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Anlage

Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis

Gegenstand

Nr.

Abfallwirtschaft, Kreislaufwirtschaft

18

Abfallwirtschaftliche Untersuchungen

193

Altlasten

16

Bergbauangelegenheiten

11

Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft sowie Hauswirtschaft

62

Bodenschutz

16

Chemikaliengesetz

14

Ernährungswirtschaft

67

Fischerei

73

Forsten

7

Forstvermehrungsgut

74

Futtermittelüberwachung

57

Geowissenschaftliche Untersuchungen

13

Gentechnik

14

Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtmessungen

199

Gewässergüte

190

Hydrologie und Hydrogeologie

190

Hygiene im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen

55

Immissionsschutz, Amtshandlungen der Vollzugsbehörden

15

Immissionsschutz, gebietsbezogene Untersuchungen

194

Immissionsschutz, anlagenbezogene Untersuchungen

197

Jagd

71

Kernanlagenüberwachung

196

Kerntechnische Messungen

198

Klärschlammverordnung

66

Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft

622

Lebensmittelüberwachung

57

Luftreinhalteplanung

194

Marktordnung für Vieh und Fleisch

6706

Naturschutz

8

Pflanzenschutzdienst

64

Qualitätsnormen, Handelsklassen

6701

Rennwett- und Lotteriegesetz

634

Saatgutverkehr

61

Sachverständigenwesen in der Land- und Forstwirtschaft

622

Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung - SAL -

576

Strahlenschutz

12

Tierärztinnen und Tierärzte

58

Tierärztliche Grenzkontrollen

523

Tierarzneimittelwesen

56

Tierische Nebenprodukte

54

Tierseuchenbekämpfung

51

Tierschutz

53

Tierzucht

63

Umwelttechnische Untersuchungen

19

Versuchstiere

533

Veterinärwesen

5

Wasserwirtschaft

16

Weinbau

65

Weinkontrolle

5715

 

 

Verwaltungskostenverzeichnis

11

Bergbauangelegenheiten

Amtshandlungen nach dem Bundesberg­gesetz (BBergG), dem Markscheidergesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

 

 

111

Bergbauberechtigungen

 

 

11101

Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die Berechtsamsakte oder in die sonstigen Unterlagen, in das Grubenbild, in die Ergebnisse der Messungen nach § 125 BBergG (§ 63 Abs. 4 und § 76 BBergG) oder bei der Anfertigung von Auszügen

nach Zeitaufwand

 

11102

Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Erlaubnis (§§ 7, 16 Abs. 4 Satz 2, § 19 BBergG)

 

120 bis 7 200

11103

Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Bewilligung (§§ 8, 16 Abs. 5 Satz 3, § 19 BBergG)

 

120 bis

18 000

11104

Verleihung, Verlängerung oder Aufhebung von Bergwerkseigentum (§§ 9, 16 Abs. 5 Satz 3, § 20 BBergG)

 

300 bis

21 000

11105

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)

nach Zeitaufwand

 

11106

Widerruf einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

nach Zeitaufwand

 

11107

Fristverlängerung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz oder Satz 2 BBergG)

 

120 bis 600

11108

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG), Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber (§ 23 Abs. 1 BBergG) oder Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 Abs. 2 Satz 3 BBergG)

 

120 bis 900

11109

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austauschs von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)

 

180 bis 3 000

11110

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§§ 35, 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)

 

1 200

11111

Zulegung (§§ 35, 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)

 

600 bis 6 000

11112

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG)

 

120 bis 1 200

11113

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)

 

300 bis 3 000

11114

Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG), Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG), Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG), Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG) oder Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)

 

60 bis 1 200

11115

Bestätigung oder Verlängerung der Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge (§§ 149, 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)

 

120 bis 3 000

11116

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenen Rechts oder Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBergG)

 

120 bis 600

11117

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BbergG)

 

120 bis 600

11118

Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BbergG)

 

240 bis 2 400

11119

Faksimile von alten Karten im Zusammenhang mit Berechtsamsangelegenheiten als Auslage

 

180

112

Bergwerksbetrieb

 

 

11201

Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 51 BBergG)

 

180 bis

18 000

112011

Naturschutzrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Zulassung eines Betriebsplans, zusätzlich zu Nr. 11201

nach Zeitaufwand

 

11202

Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 a, § 57a BBergG)

 

6 000 bis

120 000

112021

Verlangen zur Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes nach § 52 Abs. 2a BBergG

nach Zeitaufwand

 

