Interesse besteht oder schutzw&uuml;rdige Interessen der Grundeigent&uuml;mer oder P&auml;chter gewahrt werden m&uuml;ssen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>Z w e i t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Biotopverbund und Landschaftsplanung</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="8"></a> <p class=MsoPlainText>§ 8</p> <p class=MsoPlainText>Biotopverbund und -vernetzung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Das Land entwickelt und erh&auml;lt einen Biotopverbund, der nach Ma&szlig;gabe der Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsfl&auml;chen sowie Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfl&auml;che umfassen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Der Biotopverbund dient:</p> <p class=MsoPlainText>1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Populationen einschlie&szlig;lich ihrer Lebensr&auml;ume und -gemeinschaften,</p> <p class=MsoPlainText>2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsf&auml;higer &ouml;kologischer Wechselbeziehungen,</p> <p class=MsoPlainText>3. der Verbesserung der &ouml;kologischen Koh&auml;renz von Natura 2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:</p> <p class=MsoPlainText>1. festgesetzte Nationalparke,</p> <p class=MsoPlainText>2. gesetzlich gesch&uuml;tzte Biotope nach § 31,</p> <p class=MsoPlainText>3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Biosph&auml;renreservate oder Teile dieser Gebiete, </p> <p class=MsoPlainText>4. weitere Fl&auml;chen und Elemente, einschlie&szlig;lich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,</p> <p class=MsoPlainText>wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind. Die oberirdischen Gew&auml;sser einschlie&szlig;lich ihrer Gew&auml;sserrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensst&auml;tten heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls so zu entwickeln, dass sie ihre gro&szlig;r&auml;umige Vernetzungsfunktion auf Dauer erf&uuml;llen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="9"></a> <p class=MsoPlainText>§ 9</p> <p class=MsoPlainText>Grunds&auml;tze der Landschaftsplanung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege f&uuml;r den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begr&uuml;nden. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken k&ouml;nnen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pl&auml;ne nach den §§ 10 und 11 haben das Land und die Tr&auml;ger der Bauleitplanung darauf R&uuml;cksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Planungsr&auml;umen und L&auml;ndern sowie im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der nat&uuml;rlichen Gegebenheiten eine die Landesgrenze &uuml;berschreitende Planung erforderlich, soll das Programm oder der Plan f&uuml;r die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des jeweils betroffenen Bundeslandes aufgestellt werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="10"></a> <p class=MsoPlainText>§ 10</p> <p class=MsoPlainText>Landschaftsprogramm</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die &uuml;ber&ouml;rtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grunds&auml;tze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu ber&uuml;cksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpl&auml;ne zu ber&uuml;cksichtigen. Die kommunalen Spitzenverb&auml;nde sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Das Landschaftsprogramm enth&auml;lt insbesondere Festlegungen </p> <p class=MsoPlainText>1. zu den vorrangig zu erf&uuml;llenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, </p> <p class=MsoPlainText>2. zu den Grunds&auml;tzen der F&ouml;rderung und des Vertragsnaturschutzes, </p> <p class=MsoPlainText>3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz, </p> <p class=MsoPlainText>4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft f&uuml;r den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,</p> <p class=MsoPlainText>5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastpl&auml;tze, </p> <p class=MsoPlainText>6. zum Biotopverbund, </p> <p class=MsoPlainText>7. zu &uuml;ber&ouml;rtlichen Projekten und Pl&auml;nen, </p> <p class=MsoPlainText>8. zur Erholungsfunktion bestimmter R&auml;ume.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die strategische Umweltpr&uuml;fung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Landesplanungsgesetzes.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 11</p> <p class=MsoPlainText>Landschaftspl&auml;ne</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die &ouml;rtlichen Erfordernisse und Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftspl&auml;nen als Bestandteile der Fl&auml;chennutzungspl&auml;ne im Benehmen mit den Naturschutzbeh&ouml;rden fl&auml;chendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann f&uuml;r Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grunds&auml;tzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen </p> <p class=MsoPlainText>1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft,</p> <p class=MsoPlainText>2. die konkretisierten Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,</p> <p class=MsoPlainText>3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Ma&szlig;gabe dieser Ziele einschlie&szlig;lich der sich daraus ergebenden Konflikte,</p> <p class=MsoPlainText>4. die Erfordernisse und Ma&szlig;nahmen</p> <p class=MsoPlainText>a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeintr&auml;chtigungen von Natur und Landschaft, </p> <p class=MsoPlainText>b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,</p> <p class=MsoPlainText>c) auf Fl&auml;chen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer nat&uuml;rlichen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r den Naturschutz und die Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt des Biotopverbundes, besonders geeignet sind,</p> <p class=MsoPlainText>d) zum Aufbau und Schutz des Europ&auml;ischen &ouml;kologischen Netzes Natura 2000, einschlie&szlig;lich der Landschaftselemente im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG, </p> <p class=MsoPlainText>e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualit&auml;t und zur Regeneration von B&ouml;den, Gew&auml;ssern, Luft und Klima,</p> <p class=MsoPlainText>f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Sch&ouml;nheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften,</p> <p class=MsoPlainText>5. Ausgleichs- und Ersatzma&szlig;nahmen einschlie&szlig;lich der daf&uuml;r erforderlichen Fl&auml;chen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Naturschutzbeh&ouml;rden bringen die f&uuml;r den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschlie&szlig;lich aller Fl&auml;chen, f&uuml;r die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen daf&uuml;r, dass benachbarte Landschaftspl&auml;ne aufeinander abgestimmt werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die strategische Umweltpr&uuml;fung der Landschaftspl&auml;ne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Ma&szlig;gabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans auch der Beh&ouml;rde bekannte &Auml;u&szlig;erungen der &Ouml;ffentlichkeit zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Die Ziele und Ma&szlig;nahmen der Landschaftspl&auml;ne sind bei der Aufstellung von Bebauungspl&auml;nen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu ber&uuml;cksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspl&auml;ne und Satzungen zu &uuml;bernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu ber&uuml;cksichtigen. Die Inhalte von Landschaftspl&auml;nen sind insbesondere f&uuml;r die Beurteilung der Umweltvertr&auml;glichkeit und der Vertr&auml;glichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begr&uuml;nden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Landschaftspl&auml;ne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Ver&auml;nderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Fl&auml;chennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>D r i t t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 12</p> <a name="eingriffe"></a><name="12"></a> <p class=MsoPlainText>Eingriffe in Natur und Landschaft</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ver&auml;nderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundfl&auml;chen oder Ver&auml;nderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsf&auml;higkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeintr&auml;chtigen k&ouml;nnen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere</p> <p class=MsoPlainText>1. das Herstellen, Erweitern, &Auml;ndern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Au&szlig;enbereich;</p> <p class=MsoPlainText>2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterk&uuml;nften im Au&szlig;enbereich;</p> <p class=MsoPlainText>3. das Errichten von Anlegestellen f&uuml;r Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen;</p> <p class=MsoPlainText>4. das Errichten oder das wesentliche Ver&auml;ndern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer &ouml;rtlicher Anlagen;</p> <p class=MsoPlainText>5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gew&auml;ssern, soweit er nicht durch Vorschriften des &ouml;ffentlichen Rechts eingeschr&auml;nkt ist, behindert wird;</p> <p class=MsoPlainText>6. die Anlage von </p> <p class=MsoPlainText>a) G&auml;rten und</p> <p class=MsoPlainText>b) Weihnachtsbaumkulturen auf Fl&auml;chen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,</p> <p class=MsoPlainText>im Au&szlig;enbereich;</p> <p class=MsoPlainText>7. das Entw&auml;ssern von Fl&auml;chen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen f&uuml;r Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeintr&auml;chtigt werden k&ouml;nnen;</p> <p class=MsoPlainText>8. die Lagerung von Abf&auml;llen au&szlig;erhalb zugelassener Pl&auml;tze sowie die Einrichtung von Lagerpl&auml;tzen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="13"></a> <p class=MsoPlainText>§ 13</p> <p class=MsoPlainText>Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbest&auml;nde</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ber&uuml;cksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4, des Fachrechts und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. M&auml;rz 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), eingehalten werden. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grunds&auml;tzen liegt in der Regel nicht vor, wenn Stoffe nach Ma&szlig;gabe der Kl&auml;rschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), aufgebracht werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an &ouml;ffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschr&auml;nkung zeitweise eingeschr&auml;nkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung sp&auml;testens innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes, den §§ 31, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 oder Schutzverordnungen nach §§ 21, 22, 24, 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe:</p> <p class=MsoPlainText>1. das vor&uuml;bergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen</p> <p class=MsoPlainText>a) Unterk&uuml;nften f&uuml;r in der Waldarbeit Besch&auml;ftigte, Bautrupps oder f&uuml;r die Schafh&uuml;tung,</p> <p class=MsoPlainText>b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,</p> <p class=MsoPlainText>c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m³ je Flurst&uuml;ck;</p> <p class=MsoPlainText>2. das vor&uuml;bergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Ma&szlig;nahmen zur Durchf&uuml;hrung oberfl&auml;chennaher Baugrunderkundungen und kleinfl&auml;chige, vor&uuml;bergehende Grabungen zur Entdeckung von Bodendenkm&auml;lern;</p> <p class=MsoPlainText>3. das Aufstellen von Bienenst&ouml;cken;</p> <p class=MsoPlainText>4. die Umwandlung von Gr&uuml;n- in Ackerland, soweit sie nicht auf erosionsgef&auml;hrdeten H&auml;ngen, in &Uuml;berschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten erfolgt, einschlie&szlig;lich des damit verbundenen R&uuml;ckbaus von Wegen;</p> <p class=MsoPlainText>5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vor&uuml;bergehend funktionslos geworden war, </p> <p class=MsoPlainText>a) die Instandhaltung und Pflege von Stra&szlig;en und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserr&uuml;ckhaltebecken, Talsperren, Gr&auml;ben, Gew&auml;ssern, Dr&auml;nagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschlie&szlig;lich der Entfernung einzelner B&auml;ume und Geb&uuml;sche, </p> <p class=MsoPlainText>b) die