Verwaltungsvorschrift uu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Stand 16.3.2008 - kursiv gedruckte Verweise hier nicht weitergeführt) |
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I. |
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung
und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen
sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen
wie möglich anzuordnen. |
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Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. |
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1. |
Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung
des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. |
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Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen
sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen
und so den Verkehr sicher führen. |
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Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung
von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden. |
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2. |
Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. |
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Dabei gehört der Förderung der öffentlichen
Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit. |
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II. |
Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort
und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekanntgibt. |
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III. Allgemeines über Verkehrszeichen. |
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1. |
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten
Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. |
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Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern
der StVO entsprechen. |
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2. |
Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung
von Verkehrszeichen einschließlich der verkehrsrechtlichen
erforderlichen Anforderungen an ihre Materialien sind als Anlage
zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen
(VzKat) - (BAnz Nr. 66a vom 3. April 1992) - ausgeführt. |
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3. |
Größe der Verkehrszeichen |
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a) |
Die Ausführung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
ist auf das tatsächliche, individuelle Erfordernis zu begrenzen;
unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden. |
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b) |
Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt
wird, erfolgt die Wahl der benötigten Verkehrszeichengröße
- vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung - anhand
der folgenden Tabellen: |
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Verkehrszeichen |
Größe 1 |
Größe 2 |
Größe 3 |
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(70 %l) |
(100 %) |
(125 bzw. 140 %) |
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Runde ( Durchm.) |
420 |
600 |
750 (125 %) |
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Dreieck (Seltenl.) |
630 |
900 |
1260 (140 %) |
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Quadrat (Seitenl.) |
420 |
600 |
840 (140 %) |
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Rechteck (H x B) |
630 x 420 |
900 x 600 |
1260 x 840 (140 %) |
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Maße in mm |
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Zusatzzeichen |
Größe l |
Größe 2 |
Größe 3 |
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(70 %)
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(100 %)
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(125 %)
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Höhe l |
231x420 |
330x600 |
412x750 |
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Höhe 2 |
315x420 |
450x600 |
562x750 |
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Höhe 3 |
420x420 |
600x600 |
750x750 |
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Maße der Zusatzteichen
in mm |
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c) |
Größenangaben für Sonderformen (z.
B. Zeichen 201 "Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift
nicht ausgeführt werden, finden sich im VzKat |
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d) |
In der Regel können die Verkehrszeichen folgenden
Geschwindigkeitsbereichen zugeordnet werden: Größen
der Verkehrszeichen für Dreiecke, Quadrate und Rechtecke |
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Größen der Verkehrszeichen für Dreiecke,
Quadrate und Rechtecke |
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Geschwindigkeitsbereich (km/h) |
Größe |
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20 bis weniger als 50 |
1 |
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50 bis 100 |
2 |
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mehr als 100 |
3 |
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Größen der Verkehrszeichen für Ronden |
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Geschwindigkeitsbereich (km/h) |
Größe |
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0 bis 20 |
1 |
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mehr als 20 bis 80 |
2 |
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mehr als 80 |
3 |
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e) |
Übergrößen der Verkehrszeichen können
verwendet werden, wenn das an wichtigen Straßenstellen zur
besseren Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig
ist. |
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f) |
Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten
(Straßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung) werden Verbote
und vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen
der Größe 3 angekündigt, Wiederholungen erfolgen
in der Regel in der Größe 2. |
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g) |
In verkleinerter Ausführung dürfen nur
diejenigen Verkehrszeichen angebracht werden, bei denen das in
dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.
Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll auch bei Übergrößen
und Verkleinerungen gegeben sein. Im übrigen sind bei allen
Verkehrszeichen kleine Abweichungen von den Maßen zulässig.
wenn dieses aus besonderen Gründen notwendig ist und keine
auffällige Veränderung des Zeichen bewirkt wird. |
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4. |
Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht
unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. |
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5. |
Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr
DIN 1451, Teil 2 zu verwenden. |
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6. |
Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen
des Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen-
Farben und Farbgrenzen" (DIN 6171) entsprechen. |
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7. |
Alle Verkehrszeichen dürfen rückstrahlen
oder von außen oder innen beleuchtet sein, soweit dies nicht
ohnehin vorgeschrieben ist. |
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a) |
Vor allem bei Gefahrzeichen (§ 40) und Vorschriftzeichen
(§ 41) empfiehlt sich in der Regel solche Ausführung (vgl. aber Nummer 1 zu Zeichen 283 und 286; Rn. 1). |
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b) |
Bei Verkehrszeichen, die rückstrahlen oder
beleuchtet sind, ist darauf zu achten, dass die Wirkung der übrigen
Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird und Verkehrsteilnehmer
durch die beleuchteten Verkehrszeichen nicht geblendet werden.