112022

Vorprüfung des Einzelfalles nach § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), soweit kein Verlangen nach Nr. 112021 erfolgt

nach Zeitaufwand

 

112023

Vorbereitung und Durchführung der Erörterung nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG, sofern im Zeitpunkt der Vorbereitung und der Durchführung der Erörterung kein Antrag für ein Verfahren nach Nr. 112022 vorliegt

nach Zeitaufwand

 

11203

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 BBergG)

nach Zeitaufwand

 

11204

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BbergG)

 

60 bis 480

11205

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes für mehr als zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

 

300

11206

Entscheidung aufgrund einer Bergverordnung nach §§ 65 bis 67 und 176 Abs. 3 BBergG (insbes. Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung, Ausnahme)

 

120 bis 6 000

11207

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger nach einer Bergverordnung (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)

 

60 bis 600

11208

Nachbesichtigung vor Ort, soweit sie wegen einer Beanstandung veranlasst ist

nach Zeitaufwand

 

112081

Anordnung von Maßnahmen nach §§ 71 bis 74 BBergG

nach Zeitaufwand

 

113

Grundabtretung

 

 

1131

Entscheidung über den Antrag (§§ 77, 78 BBergG)

 

300 bis 9 000

1132

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)

 

180 bis 3 000

1133

Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG), Anordnung zur Leistung einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)

 

60 bis 600

1134

Vorabentscheidung (§ 91 BBergG) oder vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)

 

120 bis 3 000

1135

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG), Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG), Fristverlängerung oder Aufhebung der Grundabtretung (§ 95 Abs. 2, § 96 BBergG), Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1 BBergG) oder Fristverlängerung, Aufhebung oder Änderung der Besitz­einweisung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)

 

60 bis 600

1136

Festsetzung der Entschädigung oder Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)

 

180 bis 1 800

114

Festsetzung der Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks bei Baubeschränkungen (§ 109 Abs. 4 BBergG)

 

180 bis 1 800

115

Markscheiderische Angelegenheiten

 

 

1151

Anerkennung als Markscheider (§ 1 Markscheidergesetz)

 

60 bis 300

1152

Anerkennung als andere Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Markscheider-Bergverordnung, MarkschBergV)

 

30 bis 300

1153

Jede weitere Anerkennung als Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV)

 

30 bis 300

1154

Aufhebung der Anerkennung als Markscheider (§ 5 Markscheidergesetz)

 

180

1155

Widerruf der Anerkennung als Markscheider nach § 49 HVwVfG oder als andere Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG nach § 13 Abs. 3 MarkschBergV

nach Zeitaufwand

 

1156

Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 Abs. 1 MarkschBergV)

 

300

1157

Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) oder Zustimmung zur Nicht­einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)

 

60 bis 300

1158

Prüfung der Ausführung der markscheiderischen Arbeit oder des Markscheiders, Prüfung der Messung nach § 125 BBergG oder Prüfung der Feldes und Förderabgabe

gebührenfrei

 

11581

Nachprüfung, auch soweit sie mit einer Prüfung nach Nr. 1158 verbunden ist

nach Zeitaufwand

 

116

Nutzung einer EDV-Anlage, zusätzlich zu Nr. 111 bis 11581

je Rechnerarbeitsminute

0,38

12

Strahlenschutz

Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

 

121

Entscheidungen

Zur Freigrenze siehe Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV (Aktivität in Becquerel (Bq) und nicht spezifische Aktivität).

Zu Nr. 12111 bis 12113 und 12121 bis 12125:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach der Anlage III Tab. 1 Spalte 2 zu ermitteln.

Bei einer Ergänzung oder Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

 

 

1211

Entscheidung nach § 7 zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen, auch bei gleichzeitig genehmigtem Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen gesondert zu erheben, bis zum

 

 

12111

102fachen der Freigrenze

 

300

12112

104fachen der Freigrenze

 

600

12113

107fachen der Freigrenze

 

1 800

12114

über dem 107fachen der Freigrenze

 

3 600

12115

ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 12111 bis 12114

 

240

1212

Entscheidung nach § 7 zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen bis zum

 

 

12121

                102fachen der Freigrenze

 

240

12122

                104fachen der Freigrenze

 

480

12123

                107fachen der Freigrenze

 

1 200

12124

                1010fachen der Freigrenze

 