Erneuerung von Oberfl&auml;chenabdichtungen auf Deponien, </p> <p class=MsoPlainText>c) Ma&szlig;nahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;</p> <p class=MsoPlainText>6. das landschaftsangepasste vor&uuml;bergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m3 je Flurst&uuml;ck; </p> <p class=MsoPlainText>7. die f&uuml;r eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach &ouml;ffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen einschlie&szlig;lich solcher f&uuml;r den Schutz von Obstb&auml;umen oder vor Wild; </p> <p class=MsoPlainText>8. baugenehmigungsfreie Aufsch&uuml;ttungen auf Ackerfl&auml;chen im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis;</p> <p class=MsoPlainText>9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfl&auml;che bis zu 4 m² und Wildf&uuml;tterungen;</p> <p class=MsoPlainText>10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Daten&uuml;bertragungsleitungen;</p> <p class=MsoPlainText>11. das Beseitigen von Gr&uuml;nbest&auml;nden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungs&auml;nderung verbunden ist;</p> <p class=MsoPlainText>12. Ma&szlig;nahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, f&uuml;r Naturparke, Parkanlagen, Schlossg&auml;rten, Golfpl&auml;tze oder vergleichbar gro&szlig;fl&auml;chige, gestaltete Anlagen nach Zustimmung der Naturschutzbeh&ouml;rde sowie zur Pflege von schutzw&uuml;rdigen Kulturdenkm&auml;lern im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), ge&auml;ndert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434);</p> <p class=MsoPlainText>13. die Errichtung oder &Auml;nderung inner&ouml;rtlicher Bahnnebenanlagen;</p> <p class=MsoPlainText>14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m3 pro Jahr;</p> <p class=MsoPlainText>15. die Freilegung verrohrter Gew&auml;sser;</p> <p class=MsoPlainText>16. Ma&szlig;nahmen beim &Uuml;bergang von ackerbaulicher zu gartenbaulicher Bodennutzung.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <name="13(4)"></a> <p class=MsoPlainText>(4) Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen enth&auml;lt.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 14</p> <p class=MsoPlainText>Verursacherpflichten, Unzul&auml;ssigkeit von Eingriffen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeintr&auml;chtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeintr&auml;chtigung von Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige Ma&szlig;nahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchf&uuml;hrung oder ihre Auswirkungen die Schutzg&uuml;ter des § 12 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG mehr beeintr&auml;chtigt oder gef&auml;hrdet als notwendig ist, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeintr&auml;chtigungen durch Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsma&szlig;nahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzma&szlig;nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeintr&auml;chtigung, wenn und sobald die beeintr&auml;chtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Beh&ouml;rde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensr&auml;ume besonders gesch&uuml;tzter Arten von Tieren und Pflanzen zu f&ouml;rdern, wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeintr&auml;chtigung, wenn und sobald die beeintr&auml;chtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ma&szlig;nahmen sind die Programme und Pl&auml;ne nach den §§ 10 und 11 zu ber&uuml;cksichtigen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgef&uuml;hrt werden, wenn die Beeintr&auml;chtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abw&auml;gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach Ma&szlig;gabe des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerst&ouml;rt, die f&uuml;r dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng gesch&uuml;tzten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgleichbar sind, darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gr&uuml;nden des</p> <p class=MsoPlainText>&uuml;berwiegenden &ouml;ffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Kompensationsma&szlig;nahmen sollen unter besonderer Ber&uuml;cksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen und so ausgestaltet werden, dass f&uuml;r die Landwirtschaft besonders wertvolle Fl&auml;chen nicht in Anspruch genommen und Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in Naturschutzgebieten nach Ma&szlig;gabe von Ma&szlig;nahmen- oder Pflegepl&auml;nen soweit m&ouml;glich gef&ouml;rdert werden. Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zus&auml;tzliche Fl&auml;cheninanspruchnahme bewirken, soll der Vorrang gegeben werden. Ma&szlig;nahmen d&uuml;rfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus &ouml;ffentlichen Mitteln gef&ouml;rdert werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) F&uuml;r die Erf&uuml;llung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht hat auch der Rechtsnachfolger des Eigent&uuml;mers des beanspruchten Grundst&uuml;cks einzustehen. Die Naturschutzbeh&ouml;rde tr&auml;gt die festgesetzten Ma&szlig;nahmen unter genauer Bezeichnung der beanspruchten Grundst&uuml;cke in das Register nach § 55 ein.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="15"></a> <p class=MsoPlainText>§ 15</p> <p class=MsoPlainText>Ausgleichsabgabe, Erstattungsbetr&auml;ge</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 Satz 1 zugelassen wird, der nicht vollst&auml;ndig kompensierbar ist, hat der Verursacher oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe ist festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie bemisst sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen f&uuml;r Ersatzma&szlig;nahmen, die in ihren g&uuml;nstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere F&auml;lligkeit bestimmt werden; in diesen F&auml;llen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, f&uuml;r Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbeh&ouml;rden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein &uuml;bertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes &uuml;bertragen, d&uuml;rfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugef&uuml;hrt werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Werden Ma&szlig;nahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Bauma&szlig;nahmen und der Zuordnung durchgef&uuml;hrt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverj&auml;hrung der Erstattungsbetr&auml;ge nach § 135a des Baugesetzbuchs, abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, fr&uuml;hestens mit Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="16"></a> <p class=MsoPlainText>§ 16</p> <p class=MsoPlainText>&Ouml;kokonto</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Wer im eigenen Interesse oder f&uuml;r andere ohne rechtliche Verpflichtung Ma&szlig;nahmen durchf&uuml;hrt, von denen dauerhaft g&uuml;nstige Wirkungen auf die Schutzg&uuml;ter des § 12 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsma&szlig;nahme nach den Ma&szlig;gaben von § 14 Abs. 2 und 4 bei k&uuml;nftigen Eingriffen verlangen, sofern die Naturschutzbeh&ouml;rde der Ma&szlig;nahme vor ihrer Durchf&uuml;hrung schriftlich zugestimmt hat (&Ouml;kokonto); § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Soll ein Eingriff durch Ma&szlig;nahmen kompensiert werden, die &uuml;ber ein &Ouml;kokonto gebucht wurden, so ist f&uuml;r alle am Verfahren beteiligten Beh&ouml;rden die Bewertung der Ma&szlig;nahme durch die das &Ouml;kokonto f&uuml;hrende Naturschutzbeh&ouml;rde bindend. Vorlaufende Ersatzma&szlig;nahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="17"></a><p class=MsoPlainText>§ 17</p> <p class=MsoPlainText>Zulassung von Eingriffen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer beh&ouml;rdlichen Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Beh&ouml;rde zugleich die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der Naturschutzbeh&ouml;rde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe zu treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbeh&ouml;rde andere Beh&ouml;rden zust&auml;ndig sind, trifft diese die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Eingriffe, f&uuml;r die keine sonstige beh&ouml;rdliche Zulassung erforderlich ist, bed&uuml;rfen der Genehmigung der Naturschutzbeh&ouml;rde, die die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen trifft und pr&uuml;ft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff l&auml;nger als drei Jahre unterbrochen wurde.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die Naturschutzbeh&ouml;rde kann Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen auch auf Datentr&auml;ger in einem bestimmten Format vorzulegen sind.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="18"></a><p class=MsoPlainText>§ 18</p> <p class=MsoPlainText>Eingriffszulassung nach Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Ist f&uuml;r einen Eingriff eine Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem &uuml;ber die Zulassung des Eingriffs entschieden wird, nach den Anforderungen des Gesetzes &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), ge&auml;ndert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung durchzuf&uuml;hren; § 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung des Benehmens mit der Naturschutzbeh&ouml;rde entsprechend.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung f&uuml;r folgende Eingriffe erforderlich: </p> <p class=MsoPlainText>1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, f&uuml;r die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, auf einer zusammenh&auml;ngenden Fl&auml;che</p> <p class=MsoPlainText>a) von mehr als 25 ha in allen F&auml;llen, </p> <p class=MsoPlainText>b) von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls, </p> <p class=MsoPlainText>2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenh&auml;ngenden Fl&auml;che</p> <p class=MsoPlainText>a) von mehr als 50 ha in allen F&auml;llen,</p> <p class=MsoPlainText>b) von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls,</p> <p class=MsoPlainText>3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenh&auml;ngenden Fl&auml;che </p> <p class=MsoPlainText>a) von mehr als 10 ha in allen F&auml;llen,</p> <p class=MsoPlainText>b) von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls,</p> <p class=MsoPlainText>4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf &Ouml;dland oder im Bereich von gesetzlich gesch&uuml;tzten Biotopen nach § 31 auf einer zusammenh&auml;ngenden Fl&auml;che</p> <p class=MsoPlainText>a) von mehr als 5 ha in allen F&auml;llen,</p> <p class=MsoPlainText>b) von 5 ha oder weniger nach standortbezogener Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls,</p> <p class=MsoPlainText>5. die dauerhafte Herrichtung oder Ver&auml;nderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Gel&auml;ndes f&uuml;r Abfahrten mit Wintersportger&auml;ten (Skipiste).