Wo Verkehrszeichen von innen oder außen beleuchtet sind,
müssen in der Nähe befindliche Verkehrszeichen, durch
die eine Wartepflicht angeordnet oder angekündigt wird, mindestens
ebenso wirksam beleuchtet sein. |
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c) |
Im Interesse der Gleichheit des Erscheinungsbildes
der Verkehrszeichen bei Tag und Nacht ist in der Regel eine voll
retroreflektierende Ausführung einer nur teilweise retroreflektierenden
vorzuziehen. |
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d) |
Vgl. Nummer 16 Satz 2 und 3;
Rn. 44. |
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e) |
Ein Verkehrszeichen ist nicht schon dann von außen
beleuchtet, wenn es von einer Straßenleuchte, vielmehr nur
dann, wenn es von einer eigenen Lichtquelle angestrahlt ist |
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f) |
Verkehrszeichen können auch als Wechselverkehrszeichen
in Wechselzeichengebern dargestellt werden. Solche Zeichen können
zeitweise gezeigt, geändert oder aufgehoben werden. Für
die Wechselzeichengeber haben sich verschiedene Techniken als zweckmäßig
erwiesen. Einzelheiten enthalten die "Richtlinien für
Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)",
die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
bekanntgibt. |
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8. |
Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein,
soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten
und Rahmen sollen grau oder weiß sein. |
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9. |
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem
Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße
anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes
gesagt ist. |
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a) |
Links allein oder über der Straße allein
dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse
darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung
gelten, nicht entstehen können und wenn sie so besonders auffallen
und im Blickfeld des Fahrers liegen. |
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b) |
Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen
Straßensteilen, können die Verkehrszeichen auf beiden
Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten
aufgestellt werden. |
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10. |
Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht
die 1 Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf andere
Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen verdecken. |
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11. |
Häufung von Verkehrszeichen Weil die Bedeutung
von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei
erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu
vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welche
vorgesehenen oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet
werden kann. |
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Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander
mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, so muss dafür gesorgt
werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen
besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird
ein für den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen
an der betreffenden Stelle nicht erwartet, so ist jene Wirkung
auf andere Weise zu erzielen (z. B. durch Übergröße
oder gelbes Blinklicht). |
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a) |
Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über-
oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen
angebracht werden. |
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aa) |
Gefahrzeichen stehen in der
Regel allein. Sie können mit Verkehrsverboten und Streckenverboten
kombiniert werden, wenn durch das Gefahrzeichen vor der Gefahr gewarnt
wird, deretwegen die Verbote ausgesprochen werden. Solche Kombinationen
(z. B. Zeichen 103, 274 und 276, Zeichen 110 und 277, Zeichen 120,264
und 274) sind zweckmäßig, weil das Gefahrzeichen dem Verkehrsteilnehmer
klarmacht, warum die Vorschriften gegeben werden. Dann sind die Verkehrszeichen
in möglichst geringer Entfernung vor der Gefahrstelle aufzustellen. |
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bb) |
Mehr als zwei Vorschriftzeichen
sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise
drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf
sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden. |
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cc) |
Vorschriftzeichen für den
fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert
werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn
sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen. |
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dd) |
Verkehrszeichen, durch die eine
Wartepflicht an geordnet oder angekündigt wird, dürfen
nur dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen angebracht
werden, wenn jene wichtigen Zeichen besonders auffallen. |
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ee) |
Dasselbe gilt für die Kombination
von Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr mit Haltverboten. |
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ff) |
Die Zeichen 201, 278 bis 282
und 350 dürfen mit anderen Verkehrszeichen nicht kombiniert
werden. |
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b) |
Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für
den fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an
denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein
so großer Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei
der dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung
der Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen. |
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12. |
An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der
Aufstellung der Verkehrszeichen dafür zu sorgen, dass Benutzer
der anderen Straße sie nicht auf sich beziehen, auch nicht
bei der Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden
oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen. |
41 |
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13. |
a) |
Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte, soweit
nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2
m vom Boden entfernt sein, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken
4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. |
42 |
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b) |
Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der
Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand
von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls
weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften
1,50 m. |
43 |
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14. |
Verkehrszeichen sollen nur dort angebracht werden,
wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung
von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall nur( nach gründlicher
Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger
kann sich empfehlen. Hierbei ist auch zu prüfen. ob sich anstelle
der Verkehrszeichen oder zusätzlich eine bauliche Umgestaltung
oder das Anbringen von Leiteinrichtungen empfiehlt; das ist bei
der Straßenbaubehörde anzuregen. |
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15. |
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten,
dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der
Zeichen 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270, 274, 276,
277, 283, 286, 290, 314 und 315 darf statt dessen auf einem Zusatzschild,
z. B. "8 -16 h", zeitlich beschränkt werden. Verkehren öffentliche
Verkehrsmittel zu gewissen Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen
nicht, so kann auch das Parkverbot an ihren Haltestellen durch
ein Zusatzschild zu dem Zeichen 224 beschränkt werden, z.
