ÿþ<html> <head> </head> <body> <body leftmargin="30" topmargin="30"> <font face="courier new" size="4" color="#000044"> <body bgcolor="#FFFFFF"> ....erg&auml;nzende Angaben<br><br><br><br> <font face="courier new" size="2" color="#000022"> <font face="courier new" size="2" color="#000022"><div align="left"> Nach Maßgabe von §41 Abs.2 Nr.5 StVO gilt, da&szlig Radfahrer, Reiter und Fußgänger die für sie bestimmten Sonderwege benutzen <i>m&uuml;ssen</i> und andere Verkehrsteilnehmer (also auch Reiter und Motorradfahrer) diese Wege <i>nicht benutzen d&uuml;rfen</i>. Es bleibt also r&auml;tselhaft, wof&uuml;r die beiden zus&auml;tzlichen Verkehrsverbotsschilder f&uuml;r (bzw. gegen) Reiter und Motorr&auml;der angebracht worden sind und warum hierf&uuml;r Steuergelder investiert wurden<br><br> und rechtswidrig - wenn auch nicht individuell einklagbar - ist die Sache auch:<br><br> Die beh&ouml;rdlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll erg&auml;nzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie m&ouml;glich anzuordnen.<br> Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschlie&szlig;lich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bed&uuml;rfen der Zustimmung der obersten Landesbeh&ouml;rde.<br><br> (vgl. Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO - Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) <br><br><br><br><br><font face="courier new" size="3" color="#FF0000"><div align="center"> <b>ZUR&Uuml;CK ZUR BILDERSAMMLUNG<br><br> <a href="http://www.igsz.eu/RV/RV1.htm#Schilda-XII"><img height="13" width="13" src="http://www.igsz.eu/RV/EXPL/Point.PNG" border="0"></a><br><br>PUNKT ANKLICKEN</b> </div></html>