</p> <p class=MsoPlainText>Die Vorpr&uuml;fung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) In den F&auml;llen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung entsprechend anzuwenden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Auf Verfahren, die der Entscheidung &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von Vorhaben nach Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 18 Anwendung. Hat der Tr&auml;ger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. M&auml;rz 1999 bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde eingereicht, findet § 18 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung bei bestimmten &ouml;ffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt ge&auml;ndert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren, wenn sich aufgrund &uuml;berschl&auml;giger Pr&uuml;fung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Gr&ouml;&szlig;e oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="19"></a> <p class=MsoPlainText>§ 19</p> <p class=MsoPlainText>Nicht zugelassene Eingriffe</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die Naturschutzbeh&ouml;rde, unbeschadet der Zust&auml;ndigkeit anderer Beh&ouml;rden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverz&uuml;glich zu untersagen und die EinhaItung dieser Verf&uuml;gung durch geeignete Ma&szlig;nahmen sicherzustellen. Die Naturschutzbeh&ouml;rde soll von Ma&szlig;nahmen absehen, sofern der Eingriff nur vor&uuml;bergehende Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige Beeintr&auml;chtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 zugelassen werden, kann die Wiederherstellung des urspr&uuml;nglichen Zustands verlangt oder, soweit dies nicht oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Mitteln m&ouml;glich ist, der Verursacher entsprechend § 14 Abs. 2 zu Kompensationsma&szlig;nahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), ge&auml;ndert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zur&uuml;ckgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <name="20"></a> <p class=MsoPlainText>§ 20</p> <p class=MsoPlainText>Verordnungserm&auml;chtigung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>N&auml;heres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Es k&ouml;nnen insbesondere Bestimmungen getroffen werden &uuml;ber:</p> <p class=MsoPlainText>1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung </p> <p class=MsoPlainText>a) eines Eingriffs, </p> <p class=MsoPlainText>b) von Kompensationsma&szlig;nahmen, einschlie&szlig;lich der Eignung von Fl&auml;chen f&uuml;r Kompensationsma&szlig;nahmen,</p> <p class=MsoPlainText>c) des nach Ausf&uuml;hrung von Kompensationsma&szlig;nahmen verbleibenden Schadens sowie &uuml;ber die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Ma&szlig;nahmen, einschlie&szlig;lich der Festsetzung der Ausgleichsabgabe,</p> <p class=MsoPlainText>entsprechend den Ma&szlig;gaben der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Satz 3;</p> <p class=MsoPlainText>2. die Freistellung von F&auml;llen geringer Bedeutung; </p> <p class=MsoPlainText>3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen f&uuml;r das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach &ouml;ffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie &uuml;ber Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pl&auml;ne erstellen; </p> <p class=MsoPlainText>4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers; </p> <p class=MsoPlainText>5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung; </p> <p class=MsoPlainText>6. die Sicherung von Kompensationsma&szlig;nahmen;</p> <p class=MsoPlainText>7. das F&uuml;hren von &Ouml;kokonten, den &Ouml;kopunktehandel und die Einrichtung einer zentralen, &uuml;ber das Internet f&uuml;r jedermann zug&auml;nglichen Datei zur Unterst&uuml;tzung des Handels mit &Ouml;kopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 55;</p> <p class=MsoPlainText>8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbeh&ouml;rde;</p> <p class=MsoPlainText>9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsma&szlig;nahmen oder hierf&uuml;r geeigneter Fl&auml;chen, auch im Auftrag Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung f&uuml;r diese gegen Entgelt &uuml;bernehmen kann; </p> <p class=MsoPlainText>10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung, soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="IV"></a> <p class=MsoPlainText>V i e r t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>Erster Titel</p> <p class=MsoPlainText>Schutzgegenst&auml;nde, Ausweisungsverfahren</p> <a name="21"></a> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 21</p> <a name="NSG"></a> <p class=MsoPlainText>Naturschutzgebiete</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Als Naturschutzgebiete k&ouml;nnen Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen</p> <p class=MsoPlainText>1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wild lebenden Tierarten, </p> <p class=MsoPlainText>2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gr&uuml;nden oder</p> <p class=MsoPlainText>3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Sch&ouml;nheit</p> <p class=MsoPlainText>erforderlich ist.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerst&ouml;rung, Besch&auml;digung oder Ver&auml;nderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen St&ouml;rung f&uuml;hren k&ouml;nnen, sind nach Ma&szlig;gabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, k&ouml;nnen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zug&auml;nglich gemacht werden.</p> <a name="22"></a> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 22</p> <p class=MsoPlainText>Nationalparke</p> <a name="Nationalpark"></a> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Als Nationalparke k&ouml;nnen einheitlich zu sch&uuml;tzende Gebiete ausgewiesen werden, die </p> <p class=MsoPlainText>1. gro&szlig;r&auml;umig und von besonderer Eigenart sind, </p> <p class=MsoPlainText>2. im &uuml;berwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erf&uuml;llen und </p> <p class=MsoPlainText>3. sich in einem &uuml;berwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen m&ouml;glichst ungest&ouml;rten Ablauf der Naturvorg&auml;nge in ihrer nat&uuml;rlichen Dynamik gew&auml;hrleistet. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Zweck der Ausweisung von Nationalparken ist, im &uuml;berwiegenden Teil des Gebietes den m&ouml;glichst ungest&ouml;rten Ablauf der Naturvorg&auml;nge in ihrer nat&uuml;rlichen Dynamik zu gew&auml;hrleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bev&ouml;lkerung dienen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Nationalparke werden unter Ber&uuml;cksichtigung der durch die Gro&szlig;r&auml;umigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete gesch&uuml;tzt. </p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p><a name="23"></a> <p class=MsoPlainText>§ 23</p> <a name="Biosphaerenreservat"></a> <p class=MsoPlainText>Biosph&auml;renreservate</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Zu Biosph&auml;renreservaten k&ouml;nnen durch die Landesregierung nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen f&uuml;r Erziehung, Wissenschaft und Kultur Gebiete bestimmt werden, die </p> <p class=MsoPlainText>1. gro&szlig;r&auml;umig und f&uuml;r bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, </p> <p class=MsoPlainText>2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im &Uuml;brigen &uuml;berwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erf&uuml;llen, </p> <p class=MsoPlainText>3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielf&auml;ltige Nutzung gepr&auml;gten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschlie&szlig;lich Wild- und fr&uuml;herer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und </p> <p class=MsoPlainText>4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturg&uuml;ter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Biosph&auml;renreservate sind unter Ber&uuml;cksichtigung der durch die Gro&szlig;r&auml;umigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen &uuml;ber Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete zu sch&uuml;tzen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="LSG"></a><a name="24"></a> <p class=MsoPlainText>§ 24</p> <p class=MsoPlainText>Landschaftsschutzgebiete</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Als Landschaftsschutzgebiete k&ouml;nnen Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft </p> <p class=MsoPlainText>1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsf&auml;higkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsf&auml;higkeit und nachhaltigen Nutzungsf&auml;higkeit der Naturg&uuml;ter,</p> <p class=MsoPlainText>2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Sch&ouml;nheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder</p> <p class=MsoPlainText>3. wegen ihrer besonderen Bedeutung f&uuml;r die Erholung</p> <p class=MsoPlainText>erforderlich ist. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Ma&szlig;gabe einer Rechtsverordnung nach § 28 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes ver&auml;ndern, das Landschaftsbild beeintr&auml;chtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, k&ouml;nnen in der Verordnung auch Handlungen au&szlig;erhalb des Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes zuwiderlaufen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Unbeschadet von § 57 Abs. 5 und 6 kann die Zust&auml;ndigkeit der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde f&uuml;r die Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes bestimmt werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="25"></a> <p class=MsoPlainText>§ 25</p> <p class=MsoPlainText>Naturparke</p> <a name="NP"></a> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Zu Naturparken k&ouml;nnen durch die f&uuml;r den Naturschutz zust&auml;ndige Ministerin oder den zust&auml;ndigen Minister einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete erkl&auml;rt werden, die</p> <p class=MsoPlainText>1. gro&szlig;r&auml;umig sind, </p> <p class=MsoPlainText>2. &uuml;berwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sind,</p> <p class=MsoPlainText>3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen f&uuml;r die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,</p> <p class=MsoPlainText>4. nach den Erfordernissen der Raumordnung f&uuml;r die Erholung vorgesehen sind,</p> <p class=MsoPlainText>5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielf&auml;ltige Nutzung gepr&auml;gten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, </p> <p class=MsoPlainText>6. besonders geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu f&ouml;rdern.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grunds&auml;tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="26"></a><p class=MsoPlainText>§ 26</p> <a name="ND"></a> <p class=MsoPlainText>Naturdenkmale</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Als Naturdenkmale k&ouml;nnen Einzelsch&ouml;pfungen der Natur ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz </p> <p class=MsoPlainText>1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gr&uuml;nden oder </p> <p class=MsoPlainText>2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Sch&ouml;nheit</p> <p class=MsoPlainText>erforderlich ist. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerst&ouml;rung, Besch&auml;digung, Ver&auml;nderung oder nachhaltigen St&ouml;rung des Naturdenkmals oder seiner gesch&uuml;tzten Umgebung f&uuml;hren k&ouml;nnen, sind nach Ma&szlig;gabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="27"></a> <p class=MsoPlainText>§ 27</p> <a name="GLB"></a><p class=MsoPlainText>Gesch&uuml;tzte Landschaftsbestandteile</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Als gesch&uuml;tzte Landschaftsbestandteile k&ouml;nnen Teile von Natur und Landschaft ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz </p> <p class=MsoPlainText>1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsf&auml;higkeit des Naturhaushaltes, </p> <p class=MsoPlainText>2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes,</p> <p class=MsoPlainText>3. zur Abwehr sch&auml;dlicher Einwirkungen oder </p> <p class=MsoPlainText>4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensst&auml;tten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten </p> <p class=MsoPlainText>erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an B&auml;umen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Beseitigung des gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerst&ouml;rung, Besch&auml;digung oder Ver&auml;nderung des gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteiles f&uuml;hren k&ouml;nnen, sind nach Ma&szlig;gabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. An Alleen oder einseitigen Baumreihen d&uuml;rfen die in Satz 1 bezeichneten Handlungen aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und andere Ma&szlig;nahmen keine Aussicht auf eine hinreichende Erh&ouml;hung der Verkehrssicherheit bieten.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="28"></a><p class=MsoPlainText>§ 28</p> <p class=MsoPlainText>Ausweisung, Verfahren, Zust&auml;ndigkeiten und Pflegepl&auml;ne</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Ausweisung nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsma&szlig;nahmen oder enth&auml;lt die erforderlichen Erm&auml;chtigungen hierzu. Die Schutzgebiete k&ouml;nnen in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die f&uuml;r den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenst&auml;nde umfassen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Sachlich zust&auml;ndig ist:</p> <p class=MsoPlainText>1. die Landesregierung f&uuml;r den Erlass von Rechtsverordnungen &uuml;ber Nationalparke;</p> <p class=MsoPlainText>2. die obere Naturschutzbeh&ouml;rde f&uuml;r den Erlass von Rechtsverordnungen &uuml;ber Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach § 32 Abs. 2;</p> <p class=MsoPlainText>3. die untere Naturschutzbeh&ouml;rde f&uuml;r Rechtsverordnungen &uuml;ber Naturschutzgebiete bis zu einer Gr&ouml;&szlig;e von 5 Hektar, Naturdenkmale und gesch&uuml;tzte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht f&uuml;r Gebiete nach § 32 Abs. 2. Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Eigent&uuml;mer und die Nutzungsberechtigten von Fl&auml;chen, die nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur &Auml;u&szlig;erung zu geben.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Soweit die Schutzzwecke nicht durch die nat&uuml;rliche Entwicklung gew&auml;hrleistet werden, stellen die f&uuml;r die Unterschutzstellung zust&auml;ndigen Naturschutzbeh&ouml;rden f&uuml;r Naturschutzgebiete Pflegepl&auml;ne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepl&auml;ne k&ouml;nnen gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsma&szlig;nahmen enthalten.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="29"></a> <p class=MsoPlainText>§ 29</p> <p class=MsoPlainText>Einstweilige Sicherstellung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, k&ouml;nnen durch die nach § 28 Abs. 2 zust&auml;ndige Naturschutzbeh&ouml;rde f&uuml;r h&ouml;chstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um h&ouml;chstens ein Jahr verl&auml;ngert werden. W&auml;hrend der Sicherstellung sind nach Ma&szlig;gabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu ver&auml;ndern. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten &uuml;ber </p> <p class=MsoPlainText>1. den r&auml;umlichen Geltungsbereich; </p> <p class=MsoPlainText>2. die w&auml;hrend der Sicherstellung unzul&auml;ssigen Ver&auml;nderungen und sonstigen Handlungen; </p> <p class=MsoPlainText>3. die Dauer der Sicherstellung; </p> <p class=MsoPlainText>4. einen Hinweis auf die M&ouml;glichkeit der Verl&auml;ngerung. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Will die untere Naturschutzbeh&ouml;rde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von &uuml;berregionaler Bedeutung gef&auml;hrdet werden, rechtliche Gr&uuml;nde entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Gebiete, insbesondere Abbaufl&auml;chen, die geeignet sind, sich durch planvolle Ma&szlig;nahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), k&ouml;nnen von der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt f&uuml;r ehemalige Gew&auml;sserfl&auml;chen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen F&auml;llen kann die Frist auf zehn Jahre verl&auml;ngert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 21 Abs. 1 schutzw&uuml;rdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Fl&auml;chen beschr&auml;nken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizuf&uuml;gen. Dieser enth&auml;lt </p> <p class=MsoPlainText>1. die Gr&uuml;nde, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen; </p> <p class=MsoPlainText>2. eine Beschreibung des Anfangszustandes; </p> <p class=MsoPlainText>3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll; </p> <p class=MsoPlainText>4. die dazu notwendigen Ma&szlig;nahmen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="BSS"></a><a name="30"></a> <p class=MsoPlainText>§ 30</p> <p class=MsoPlainText>Schutz der Gr&uuml;nbest&auml;nde im besiedelten Bereich</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Gemeinden k&ouml;nnen durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von einzelnen Gr&uuml;nbest&auml;nden in bestimmten Bereichen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ihrer Genehmigung bedarf. Ein Gr&uuml;nbestand darf unter diesen Schutz gestellt werden, wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich ist. Die Belange der betroffenen Eigent&uuml;mer und Nutzungsberechtigten sind zu ber&uuml;cksichtigen. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden m&uuml;ssen. Die Voraussetzungen f&uuml;r die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die von der Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs zu beteiligen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Gr&uuml;nbestand um ein schutzw&uuml;rdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes, so ist vor dem Beschluss der Satzung das Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbeh&ouml;rde herzustellen. Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von Gr&uuml;nbest&auml;nden, die schutzw&uuml;rdige Kulturdenkm&auml;ler sind, haben im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbeh&ouml;rde zu ergehen.</p> <a name="Biotope"></a> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 31</p> <p class=MsoPlainText>Gesetzlich gesch&uuml;tzte Biotope</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Zerst&ouml;rung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeintr&auml;chtigung folgender Biotope ist verboten:</p> <p class=MsoPlainText>1. nat&uuml;rliche oder naturnahe Bereiche flie&szlig;ender und stehender Gew&auml;sser einschlie&szlig;lich ihrer Ufer und der dazugeh&ouml;rigen uferbegleitenden nat&uuml;rlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer nat&uuml;rlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berschwemmten Bereiche;</p> <p class=MsoPlainText>2. Moore, S&uuml;mpfe, R&ouml;hrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;</p> <p class=MsoPlainText>3. offene Binnend&uuml;nen, offene nat&uuml;rliche Block-, Schutt- und Ger&ouml;llhalden, Lehm- und L&ouml;ssw&auml;nde, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, W&auml;lder und Geb&uuml;sche trockenwarmer Standorte;</p> <p class=MsoPlainText>4. Bruch-, Sumpf- und Auw&auml;lder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttw&auml;lder;</p> <p class=MsoPlainText>5. offene Felsbildungen;</p> <p class=MsoPlainText>6. Alleen;</p> <p class=MsoPlainText>7. Streuobstbest&auml;nde im Au&szlig;enbereich.</p> <p class=MsoPlainText>Der Pflegeschnitt von Geh&ouml;lzen in der Zeit vom 1. September bis 15. M&auml;rz bleibt zul&auml;ssig. Pflegema&szlig;nahmen sind so vorzunehmen, dass die Geh&ouml;lze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeintr&auml;chtigt wird.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Ausnahmen k&ouml;nnen zugelassen werden, wenn die Beeintr&auml;chtigungen der Biotope ausgleichbar oder die Ma&szlig;nahmen aus &uuml;berwiegenden Gr&uuml;nden des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes &uuml;ber Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn w&auml;hrend der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an &ouml;ffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschr&auml;nkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen F&auml;llen keine Anwendung. Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, d&uuml;rfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden. § 33 Abs. 1 und § 34 sind zu beachten.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Ma&szlig;nahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Nutzung der Streuobstbest&auml;nde beitragen, insbesondere der Ersatz von Einzelb&auml;umen durch Nachpflanzungen von Hochst&auml;mmen, gelten nicht als Eingriff und bed&uuml;rfen keiner Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1. Gleiches gilt f&uuml;r die vollst&auml;ndige und teilweise Beseitigung von Streuobstbest&auml;nden, wenn sie ortsnah wenigstens im gleichen Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>Zweiter Titel</p> <p class=MsoPlainText>Errichtung und Schutz von Natura 2000</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 32</p> <p class=MsoPlainText>Errichtung von Natura 2000</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Europ&auml;ische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu sch&uuml;tzenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu sch&uuml;tzender priorit&auml;rer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1a) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verk&uuml;ndungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete nach Abs. 1 bei den unteren Naturschutzbeh&ouml;rden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungeb&uuml;hrlicher Erschwernisse k&ouml;nnen sie bei weiteren Beh&ouml;rden bereitgehalten werden. § 6a Abs. 1 und 2 des Verk&uuml;ndungsgesetzes bleibt im &Uuml;brigen unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete d&uuml;rfen nur dann zu gesch&uuml;tzten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27, auch in Verbindung mit § 28, erkl&auml;rt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verf&uuml;gungsbefugnis eines &ouml;ffentlichen oder gemeinn&uuml;tzigen Tr&auml;gers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG gen&uuml;gender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gew&auml;hrleistet werden kann. In der Schutzerkl&auml;rung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsma&szlig;nahmen unter Ber&uuml;cksichtigung der Einwirkungen von au&szlig;en bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den S&auml;tzen 1 und 2 ergebenden Ma&szlig;gaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Ma&szlig;nahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn</p> <p class=MsoPlainText>1. sich bei der wissenschaftlichen &Uuml;berwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdr&auml;ngt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr &uuml;ber die Eigenschaften verf&uuml;gt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und </p> <p class=MsoPlainText>2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht. </p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 33</p> <p class=MsoPlainText>Schutz und Pflege von Natura 2000</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Vorhaben oder Ma&szlig;nahmen, die insbesondere nach Ma&szlig;gabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 &uuml;ber Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch&auml;den (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Ma&szlig;nahmen, Projekten oder Pl&auml;nen, zu erheblichen Beeintr&auml;chtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen f&uuml;r die Erhaltungsziele ma&szlig;geblichen Bestandteilen f&uuml;hren k&ouml;nnen, sind unzul&auml;ssig, auch sofern sie keiner beh&ouml;rdlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Beh&ouml;rde bed&uuml;rfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeintr&auml;chtigungen der in ihm vorkommenden priorit&auml;ren Biotope oder priorit&auml;ren Arten f&uuml;hren k&ouml;nnen, unzul&auml;ssig.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde ermittelt die Ma&szlig;nahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines g&uuml;nstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der &Uuml;berwachung erforderlich sind. Sie k&ouml;nnen in eigens f&uuml;r die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Ma&szlig;nahmenpl&auml;nen oder in vergleichbaren Pl&auml;nen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen Planungstr&auml;gern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Ma&szlig;nahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den &ouml;rtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pl&auml;ne sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu ver&ouml;ffentlichen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Erarbeitung der Pl&auml;ne und die Durchf&uuml;hrung der geeigneten Ma&szlig;nahmen erfolgen f&uuml;r Gebiete, die &uuml;berwiegend aus Wald bestehen, durch die untere Forstbeh&ouml;rde, f&uuml;r die &uuml;brigen Gebiete durch den Landrat oder die Landr&auml;tin, der oder die r&auml;umlich zust&auml;ndig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde entscheidet &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit; sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde regelt, unbeschadet des § 24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbeh&ouml;rde. § 28 Abs. 3 gilt f&uuml;r Verordnungen entsprechend.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde ergreift oder veranlasst die n&ouml;tigen Ma&szlig;nahmen, um erhebliche St&ouml;rungen oder Beeintr&auml;chtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und die Erreichung eines g&uuml;nstigen Erhaltungszustandes gef&auml;hrdet ist; § 19 findet mit diesen Ma&szlig;gaben entsprechende Anwendung.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 34</p> <p class=MsoPlainText>Vertr&auml;glichkeit und Zul&auml;ssigkeit von Projekten und Pl&auml;nen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchf&uuml;hrung auf ihre Vertr&auml;glichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu &uuml;berpr&uuml;fen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 ergeben sich die Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Vertr&auml;glichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Ergibt die Pr&uuml;fung der Vertr&auml;glichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Ma&szlig;gabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeintr&auml;chtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen f&uuml;r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma&szlig;geblichen Bestandteilen f&uuml;hren kann, ist es unzul&auml;ssig. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgef&uuml;hrt werden, soweit es</p> <p class=MsoPlainText>1. aus zwingenden Gr&uuml;nden des &uuml;berwiegenden &ouml;ffentlichen Interesses, einschlie&szlig;lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und </p> <p class=MsoPlainText>2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeintr&auml;chtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet priorit&auml;re Lebensr&auml;ume oder priorit&auml;re Arten, k&ouml;nnen als zwingende Gr&uuml;nde des &uuml;berwiegenden &ouml;ffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der &ouml;ffentlichen Sicherheit, einschlie&szlig;lich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbev&ouml;lkerung, oder den ma&szlig;geblich g&uuml;nstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gr&uuml;nde im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 k&ouml;nnen nur ber&uuml;cksichtigt werden, wenn die zust&auml;ndige Stelle zuvor &uuml;ber die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde das Bundesministerium f&uuml;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgef&uuml;hrt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europ&auml;ischen &ouml;kologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Ma&szlig;nahmen vorzusehen. Die zust&auml;ndige Stelle unterrichtet die Kommission &uuml;ber die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde und das Bundesministerium f&uuml;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit &uuml;ber die getroffenen Ma&szlig;nahmen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) F&uuml;r gesch&uuml;tzte Teile von Natur und Landschaft und gesch&uuml;tzte Biotope im Sinne des § 31 sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschlie&szlig;lich der Vorschriften &uuml;ber Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen f&uuml;r die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 &uuml;ber die Beteiligung und nach Abs. 5 Satz 2 &uuml;ber die Unterrichtung der Kommission bleiben unber&uuml;hrt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnittes unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes, f&uuml;r Pl&auml;ne entsprechend, bei Raumordnungspl&auml;nen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(8) Die Vertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung im Sinne des Abs. 1 ist unselbstst&auml;ndiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der daf&uuml;r zust&auml;ndigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbeh&ouml;rde der gleichen Verwaltungsstufe durchgef&uuml;hrt. F&uuml;r die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 gilt Satz 1 entsprechend. Wer die Zulassung des Projekts beantragt, hat die f&uuml;r die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen, die Ma&szlig;nahmen im Sinne des Abs. 5 zu tragen und der am Verfahren beteiligten Naturschutzbeh&ouml;rde hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(9) Projekte und Pl&auml;ne, die nach Abs. 1 bis 8 zugelassen oder aufgestellt wurden, sind der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde anzuzeigen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="V"></a> <p class=MsoPlainText>F &uuml; n f t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 35</p> <p class=MsoPlainText>Allgemeine Vorschriften</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensst&auml;tten, Lebensr&auml;ume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schlie&szlig;t auch die Ansiedlung verdr&auml;ngter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensst&auml;tten innerhalb ihres nat&uuml;rlichen Verbreitungsgebietes ein.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 36</p> <p class=MsoPlainText>Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensr&auml;umen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Es ist verboten, </p> <p class=MsoPlainText>1. ohne vern&uuml;nftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Best&auml;nde niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verw&uuml;sten; </p> <p class=MsoPlainText>2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vern&uuml;nftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu t&ouml;ten; </p> <p class=MsoPlainText>3. die Lebensst&auml;tten wild lebender Tiere ohne vern&uuml;nftigen Grund zu beeintr&auml;chtigen oder zu zerst&ouml;ren; </p> <p class=MsoPlainText>4. Hecken, Geb&uuml;sche, R&ouml;hricht, Feldraine, Wegr&auml;nder und Schilfbest&auml;nde oder nicht bewirtschaftete Fl&auml;chen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeintr&auml;chtigen;</p> <p class=MsoPlainText>5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht f&uuml;r </p> <p class=MsoPlainText>1. Ma&szlig;nahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bed&uuml;rfen, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zul&auml;ssig sind oder nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden;</p> <p class=MsoPlainText>2. das Sammeln von Kr&auml;utern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gr&auml;sern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht f&uuml;r besonders gesch&uuml;tzte Arten und Pflanzen, die K&auml;tzchen tragen; </p> <p class=MsoPlainText>3. Unterhaltungs- oder Pflegema&szlig;nahmen auf Hof- und Geb&auml;udefl&auml;chen, Friedh&ouml;fen sowie in G&auml;rten und Sportanlagen; </p> <p class=MsoPlainText>4. Unterhaltungs- oder Pflegema&szlig;nahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Stra&szlig;en, Wegen, Pl&auml;tzen oder Gew&auml;ssern sowie Ma&szlig;nahmen, die zur Gew&auml;hrleistung der Sicherheit wasserbaulicher Anlagen, insbesondere von Deichen, Hochwasserr&uuml;ckhaltebecken und Talsperren, erforderlich sind, soweit die V&ouml;gel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. M&auml;rz und 31. August liegt, nicht gest&ouml;rt werden, wobei die Ma&szlig;nahmen zeitlich und r&auml;umlich so durchzuf&uuml;hren sind, dass vorhandene Lebensr&auml;ume in ihrer Funktion erhalten bleiben; </p> <p class=MsoPlainText>5. Unterhaltungs- oder Pflegema&szlig;nahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbeh&ouml;rde zugestimmt hat;</p> <p class=MsoPlainText>6. Ma&szlig;nahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung oder </p> <p class=MsoPlainText>7. Ma&szlig;nahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Naturschutzbeh&ouml;rden k&ouml;nnen, soweit die Arten nicht besonders gesch&uuml;tzt sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren und von wild wachsenden Pflanzen &uuml;ber das ohne Genehmigung zul&auml;ssige Ma&szlig; hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gef&auml;hrdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeintr&auml;chtigt wird.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 37</p> <p class=MsoPlainText>Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere d&uuml;rfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht f&uuml;r</p> <p class=MsoPlainText>1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,</p> <p class=MsoPlainText>2. das Einsetzen von Tieren</p> <p class=MsoPlainText>a) nicht gebietsfremder Arten,</p> <p class=MsoPlainText>b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf,</p> <p class=MsoPlainText>zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,</p> <p class=MsoPlainText>3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verf&auml;lschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gef&auml;hrdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Art. 8 Buchst. h des &Uuml;bereinkommens &uuml;ber die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht f&uuml;r die Imkerei. Die f&uuml;r die Tierzucht zust&auml;ndige Ministerin oder der f&uuml;r die Tierzucht zust&auml;ndige Minister kann durch Rechtsverordnung n&auml;here Bestimmungen f&uuml;r das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere &uuml;ber</p> <p class=MsoPlainText>1. die Einf&uuml;hrung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht f&uuml;r</p> <p class=MsoPlainText>a) das Betreiben von Belegstellen f&uuml;r Honigbienen,</p> <p class=MsoPlainText>b) das zeitweilige Verlegen von Bienenv&ouml;lkern zur Bl&uuml;tenbest&auml;ubung bei Obst-, &Ouml;lfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten, </p> <p class=MsoPlainText>2. die Errichtung von Schutzgebieten f&uuml;r Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a einschlie&szlig;lich ihrer Voraussetzungen sowie</p> <p class=MsoPlainText>3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten.</p> <p class=MsoPlainText>Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des &ouml;ffentlichen Rechts &uuml;bertragen werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 38</p> <p class=MsoPlainText>Besondere Schutzma&szlig;nahmen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die Naturschutzbeh&ouml;rden k&ouml;nnen im Einzelfall Anordnungen treffen, um frei lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der besonders gesch&uuml;tzten Arten oder deren Lebensst&auml;tten vor Beeintr&auml;chtigungen zu sch&uuml;tzen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschr&auml;nken.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="VI"></a><p class=MsoPlainText>S e c h s t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. M&auml;rz 1999 &uuml;ber die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 39</p> <p class=MsoPlainText>Betreiberpflichten</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Zoos m&uuml;ssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG erf&uuml;llen:</p> <p class=MsoPlainText>1. Die Haltungsbedingungen in Zoos m&uuml;ssen stets hohen Anforderungen gen&uuml;gen, die den biologischen und den Erhaltungsbed&uuml;rfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch </p> <p class=MsoPlainText>a) diesen Bed&uuml;rfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege und </p> <p class=MsoPlainText>b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ern&auml;hrung.</p> <p class=MsoPlainText>2. Sie f&ouml;rdern die Aufkl&auml;rung und das Bewusstsein der &Ouml;ffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information &uuml;ber die zur Schau gestellten Arten und ihre nat&uuml;rlichen Lebensr&auml;ume.</p> <p class=MsoPlainText>3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen F&auml;higkeiten und M&ouml;glichkeiten nach Ma&szlig;gabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden Aktivit&auml;ten zu beteiligen:</p> <p class=MsoPlainText>a) an Forschungsaktivit&auml;ten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschlie&szlig;lich des Austauschs von Informationen &uuml;ber die Arterhaltung oder</p> <p class=MsoPlainText>b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinb&uuml;rgerung von Arten in ihren nat&uuml;rlichen Lebensraum oder</p> <p class=MsoPlainText>c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.</p> <p class=MsoPlainText>4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine m&ouml;gliche &ouml;kologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.</p> <p class=MsoPlainText>5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.</p> <p class=MsoPlainText>6. Sie f&uuml;hren in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register &uuml;ber den Tierbestand, das stets auf dem neusten Stand gehalten wird.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 40</p> <p class=MsoPlainText>Betriebserlaubnis von Zoos</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Errichtung, die wesentliche &Auml;nderung und der Betrieb eines Zoos bed&uuml;rfen einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbeh&ouml;rde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 39 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 39 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachtr&auml;glich ge&auml;ndert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelm&auml;&szlig;ige Inspektionen zu &uuml;berwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbeh&ouml;rden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Ausk&uuml;nfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Wird ein Zoo</p> <p class=MsoPlainText>1. ohne Betriebserlaubnis oder </p> <p class=MsoPlainText>2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von Nebenbestimmungen zu der Betriebserlaubnis</p> <p class=MsoPlainText>betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu schlie&szlig;en; eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu &auml;ndern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Die von der Schlie&szlig;ung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind vom Verf&uuml;gungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln. Ist dies nach den Umst&auml;nden des Einzelfalls nicht m&ouml;glich, ergreift die obere Naturschutzbeh&ouml;rde geeignete Ma&szlig;nahmen, um dies sicherzustellen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Die Genehmigungsbeh&ouml;rde ist zust&auml;ndige Landesbeh&ouml;rde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), ge&auml;ndert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809).