2 400

12125

über dem 1010fachen der Freigrenze

 

4 800

12126

ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 12121 bis 12125

 

180

12127

Durchsatz von mehr als dem Zweifachen der genehmigten Aktivität  pro Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 12121 bis 12125, wenn es sich um eine hochradioaktive Strahlenquelle handelt

 

300

1213

Entscheidung nach § 7 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Kernanlage nach Anlage 1 des Atomgesetzes

nach Zeitaufwand

 

1214

Entscheidung zur Errichtung einer in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StrlSchV bezeichneten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen

nach Zeitaufwand

 

1215

Entscheidung nach § 11 Abs. 2 zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen,

 

 

12151

die einer Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 1214 und Nr. 12161

nach Zeitaufwand

 

12152

die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12162

je Anlage

1 800

12153

die wesentlich geändert wird

Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 12222 oder Nr. 12223 wird nicht erhoben.

je Änderung

900

1216

Entscheidung nach § 14 Abs. 5 zum Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen

 

 

12161

die einer Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12151

je Anlage

480

12162

die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12152

je Anlage

240

1217

Entscheidung nach § 15 zur Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung

 

600

1218

Entscheidung nach § 16 zur Beförderung radioaktiver Stoffe

nach Zeitaufwand

 

1219

Freigabe nach § 29

nach Zeitaufwand

 

12194

Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6

 

60 bis 240

1221

Entscheidung nach § 106 Abs. 1 zum Zusatz von radioaktiven Stoffen zu Produkten und zur Aktivierung von Produkten

nach Zeitaufwand

 

1222

Änderungsgenehmigung nach §§ 7, 11, 15 oder 16 einschließlich Fristverlängerung, ohne Erhöhung der Aktivität

nach Zeitaufwand

 

123

Sonstige Amtshandlungen

Die Gebühr für eine sonstige Amtshandlung ist auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durchgeführt wird.

 

 

12311

Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3

 

60

12312

Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 und des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Satz 2

 

 

123121

Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahme

je Person

50

123122

Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrung

je Person

100

123123

Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Satz 2

je Person

50

12313

Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 3

 

350 bis 600

12314

Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperr und Kontrollbereiche nach § 36 Abs. 2

 

60 bis 420

12315

Zulassung eines temporären Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 3

 

120

12316

Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Abs. 1

 

240

12317

Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Abs. 1

 

240

12318

Strahlenpass

 

 

123181

Registrierung oder Verlängerung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2

 

35

123182

Registrierung eines Strahlenpasses als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes nach § 40 Abs. 2

 

120

123183

Folgepassregistrierung nach § 40 Abs. 2

 

50

12319

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1

je Person

60 bis 180

12320

Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Abs. 4

 

240

12321

Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nach § 47

 

 

123211

Nachweis der zulässigen Ableitung nach Anlage VII Teil D StrlSchV nach § 47 Abs. 4

 

120 bis 2 400

123212

Nachweis der zulässigen Ableitung nach § 47 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

123213

Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2

 

50

12322

Zulassung einer Jahresdosis von 50 mSv nach § 55 Abs. 1

je Person

120

12323

Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3

 

120

12324

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis nach § 56

je Person

120 bis 1 200

12325

Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot  bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57

nach Zeitaufwand

 

12326

Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

12327

Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62

 

180

12328

Bestimmung einer oder eines Sachverständigen für die Überprüfung und Wartung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Abs. 1

 

600 bis 1 200

12329

Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie eines Geräts für die Gammaradiographie nach § 66 Abs. 3

 

180

12330

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5

 

90

12331

Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2

 

90

12332

Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

12333

Anderweitige Beseitigung oder Abgabe  radioaktiver Abfälle nach § 77

 

600

12334

Festlegung der Messmethode für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Abs. 10

nach Zeitaufwand

 

12335

Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 97 Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

12336

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

12337

Befreiung von der Pflicht der Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken nach § 101 Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

12338

Anordnung einer Maßnahme nach § 113

nach Zeitaufwand

 

12339

Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114

 

60 bis 420

12340

Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht nach § 19 AtG
In der Gebühr sind die Zeiten vor - und nachbereitender Tätigkeiten, Zeiten für An- und Abfahrt, Fahrtkosten und Sachkosten enthalten.
Werden bei der Vor-Ort- Prüfung keine Beanstandungen festgestellt, reduziert sich die Gebühr auf 50 v.H.

für die erste Stunde

je weitere halbe Stunde

100

32

12341

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen eines atomrechtlichen Verfahrens

 

 

123411

Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c UVPG)

Die Auslagen für die Prüfung sind mit Ausnahme von Sachverständigen-, Gutachter- und Veröffentlichungskosten mit der Gebühr abgegolten.

