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§6 ABS.5 BUNDESREISEKOSTENGESETZ (BRKG) UND RADFAHREN
EINE VERRÜCKTE KOMBINATION

Die folgende Abhandlung berücksichtigt nicht die umweltschonenden Eigenschaften des Fahrrades, da das Reisekostenrecht nicht darauf ausgerichtet ist, eine umweltpolitisch günstige Lenkungsfunktion wahrzunehmen.



DER PARAGRAPH 6 BRKG

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung


(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. [.....] Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.


DAS HEISST......


1   TRIFTIGKEIT

Nach Maßgabe des haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgebotes muß jede Verausgabung von Steuergeldern oder Handlung, die eine solche Verausgabung zur Folge hat, zu rechtfertigen sein. Sie muß also aus triftigen Gründen erfolgen. Nun sollte man glauben, daß es keine rechtlichen Bestimmungen geben dürfte, die (ohne triftigen Grund) das Gegenteil bewirken. §6 Abs.5 BRKG ist jedoch ein solcher Fall.


2   MOBILIÄT UND ZEITÖKONOMIE

Angesichts der Tatsache, daß das Fahrrad auf Strecken im besiedelten Bereich (bis 5km) das im Verhältnis zum PKW schnellere Fahrzeug ist, gilt nach o.g. Regelung

a   dass das Fahrrad in der Regel dann, wenn es eine Gemeindegrenze nicht überschreitet, oftmals, also nicht ausnahmsweise, nicht nur das schnellere, sondern damit zugleich das arbeitszeitökonomisch günstigere Fahrzeug ist.

Der Nutzer kann dementsprechend unabhängig davon ,daß es für die KFZ-Benutzung eine höhere km-Pauschale gibt, keinesfalls so hohen Reisekostenaufwendungen geltend machen, wie es im Falle der KFZ-Benutzung möglich wäre. Dennoch wird im Falle der Einsatzes des Fahrrades in diesem Bereich kein Kilometergeld gezahlt.

Dennoch wird im Falle seines Einsatzes in diesem Bereich kein Kilometergeld gezahlt.

b   dass das Fahrrad in der Regel dann, wenn es eine Gemeindegrenze überschreitet, oftmals, also nicht nur ausnahmsweise, eher das langsamere und damit zugleich das arbeitszeitökonomisch ungünstigere Fahrzeug ist. Der Nutzer kann dementsprechend zwar in der Regel aufgrund der niedrigeren km-Pauschale keine so hohen Reisekostenaufwendungen geltend machen, wie es im Falle der KFZ-Benutzung möglich wäre. Er investiert aber eine so hohe Arbeitszeit, daß dies zu internen Kosten kommt, die in der Regel zwar nicht bilanziert werden, dennoch aber den Haushalt mittelbar belasten. Denn diese Arbeitszeit kann nicht für effektivere Arbeiten als „ Zeitvergeudung durch unnötiges Radfahren“ eingesetzt werden. Für diesen Fall würde dennoch Kilometergeld für die Fahrradbenutzung bezahlt.

c   Also ist aus Dienstreisen mit dem Fahrrad, die über Gemeindegrenzen hinausgehen und eigentlich aus zeitökonomisch bedingten Sparsamkeitsgründen nicht die Regel sein dürfen, ein Kilometergeldanspruch herleitbar.

d   Umgekehrt wird in Fällen, in denen das Fahrrad eine steuergeldsparende, weil zeitökonomisch günstige Fortbewegungsvariante darstellt, kein Kilometergeld bezahlt. Wer also das Fahrrad dennoch benutzt, mag zwar seinen Diensteid ernst nehmen. Die Benutzung des Fahrrades stellt dabei jedoch hinsichtlich Verschleiß etc. eine Gratisleistung dar.


3   KONSEQUENZEN

§6 Abs.5 BRKG MUSS WIE FOLGT NEU GEFASST WERDEN

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung


(5) Für Strecken, die der/die Dienstreisende mit einem ihm/ihr gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von fünf Euro-Cent je Kilometer gewährt. [.....] Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.


4   POLITIK

Dass es die auf Bundesebene politisch Verantwortlichen, d.h. die jeweilige Bundestagsmehrheit, seit ca. 25. Jahren nicht zustandegebracht haben, den §6 Abs.5 BRKG in eine mit dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgebot vereinbare Form zu überführen, ist vielsagend. Es stünde daher den auch künftig politisch verantwortlichen Volksvertretern wie auch den politisch verantwortlichen Volksvertretern in spe gut an, endlich gezielt auf die Beseitigung einer perversen Gesetzeslage hinzuarbeiten.

Dass es auch die auf Landesebene politisch Verantwortlichen nur stellenweise (s.u.) und oft nur zaghaft seit ca. 25. Jahren nicht zustandegebracht haben, den §6 Abs.5 BRKG in mit dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrbot vereinbare Form zu überführen, ist ebenfalls vielsagend. Es stünde daher den auch künftig jeweils auf Länderebene politisch verantwortlichen Volksvertretern wie auch den dort politisch verantwortlichen Volksvertretern in spe gut an, endlich gezielt auf die Beseitigung einer perversen Gesetzeslage hinzuarbeiten.

Dass es auch anders geht, zeigt z.B. §6 Abs.5 des Thüringischen Reisekostengesetzes (Stand 6/2002), in dem es keine „Gemeindegrenzen-Überschreitungsklausel“ gibt. Gleiches gilt für Rheinland Pfalz . Das alles könnte Vorbildwirkung auch für jene private Organisationen entwickeln, die ebenfalls seltsame Reisekostenregelungen pflegen, z. B. der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (ReisekostenOrdnung idF gültig ab 1. Januar 1998, Stand 6/2002) mit ebenfalls einer „Gemeindegrenzen-Überschreitungsklausel“.






Andere positive Beispiele:

Reisekostenordnung der bayer. (Erz-)Diözesen

Reisekostengesetz Mecklenburg Vorpommern

Reisekostengesetz NRW

Kfz-Fuhrparkmanagement des Landkreises Ostholstein

Reisekostenregelung KODA






Tilman Kluge, Gartenstrasse 4A, D 65812 Bad Soden Ts., Mail
14.07.2002