</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="VII"></a><p class=MsoPlainText>S i e b e n t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Beschr&auml;nkung von Rechten</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="41"></a><p class=MsoPlainText>§ 41</p> <p class=MsoPlainText>Duldungspflicht</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Eigent&uuml;merin oder der Eigent&uuml;mer und jede Person, der ein Recht an einem Grundst&uuml;ck zusteht, haben Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie zu seiner Ausf&uuml;hrung ergangener Rechtsverordnungen zu dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung dadurch nicht in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeintr&auml;chtigt wird.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Den Naturschutzbeh&ouml;rden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundst&uuml;ck, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die Benachrichtigung kann durch orts&uuml;bliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begr&uuml;ndet. Weitergehende Befugnisse bleiben unber&uuml;hrt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Abs. 2 gilt entsprechend f&uuml;r die Tr&auml;ger der Landschafts-, Bauleit- und Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies im Hinblick auf die Erf&uuml;llung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Vor dem Betreten des Grundst&uuml;cks ist die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbeh&ouml;rde einzuholen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die Eigent&uuml;merin oder der Eigent&uuml;mer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entsch&auml;digungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeintr&auml;chtigt wird.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 42</p> <p class=MsoPlainText>Befreiungen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gew&auml;hren, wenn </p> <p class=MsoPlainText>1. die Durchf&uuml;hrung der Vorschrift im Einzelfall </p> <p class=MsoPlainText>a) zu einer nicht beabsichtigten H&auml;rte f&uuml;hren w&uuml;rde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder </p> <p class=MsoPlainText>b) zu einer nicht gewollten Beeintr&auml;chtigung von Natur und Landschaft f&uuml;hren w&uuml;rde oder </p> <p class=MsoPlainText>2. h&ouml;herrangiges Recht oder &uuml;berwiegende Gr&uuml;nde des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. </p> <p class=MsoPlainText>Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbeh&ouml;rde f&uuml;r Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenst&auml;nde nach § 28 zust&auml;ndig.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 43</p> <a name="43"></a> <p class=MsoPlainText>Enteignung und Entsch&auml;digung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Grundst&uuml;cke k&ouml;nnen enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gr&uuml;nden des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden k&ouml;nnen. F&uuml;r das Enteignungsverfahren und die Entsch&auml;digung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 44</p> <p class=MsoPlainText>Entsch&auml;digung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, H&auml;rteausgleich</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigent&uuml;mer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, dass</p> <p class=MsoPlainText>1. eine rechtm&auml;&szlig;ig ausge&uuml;bte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschr&auml;nkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundst&uuml;ckes erheblich beschr&auml;nkt wird oder schutzw&uuml;rdige Aufwendungen an Wert verlieren; </p> <p class=MsoPlainText>2. eine beabsichtigte Nutzung unm&ouml;glich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundst&uuml;ckes unmittelbar anbietet und die der Eigent&uuml;mer sonst unbeschr&auml;nkt ausge&uuml;bt h&auml;tte. </p> <p class=MsoPlainText>Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine andere, f&uuml;r die Eigent&uuml;merin oder den Eigent&uuml;mer zumutbare Regelung, insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann. Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigent&uuml;merin oder des Eigent&uuml;mers gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten, welche Grundst&uuml;cke betroffen sind, welche Beschr&auml;nkungen als entsch&auml;digungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag f&uuml;r angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz nach § 247 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Ausgleich wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschr&auml;nkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschr&auml;nkten pers&ouml;nlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschr&auml;nkungen erforderlich ist.</p> <p class=MsoPlainText>(2) Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer k&ouml;nnen anstelle einer Entsch&auml;digung die &Uuml;bernahme des Grundst&uuml;ckes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundst&uuml;ckes nicht mehr zumutbar ist. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Das Land kann nach Ma&szlig;gabe des Haushaltsgesetzes nat&uuml;rlichen Personen, die nicht Eigent&uuml;mer sind, insbesondere den P&auml;chtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundst&uuml;cke auf Antrag einen H&auml;rteausgleich f&uuml;r erhebliche und nicht nur vor&uuml;bergehende wirtschaftliche Nachteile gew&auml;hren. Bei der Gew&auml;hrung eines H&auml;rteausgleichs ist insbesondere zu ber&uuml;cksichtigen, ob in den F&auml;llen, in denen der Eigent&uuml;mer eine Entsch&auml;digung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="45"></a> <p class=MsoPlainText>§ 45</p> <p class=MsoPlainText>Kostentragung des Verursachers</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Werden von den Naturschutzbeh&ouml;rden Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Ver&auml;nderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Ver&auml;nderung oder Handlung zu tragen. Hat die Verursacherin oder der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so tr&auml;gt dieser die Kosten.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="46"></a> <p class=MsoPlainText>§ 46</p> <p class=MsoPlainText>Gesch&uuml;tzte Bezeichnungen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Bezeichnungen  Natura-2000-Gebiet ,  Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ,  Europ&auml;isches Vogelschutzgebiet ,  Naturschutzgebiet ,  Landschaftsschutzgebiet ,  Naturpark ,  Nationalpark ,  Biosph&auml;renreservat ,  Naturdenkmal und  Gesch&uuml;tzter Landschaftsbestandteil d&uuml;rfen nur f&uuml;r die aufgrund gesetzlicher Vorschriften gesch&uuml;tzten Gebiete und Gegenst&auml;nde verwendet werden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Bezeichnungen  Vogelwarte ,  Vogelschutzwarte ,  Vogelschutzstation ,  Zoo ,  Zoologischer Garten ,  Tiergarten oder  Tierpark d&uuml;rfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbeh&ouml;rde gef&uuml;hrt werden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenst&auml;nden im Sinne des Abs. 1 d&uuml;rfen nur mit Zustimmung der f&uuml;r die Ausweisung zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde verwendet werden. Entsprechendes gilt f&uuml;r die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Abs. 1 bis 3 gilt f&uuml;r Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln &auml;hnlich sind, entsprechend.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="VIII"></a> <p class=MsoPlainText>A c h t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Anerkennung von Naturschutzverb&auml;nden und deren Beteiligung in Verwaltungsverfahren</p> <a name="47"></a> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 47</p> <p class=MsoPlainText>Anerkennung von Naturschutzverb&auml;nden</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde erteilt auf Antrag einem in Hessen eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn dieser</p> <p class=MsoPlainText>1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vor&uuml;bergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege f&ouml;rdert,</p> <p class=MsoPlainText>2. einen T&auml;tigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,</p> <p class=MsoPlainText>3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 t&auml;tig gewesen ist,</p> <p class=MsoPlainText>4. die Gew&auml;hr f&uuml;r eine sachgerechte Aufgabenerf&uuml;llung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen T&auml;tigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsf&auml;higkeit des Vereines zu ber&uuml;cksichtigen,</p> <p class=MsoPlainText>5. wegen Verfolgung gemeinn&uuml;tziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&ouml;rperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), von der K&ouml;rperschaftsteuer befreit ist, und</p> <p class=MsoPlainText>6. jedem, der die Ziele des Vereins unterst&uuml;tzen m&ouml;chte, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erm&ouml;glicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschlie&szlig;lich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erf&uuml;llt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In der Anerkennung ist der satzungsgem&auml;&szlig;e Aufgabenbereich, f&uuml;r den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger f&uuml;r das Land Hessen bekannt zu machen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Naturschutzverb&auml;nde, die von der obersten Naturschutzbeh&ouml;rde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt wurden, gelten als nach Abs. 1 und 2 anerkannt. Die Befugnis zur R&uuml;cknahme oder zum Widerruf der Anerkennung bleibt hiervon unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="48"></a> <p class=MsoPlainText>§ 48</p> <p class=MsoPlainText>Beteiligung der Naturschutzverb&auml;nde</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Den anerkannten Naturschutzverb&auml;nden, den zust&auml;ndigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverb&auml;nden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschl&auml;gigen Sachverst&auml;ndigengutachten zu geben</p> <p class=MsoPlainText>1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der f&uuml;r Naturschutz und Landschaftspflege zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des Landes, der St&auml;dte und Landkreise,</p> <p class=MsoPlainText>2. bei der Vorbereitung von Programmen und Pl&auml;nen im Sinne der §§ 10 und 11,</p> <p class=MsoPlainText>3. bei der Vorbereitung von Pl&auml;nen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,</p> <p class=MsoPlainText>4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger &ouml;ffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdr&auml;ngter wild lebender Arten in der freien Natur,</p> <p class=MsoPlainText>5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosph&auml;renreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 32 Abs. 2,</p> <p class=MsoPlainText>6. in Planfeststellungsverfahren, die von Beh&ouml;rden des Landes durchgef&uuml;hrt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen des jeweiligen Fachrechts f&uuml;r Einwendungen gelten entsprechend.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In F&auml;llen, in denen keine oder nur geringf&uuml;gige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde wird erm&auml;chtigt, N&auml;heres durch Rechtsverordnung nach Ma&szlig;gabe von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="IX"></a> <p class=MsoPlainText>N e u n t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Organisation, Zust&auml;ndigkeiten und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 49</p> <p class=MsoPlainText>Naturschutzbeh&ouml;rden</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Oberste Naturschutzbeh&ouml;rde ist das f&uuml;r den Naturschutz zust&auml;ndige Ministerium.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Obere Naturschutzbeh&ouml;rde ist das Regierungspr&auml;sidium.