Schließt sich unmittelbar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 123412 angerechnet.

nach Zeitaufwand

 

 

123412

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines atomrechtlichen Verfahrens nach § 2a AtG in Verbindung mit der StrllSchV und dem UVPG

nach Zeitaufwand

 

 

124

Tätigkeit der Ärztlichen Stelle

 

 

1241

Prüfungen zur Qualitätssicherung nach § 83 StrlSchV

 

 

12411

Strahlentherapie

je Gerät

1 500 bis

7 000

12412

Nuklearmedizinische Therapie

je Genehmigungsinhaber

450 bis 1 500

12413

Nuklearmedizinische Diagnostik

je Gerät

450 bis 2 000

13

Geowissenschaftliche Untersuchung

Allgemeines

Gutachten, Beratungen, Auskünfte in schriftlicher Form werden in dreifacher Ausfertigung abgegeben.

Weitere angeforderte Ausfertigungen werden besonders berechnet. Die Auslagen für Schreib und Zeichenarbeiten sind mit der Gebühr abgegolten.

Bei einer Leistung, die eine größere Anzahl gleichartiger Untersuchungen umfasst sowie bei einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder Benutzung, kann der einzelne Gebührensatz, soweit er nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist, entsprechend dem Arbeitsaufwand bis auf  70 v.H. herabgesetzt werden.

 

 

130001

Gutachten, Beratung, Auskunft

nach Zeitaufwand

 

131

Geologische Felduntersuchung

nach Zeitaufwand

 

132

Bodenphysikalische Laboruntersuchung

nach Zeitaufwand

 

133

Bodenkundliche Felduntersuchung

nach Zeitaufwand

 

134

Geophysikalische Untersuchung

 

 

134001

geoelektrische Tiefensondierung nach SCHLUMBERGER oder geoelektrische Kartierung nach WENNER

nach Zeitaufwand

 

134002

magnetische Z- und T-Vermessung, radiometrische Vermessung (Gammastrahlung mit Szintillometer), refraktionsseismische Sondierung mit 12KanalApparatur, Erschütterungsmessung nach DIN 45669 oder bohrlochphysikalische Messung (Gammaaktivität, Temperatur, Leitfähigkeit, Eigenpotential, Monowiderstand)

nach Zeitaufwand

 

136

Ingenieurgeologisches Gutachten

 

 

1361

Hoch- und Tiefbau (als Bauwert gelten die Rohbaukosten, bei Tiefbauvorhaben die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Begutachtung ohne Umsatzsteuer)

 

 

136100

Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche

 

 

136101

Bauwert bis                    50.000 EUR                                         

 

820

136102

                                         75.000 EUR                                          

 

1 000

136103

                                       100.000 EUR                                         

 

1 200

136104

                                       150.000 EUR                                         

 

1 400

136105

                                       200.000 EUR                                          

 

1 650

136106

                                       250.000 EUR                                         

 

1 800

136107

                                       300.000 EUR                                          

 

2 000

136108

                                       350.000 EUR                                          

 

2 150

136109

                                       400.000 EUR                                          

 

2 300

136110

                                       450.000 EUR                                          

 

2 450

136111

                                       500.000 EUR                                          

 

2 600

136112

                                       750.000 EUR                                          

 

3 150

136113

                                    1.000.000 EUR                                          

 

3 650

136114

                                    1.500.000 EUR                                          

 

4 500

136115

                                    2.000.000 EUR                                          

 

5 150

136116

                                    2.500.000 EUR                                          

 

5 750

136117

                                    3.000.000 EUR                                          

 

6 300

136118

                                    3.500.000 EUR                                          

 

6 800

136119

                                    4.000.000 EUR                                          

 

7 300

136120

                                    4.500.000 EUR                                          

 

7 750

136121

                                    5.000.000 EUR                                          

 

8 150

136122

                                    7.500.000 EUR                                          

 

10 000

136123

                                  10.000.000 EUR                                          

 

11 500

136124

                                  15.000.000 EUR                                          

 

14 200

136125

                                  20.000.000 EUR                                          

 

16 400

136126

                                  25.000.000 EUR                                          

                                        und darüber

 

