....ergänzende Angaben



Diese Einrichtungen dienen auch der abendlich/nächtlichen Anstrahlung des Reichstages. Es handelt sich nicht erkennbar um eine aussschließliche Fußgängerzone.

Im Unfall-Falle wären zumindest Ansprüche von Fußgängern gegen denjenigen, der die Teller installierte, im wesentlichen unbegründet, da sie den Unfall ganz einfach hätte vermeiden könnten. Zwar treffe den Installierenden auch in für den Pkw-Verkehr vorhergesehenen Bereichen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern. Doch verstießen die Verantwortlichen allein wegen der Installation der Teller nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht (LG Bielefeld v. 20.6.2007 – 5 O 161/07).




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