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbeh&ouml;rde werden in den Landkreisen den Kreisaussch&uuml;ssen, in den kreisfreien St&auml;dten und den St&auml;dten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern den Magistraten zur Erf&uuml;llung nach Weisung &uuml;bertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbeh&ouml;rde wahr. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschr&auml;nken; Weisungen im Einzelfall sind zul&auml;ssig, wenn </p> <p class=MsoPlainText>1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, </p> <p class=MsoPlainText>2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, </p> <p class=MsoPlainText>3. F&auml;lle von &uuml;bergeordneter oder &uuml;ber&ouml;rtlicher Bedeutung vorliegen oder </p> <p class=MsoPlainText>4. ein besonderes &ouml;ffentliches Interesse besteht. </p> <p class=MsoPlainText>Kommt eine untere Naturschutzbeh&ouml;rde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile f&uuml;r Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbeh&ouml;rde auf deren Kosten die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="50"></a> <p class=MsoPlainText>§ 50</p> <p class=MsoPlainText>Zust&auml;ndigkeiten</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbeh&ouml;rde zust&auml;ndige Beh&ouml;rde f&uuml;r den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zust&auml;ndigkeit des Regierungspr&auml;sidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, f&uuml;r den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich w&auml;re, so ist die obere Naturschutzbeh&ouml;rde zust&auml;ndig.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Au&szlig;er in den in diesem Gesetz genannten F&auml;llen ist die obere Naturschutzbeh&ouml;rde zust&auml;ndig:</p> <p class=MsoPlainText>1. f&uuml;r die Verwaltung von Naturschutzgebieten, </p> <p class=MsoPlainText>2. f&uuml;r den Vollzug des F&uuml;nften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, au&szlig;er f&uuml;r Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, und Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, </p> <p class=MsoPlainText>3. f&uuml;r den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), au&szlig;er f&uuml;r Entscheidungen &uuml;ber Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung, </p> <p class=MsoPlainText>4. f&uuml;r den Vollzug aller in die Zust&auml;ndigkeit des Landes fallenden Ma&szlig;nahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften oder aus internationalen Vertr&auml;gen ergeben, insbesondere § 39 und § 40,</p> <p class=MsoPlainText>5. f&uuml;r die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) W&auml;ren in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbeh&ouml;rden &ouml;rtlich zust&auml;ndig, so ist die Naturschutzbeh&ouml;rde zust&auml;ndig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit beziehungsweise der &uuml;berwiegende Fl&auml;chenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame n&auml;chsth&ouml;here Naturschutzbeh&ouml;rde die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde ist zust&auml;ndig f&uuml;r:</p> <p class=MsoPlainText>1. die Aufsicht &uuml;ber die Biosph&auml;renreservate; die Verwaltung des Biosph&auml;renreservats Rh&ouml;n nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. M&auml;rz 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wahr; </p> <p class=MsoPlainText>2. die Erf&uuml;llung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Die oberste Naturschutzbeh&ouml;rde kann durch Rechtsverordnung andere Zust&auml;ndigkeiten bestimmen.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Die f&uuml;r Naturschutz zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden haben f&uuml;r ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen erforderlichen Ma&szlig;nahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu sch&uuml;tzen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine Ma&szlig;nahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede &ouml;rtlich zust&auml;ndige Naturschutzbeh&ouml;rde das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Beh&ouml;rden bleiben unber&uuml;hrt.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 51</p> <p class=MsoPlainText>Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbeh&ouml;rde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang &uuml;ber die Vollst&auml;ndigkeit der Unterlagen und binnen weiterer zwei Monate &uuml;ber die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Sie kann die Frist f&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber die Genehmigung aus wichtigem Grund um einen weiteren Monat verl&auml;ngern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn &uuml;ber den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 oder 2 ma&szlig;geblichen Frist entschieden worden ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht f&uuml;r Genehmigungstatbest&auml;nde in Verordnungen nach § 32 Abs. 2. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche beh&ouml;rdliche Zulassung ersetzt. Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der zust&auml;ndigen Naturschutzbeh&ouml;rde. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Bedarf die Zulassung oder Ausf&uuml;hrung eines Vorhabens oder einer sonstigen Ma&szlig;nahme einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 oder aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung, so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16, § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteils von der Naturschutzbeh&ouml;rde in dem Ausnahme- oder Befreiungsverfahren mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung bleibt hiervon unber&uuml;hrt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. </p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <a name="52"></a> <p class=MsoPlainText>§ 52</p> <p class=MsoPlainText>Naturschutzbeir&auml;te</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Bei der obersten Naturschutzbeh&ouml;rde und den unteren Naturschutzbeh&ouml;rden werden unabh&auml;ngige und sachverst&auml;ndige Naturschutzbeir&auml;te gebildet.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die Naturschutzbeir&auml;te beraten die Naturschutzbeh&ouml;rden in grunds&auml;tzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbeh&ouml;rde &uuml;ber grunds&auml;tzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere f&uuml;r:</p> <p class=MsoPlainText>1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen; </p> <p class=MsoPlainText>2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von &uuml;ber&ouml;rtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbeh&ouml;rde mitwirkt;</p> <p class=MsoPlainText>3. f&uuml;r das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorg&auml;nge, bei denen die untere Naturschutzbeh&ouml;rde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.</p> <p class=MsoPlainText>Durch die Beteiligung der Naturschutzbeir&auml;te sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht &uuml;ber das n&ouml;tige Ma&szlig; hinaus verz&ouml;gert werden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbeh&ouml;rde werden durch die f&uuml;r Naturschutz und Landschaftspflege zust&auml;ndige Ministerin oder den hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Minister, die Mitglieder der Beir&auml;te bei den unteren Naturschutzbeh&ouml;rden werden vom Kreisausschuss, in den St&auml;dten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beir&auml;te wird von der zust&auml;ndigen Ministerin oder dem zust&auml;ndigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zust&auml;ndigen Stellen unter Ber&uuml;cksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zw&ouml;lf nicht &uuml;berschritten werden. Mindestens die H&auml;lfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzverb&auml;nde berufen. Die Mitglieder der Beir&auml;te sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Beh&ouml;rden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, k&ouml;nnen nicht berufen werden. Die Amtsdauer betr&auml;gt vier Jahre. Die Beir&auml;te w&auml;hlen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Die Beir&auml;te k&ouml;nnen bis zu drei Beauftragte f&uuml;r &ouml;rtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes w&auml;hlen. W&auml;hlt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschlie&szlig;t, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem &ouml;rtlichen oder sachlichen Zust&auml;ndigkeitsbereich.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Die bei den unteren Naturschutzbeh&ouml;rden gebildeten Beir&auml;te sind nach Ma&szlig;gabe von Abs. 2 f&uuml;r ihren Gesch&auml;ftsbereich auch bei Entscheidungen zust&auml;ndig, die der Landrat oder die Landr&auml;tin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Durch Rechtsverordnung kann das N&auml;here &uuml;ber das Verfahren, insbesondere die n&auml;heren Voraussetzungen f&uuml;r die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundz&uuml;ge der Gesch&auml;ftsordnung, die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung und den Ersatz von Kosten, geregelt werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 53</p> <p class=MsoPlainText>Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte f&uuml;r Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Beh&ouml;rden und Privatpersonen &uuml;ber Aufgaben des Vogelschutzes ehrenamtlich. Sie f&uuml;hren einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 54</p> <p class=MsoPlainText>Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Naturschutzverb&auml;nde, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Tr&auml;ger der Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverb&auml;nde k&ouml;nnen von der zust&auml;ndigen Naturschutzbeh&ouml;rde mit der Pflege und &Uuml;berwachung von Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mern bleiben unber&uuml;hrt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) In Nationalparken, Biosph&auml;renreservaten und gro&szlig;r&auml;umigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind w&auml;hrend der Aus&uuml;bung des Dienstes Angeh&ouml;rige der Naturschutzbeh&ouml;rde im Au&szlig;endienst und d&uuml;rfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die f&uuml;r den Erlass der Schutzgebietsverordnung zust&auml;ndige Naturschutzbeh&ouml;rde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die &ouml;rtliche Bev&ouml;lkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufkl&auml;rung und Belehrung zu verh&uuml;ten. Das N&auml;here wird durch Rechtsverordnung geregelt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 55</p> <p class=MsoPlainText>Naturschutzdatenhaltung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Die Naturschutzbeh&ouml;rden f&uuml;hren f&uuml;r ihren Zust&auml;ndigkeitsbereich Register, in die alle nach den §§ 21, 22, 24 bis 27 und § 32 Abs. 1 gesch&uuml;tzten Gebiete sowie alle Grundst&uuml;cke, auf denen rechtliche Beschr&auml;nkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) F&uuml;r das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet, in dem die &uuml;bermittelten Daten aufbereitet, zusammengefasst und f&uuml;r jedermann zug&auml;nglich gemacht werden. Alle Beh&ouml;rden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen &ouml;ffentlichen Planungstr&auml;ger &uuml;bermitteln die im Rahmen ihrer Zust&auml;ndigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem. Dies gilt f&uuml;r: </p> <p class=MsoPlainText>1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, Tier- und Pflanzenarten; </p> <p class=MsoPlainText>2. fl&auml;chengebundene Ma&szlig;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere F&ouml;rderungen, Kompensationsma&szlig;nahmen, auch nach § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs; </p> <p class=MsoPlainText>3. Ma&szlig;nahmen nach § 16.