B. "Parken Sa und So erlaubt". Vorfahrtregelnde Zeichen
vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen, weder auf diese
noch auf jene Weise. |
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16. |
Auf Straßen mit Straßenbeleuchtung ist
darauf zu achten, dass die Verkehrszeichen von ihr erhellt werden;
es empfiehlt sich daher, Verkehrszeichen entweder hinter den Leuchten
aufzustellen oder sie an den Lichtmasten so anzubringen, dass sie
vom Licht getroffen werden. Ist das nicht möglich, so müssen
die Schilder rückstrahlen oder erforderlichenfalls (§ 17
Abs. 1) von innen oder außen beleuchtet sein. Das gilt nicht
für die Zeichen 224,229, 237,239, 240,241,242,243,244,244
a, 283, 286, 314, 315,355,357 bis 359, 375 bis 377, 385, 388,394
und 437. |
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17. |
Zusatzzeichen im besonderen |
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a) |
Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet
sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten
sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt,
aber häufig notwendig sind, wird das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden
in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben. Abweichungen
von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind
nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle. |
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b) |
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten,
auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden.
Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig
erkennbar sein. |
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c) |
Zusatzzeichen zu beleuchteten oder retroreflektierenden
Verkehrszeichen müssen wie diese beleuchtet sein oder retroreflektieren. |
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d) |
Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder
abzurunden. Anzugeben sind z. B. 60 m statt 63 m, 80 m statt 75
m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m, 1,2 km statt 1 235 m. |
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49 |
IV. Allgemeines über Markierungen (§ 41
Abs. 3 und 4 und § 42 Abs. 6) |
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1. |
Die Markierungen sind weiß (vgl. aber Nummer
3 vor Zeichen 350). Als weiße Markierungen sind auch metallfarbene
Markierungsknöpfe anzusehen. Gelbe Markierungsknöpfe
und gelbe Markierungen dürfen nur im Falle des § 41 Abs.
4 verwendet werden. |
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2. |
Anstelle von Markierungen dürfen Markierungsknöpfe
nur verwendet werden, wenn dies in der StVO zugelassen ist und
das auch nur dann, wenn es zweckmäßig ist, z. B. auf
Pflasterdecken. |
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3. |
Dagegen können Markierungen aller Art durch
das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrer
Wirkung unterstützt werden; geschieht dies an einer ununterbrochenen
Linie, so dürfen die Markierungsknöpfe nicht gruppenweise
gesetzt werden. Zur Kennzeichnung gefährlicher Kurven und überhaupt
zur Verdeutlichung des Straßenverlaufs an unübersichtlichen
Stellen kann das Anbringen von Markierungsknöpfen auf Fahrstreifenbegrenzungen,
auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien nützlich sein.
Sperrflächen lassen sich auf solche Weise verdeutlichen. Markierungsknöpfe
können an Fußgängerüberwegen von Nutzen sein. |
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4. |
Markierungsknöpfe ohne und mit Rückstrahlern
müssen in Grund- und Aufriss eine abgerundete Form haben.
Der Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und nicht größer
als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr
als 25 mm aus der Fahrbahn herausragen. |
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V. Allgemeines über Verkehrseinrichtungen |
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Für Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften
der Nummer III 1, 2,4, 5, 6, 7a bis c, 7e, 8, 10, 13 und 14 sinngemäß; Rn.
6 ff |