18 350

136200

Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annä hernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche

 

 

136201

Bauwert bis                    50.000 EUR                                         

 

1 300

136202

                                         75.000 EUR                                          

 

1 550

136203

                                       100.000 EUR                                          

 

1 800

136204

                                       150.000 EUR                                         

 

2 150

136205

                                       200.000 EUR                                          

 

2 450

136206

                                       250.000 EUR                                         

 

2 750

136207

                                       300.000 EUR                                          

 

3 000

136208

                                       350.000 EUR                                          

 

3 200

136209

                                       400.000 EUR                                          

 

3 400

136210

                                       450.000 EUR                                          

 

3 600

136211

                                       500.000 EUR                                          

 

3 800

136212

                                       750.000 EUR                                          

 

4 600

136213

                                    1.000.000 EUR                                          

 

5 300

136214

                                    1.500.000 EUR                                          

 

6 400

136215

                                    2.000.000 EUR                                          

 

7 350

136216

                                    2.500.000 EUR                                          

 

8 150

136217

                                    3.000.000 EUR                                          

 

8 900

136218

                                    3.500.000 EUR                                          

 

9 550

136219

                                    4.000.000 EUR                                          

 

10 200

136220

                                    4.500.000 EUR                                          

 

10 800

136221

                                    5.000.000 EUR                                          

 

11 350

136222

                                    7.500.000 EUR                                          

 

13 750

136223

                                  10.000.000 EUR                                          

 

15 800

136224

                                  15.000.000 EUR                                          

 

19 200

136225

                                  20.000.000 EUR                                          

 

22 000

136226

                                  25.000.000 EUR                                          

                                        und darüber                                          

 

24 500

136300

Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Set zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche

 

 

136301

Bauwert bis                    50.000 EUR                                         

 

1 750

136302

                                         75.000 EUR                                          

 

2 100

136303

                                       100.000 EUR                                          

 

2 400

136304

                                       150.000 EUR                                         

 

2 900

136305

                                       200.000 EUR                                          

 

3 300

136306

                                       250.000 EUR                                         

 

3 650

136307

                                       300.000 EUR                                          

 

4 000

136308

                                       350.000 EUR                                          

 

4 250

136309

                                       400.000 EUR                                          

 

4 550

136310

                                       450.000 EUR                                          

 

4 800

136311

                                       500.000 EUR                                          

 

5 025

136312

                                       750.000 EUR                                          

 

6 050

136313

                                    1.000.000 EUR                                          

 

6 900

136314

                                    1.500.000 EUR                                          

 

8 350

136315

                                    2.000.000 EUR                                          

 

9 525

136316

                                    2.500.000 EUR                                          

 

10 550

136317

                                    3.000.000 EUR                                          

 

11 550

136318

                                    3.500.000 EUR                                          

 

12 300

136319

                                    4.000.000 EUR                                          

 

13 100

136320

                                    4.500.000 EUR                                          

 

13 850

136321

                                    5.000.000 EUR                                          

 

14 500

136322

                                    7.500.000 EUR                                          

 

17 500

136323

                                  10.000.000 EUR                                          

 

20 000

136324

                                  15.000.000 EUR                                          

 

24 150

136325

                                  20.000.000 EUR                                          

 

27 600

136326

                                                                    25.000.000 EUR                                          

                                        und darüber                                          

 

30 600

136400

Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei

unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche

 

 

136401

Bauwert bis                    50.000 EUR                                         

 

2 200

136402

                                         75.000 EUR                                          

 

2 650

136403

                                       100.000 EUR                                          

 

3 025

136404

                                       150.000 EUR                                         

 

3 650

136405

                                       200.000 EUR                                          

 

4 150

136406

                                       250.000 EUR                                         

 

4 600

136407

                                       300.000 EUR                                          

 

5 000

136408

                                                                      350.000
EUR

 

5 350

136409

                                                                      400.000
EUR

 

5 650

136410

                                       450.000 EUR                                          

 

6 000

136411

                                       500.000 EUR                                          

 

6 250

136412

                                       750.000 EUR                                          

 

7 500

136413

                                    1.000.000 EUR                                          

 

8 550

136414

                                    1.500.000 EUR                                          

 

10 300

136415

                                    2.000.000 EUR                                          

 

11 700

136416

                                    2.500.000 EUR                                          

 

12 950

136417

                                    3.000.000 EUR                                          

 