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Naturschutzbeh&ouml;rden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und &uuml;ber definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Das f&uuml;r Naturschutz zust&auml;ndige Ministerium kann die Datenformate und Dateninhalte durch Verwaltungsvorschrift festlegen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 56</p> <p class=MsoPlainText>&Uuml;berwachung von Verboten des Artenschutzes</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die unteren Naturschutzbeh&ouml;rden sowie die Polizeibeh&ouml;rden, Kreisordnungsbeh&ouml;rden und &ouml;rtlichen Ordnungsbeh&ouml;rden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen &uuml;ber die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbeh&ouml;rde &uuml;ber festgestellte Zuwiderhandlungen. Die Veterin&auml;rbeh&ouml;rden, die Jagdbeh&ouml;rden und die Beh&ouml;rden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zust&auml;ndige Naturschutzbeh&ouml;rde &uuml;ber Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben feststellen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>Z e h n t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>Ahndungsvorschriften</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 57</p> <p class=MsoPlainText>Bu&szlig;geldvorschriften</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich besch&auml;digt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgef&uuml;hrte Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen beeintr&auml;chtigt, insbesondere die daf&uuml;r in Anspruch genommenen Fl&auml;chen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuf&uuml;hrt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig </p> <p class=MsoPlainText>1. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt; </p> <p class=MsoPlainText>2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; </p> <p class=MsoPlainText>3. entgegen § 31 Abs. 1 Biotope beeintr&auml;chtigt; </p> <p class=MsoPlainText>4. entgegen § 33 Abs. 1 ein Natura 2000-Gebiet beeintr&auml;chtigt; </p> <p class=MsoPlainText>5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensr&auml;ume zuwiderhandelt; </p> <p class=MsoPlainText>6. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; </p> <p class=MsoPlainText>7. entgegen § 40 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich &auml;ndert oder betreibt;</p> <p class=MsoPlainText>8. entgegen § 46 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder f&uuml;hrt; </p> <p class=MsoPlainText>9. den Vorschriften </p> <p class=MsoPlainText>a) einer aufgrund des § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder </p> <p class=MsoPlainText>b) einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, </p> <p class=MsoPlainText>soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung f&uuml;r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu&szlig;geldvorschrift verweist; </p> <p class=MsoPlainText>10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese f&uuml;r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu&szlig;geldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gest&uuml;tzten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt; </p> <p class=MsoPlainText>11. einer von der zust&auml;ndigen Naturschutzbeh&ouml;rde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; </p> <p class=MsoPlainText>12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17 Abs. 1 oder 2, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 38 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 42 oder § 50 Abs. 6, auch nach § 51, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst&auml;ndig erf&uuml;llt. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 k&ouml;nnen mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 100 000 Euro geahndet werden; die &uuml;brigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 k&ouml;nnen mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 25 000 Euro geahndet werden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Verwaltungsbeh&ouml;rde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes &uuml;ber Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbeh&ouml;rde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes &uuml;ber Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zust&auml;ndigkeiten begr&uuml;ndet sind, zust&auml;ndig f&uuml;r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbeh&ouml;rde ist zust&auml;ndig f&uuml;r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs. 3 Nr. 4.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Neben der nach Abs. 5 zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde sind die unteren Naturschutzbeh&ouml;rden und die Kreis- und &ouml;rtlichen Ordnungsbeh&ouml;rden zust&auml;ndig f&uuml;r die Verfolgung geringf&uuml;giger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschlie&szlig;lich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes &uuml;ber Ordnungswidrigkeiten. Die St&auml;dte und Gemeinden sind zust&auml;ndig f&uuml;r die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr.9 b).</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 58</p> <p class=MsoPlainText>Einziehung</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Gegenst&auml;nde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 57 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, k&ouml;nnen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes &uuml;ber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 59</p> <p class=MsoPlainText>&Uuml;berleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Soweit in Bu&szlig;geldvorschriften, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bu&szlig;geldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 58 dieses Gesetzes. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Soweit in Bu&szlig;geldvorschriften, die aufgrund des Hessischen Gesetzes &uuml;ber Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung erlassen sind, auf dessen § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 oder auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11. </p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>E l f t e r&nbsp;&nbsp; A b s c h n i t t</p> <p class=MsoPlainText>&Uuml;bergangs- und Schlussvorschriften</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 60</p> <p class=MsoPlainText>&Uuml;bergangsvorschriften</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuf&uuml;hren.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verk&uuml;ndung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes &uuml;ber einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) § 11 gilt nicht f&uuml;r in Aufstellung befindliche Landschaftspl&auml;ne oder Fl&auml;chennutzungspl&auml;ne, deren erster f&ouml;rmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspl&auml;ne sind bis zum 31. Dezember 2011 nach § 4 des Hessischen Gesetzes &uuml;ber Naturschutz und Landschaftspflege aufzustellen. F&uuml;r sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung fort. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der St&auml;dte und Gemeinden &uuml;ber den Schutz von Gr&uuml;nbest&auml;nden, die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gen&uuml;gen, sind unverz&uuml;glich aufzuheben.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Tr&auml;ger dies beantragt und ein angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG gew&auml;hrleistet ist. </p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 61</p> <p class=MsoPlainText>Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(1) Das Hessische Gesetz &uuml;ber Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl I. S. 145) , zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(2) Die folgenden Rechtsverordnungen treten am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 32 Abs. 1 au&szlig;er Kraft:</p> <p class=MsoPlainText>1. F&uuml;r den Regierungsbezirk Darmstadt:</p> <p class=MsoPlainText>a) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Bergstra&szlig;e-Odenwald vom 22. April 2002 (StAnz. S. 1777), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (StAnz. S. 1033);</p> <p class=MsoPlainText>b) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Osttaunus vom 30. August 2002 (StAnz. S. 3481), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 20. April 2005 StAnz. S. 1881);</p> <p class=MsoPlainText>c) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Rhein-Taunus vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4466), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3106);</p> <p class=MsoPlainText>d) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3103).</p> <p class=MsoPlainText>2. F&uuml;r den Regierungsbezirk Gie&szlig;en:</p> <p class=MsoPlainText>a) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Hessischer Westerwald vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 812); </p> <p class=MsoPlainText>b) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Lahn-Dill-Bergland vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 813); </p> <p class=MsoPlainText>c) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Taunus vom 6. April 1995 (StAnz. S. 1473), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 355);</p> <p class=MsoPlainText>d) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 811).</p> <p class=MsoPlainText>3. F&uuml;r den Regierungsbezirk Kassel:</p> <p class=MsoPlainText>a) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Edersee vom 30. November 1968 (StAnz. S. 1822), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);</p> <p class=MsoPlainText>b) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Kellerwald vom 11. August 1972 (StAnz. S. 1626), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 130);</p> <p class=MsoPlainText>c) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Mei&szlig;ner-Kaufunger Wald vom 5. November 1968 (StAnz. S. 1820), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1977);</p> <p class=MsoPlainText>d) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Naturpark Habichtswald vom 11. Dezember 1968 (StAnz. 1969, S. 82), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1660);</p> <p class=MsoPlainText>e) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Naturpark Diemelsee vom 14. M&auml;rz 1969 (Waldeck'sche Landeszeitung vom 19. M&auml;rz 1969), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);</p> <p class=MsoPlainText>f) Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  S&uuml;d&ouml;stlich des Naturparks Mei&szlig;ner-Kaufunger Wald vom 14. M&auml;rz 1978 (Hessisch-Nieders&auml;chsische Allgemeine vom 25. M&auml;rz 1978), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1656).</p> <p class=MsoPlainText>4. F&uuml;r die Regierungsbezirke Gie&szlig;en und Kassel:</p> <p class=MsoPlainText>Verordnung &uuml;ber das Landschaftsschutzgebiet  Burgwald vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 977), zuletzt ge&auml;ndert durch Verordnung vom 26. M&auml;rz 2003 (StAnz. S. 1621).</p> <p class=MsoPlainText>Die oberen Naturschutzbeh&ouml;rden teilen das Au&szlig;erkrafttreten der Rechtsverordnungen im Staatsanzeiger f&uuml;r das Land Hessen unverz&uuml;glich mit.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(3) Die Vorl&auml;ufige Hessischen Artenschutzverordnung vom 16. Mai 1984 (GVBl. I S. 166) , zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird aufgehoben.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(4) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbeh&ouml;rden, in denen Gr&uuml;nbest&auml;nde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu gesch&uuml;tzten Landschaftsbestandteilen erkl&auml;rt werden, werden aufgehoben. Die unteren Naturschutzbeh&ouml;rden teilen die Aufhebung der Rechtsverordnungen orts&uuml;blich mit.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(5) Rechtsverordnungen, die aufgrund des nach Abs. 1 aufgehobenen Gesetzes oder von Vorschriften ergangen sind, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden &Auml;nderungen in Kraft. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(6) Verweisungen in den nach Abs. 5 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf Vorschriften, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. </p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>(7) Durch Rechtsverordnung k&ouml;nnen Rechtsverordnungen, die aufgrund von Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung ergangen sind oder aufgrund von Vorschriften ergangen sind oder ge&auml;ndert wurden, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, neu befristet oder aufgehoben werden.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 62</p> <p class=MsoPlainText>Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r den Erlass von Rechtsverordnungen</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Die f&uuml;r Naturschutz und Landschaftspflege zust&auml;ndige Ministerin oder der hierf&uuml;r zust&auml;ndige Minister erl&auml;sst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausf&uuml;hrung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.</p> <p class=MsoPlainText>&nbsp;</p> <p class=MsoPlainText>§ 63</p> <p class=MsoPlainText>Inkrafttreten; Au&szlig;erkrafttreten</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk&uuml;ndung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 au&szlig;er Kraft.</p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> <p class=MsoPlainText><o:p>&nbsp;</o:p></p> </div> </body> </html>