14 050

136418

                                    3.500.000 EUR                                          

 

15 100

136419

                                    4.000.000 EUR                                          

 

16 000

136420

                                    4.500.000 EUR                                          

 

16 900

136421

                                    5.000.000 EUR                                          

 

17 700

136422

                                    7.500.000 EUR                                          

 

21 300

136423

                                  10.000.000 EUR                                          

 

24 250

136424

                                  15.000.000 EUR                                          

 

29 200

136425

                                  20.000.000 EUR                                          

 

33 200

136426

                                  25.000.000 EUR                                          

                                        und darüber                                          

 

36 750

136500

Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche

 

 

136501

Bauwert bis                    50.000 EUR                                         

 

2 700

136502

                                         75.000 EUR                                          

 

3 200

136503

                                       100.000 EUR                                          

 

3 650

136504

                                       150.000 EUR                                         

 

4 400

136505

                                       200.000 EUR                                          

 

5 000

136506

                                       250.000 EUR                                         

 

5 500

136507

                                       300.000 EUR                                          

 

6 000

136508

                                       350.000 EUR                                          

 

6 400

136509

                                       400.000 EUR                                          

 

6 800

136510

                                       450.000 EUR                                          

 

7 150

136511

                                       500.000 EUR                                          

 

7 500

136512

                                       750.000 EUR                                          

 

8 350

136513

                                    1.000.000 EUR                                          

 

10 200

136514

                                    1.500.000 EUR                                          

 

12 200

136515

                                    2.000.000 EUR                                          

 

13 900

136516

                                    2.500.000 EUR                                          

 

15 350

136517

                                    3.000.000 EUR                                          

 

16 650

136518

                                    3.500.000 EUR                                          

 

17 800

136519

                                    4.000.000 EUR                                          

 

18 900

136520

                                    4.500.000 EUR                                          

 

19 950

136521

                                    5.000.000 EUR                                          

 

20 950

136522

                                    7.500.000 EUR                                          

 

25 050

136523

                                  10.000.000 EUR                                          

 

28 500

136524

                                  15.000.000 EUR                                          

 

34 100

136525

                                  20.000.000 EUR

 

38 800

136526

                             ab 25.000.000 EUR

 

42 850

136600

Von den Gebühren nach Nr. 136101 bis 136526 werden in Rechnung gestellt

 

 

136601

für allgemeine Baugrundbeurteilung

25 v.H.

 

136602

für Baugrundvorgutachten

50 v.H.

 

136603

für Baugrunderkundung

75 v.H.

 

136604

für Baugrunderkundung und Gründungsberatung mit rechnerischer Setzungsabschätzung. Ist der Wert eines Bauwerkes nicht bekannt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.

Für ein Bauprojekt werden, auch wenn die Beurteilung in mehreren getrennten Gutachten erfolgt, zusammen nicht mehr als 100 v.H. dieser Gebührensätze berechnet. Wird ein Nachtrag zum Gutachten verlangt, der Änderungen der Lage des Bauwerkes oder der Konstruktion behandelt, so wird die Mehrleistung nach dem Zeitaufwand berechnet. Wird durch Umplanungen des gesamten Bauobjektes eine Neubearbeitung des Gutachtens erforderlich, so wird die Gebühr für dieses Gutachten wieder nach den vorstehenden Pauschalgebühren berechnet.

Werden nach Erstattung des Gutachtens mehr als 3 Baugrubenabnahmen oder Besprechungen erforderlich, wird für den Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.

100 v.H.

 

136700

Ingenieurgeologische Felduntersuchung

 

 

136701

Bestimmung und Beurteilung einer gestörten Probe nach DIN 4022 und 4023

 

13

136702

Bestimmung und Beurteilung einer ungestörten Probe (Sonderprobe) nach DIN 4022 und 4023

 

40

136703

Bestimmung und Beurteilung von Bohrkernen nach DIN 4022 und 4023

je m

20

136704

Einmessen von Bohrpunkten nach Lage und Höhe

je Bohrpunkt

30

136705

Flachbohrung in Lockergestein (ab 80 mm)

je m

70

136706

Entnahme einer ungestörten Bohrprobe (Sonderprobe)

 

50

136707

Entnahme einer gestörten Probe

 

13

136708

Entnahme einer Wasserprobe (für bauchemische Wasseruntersuchung) aus Flachbohrungen

 

50

136709

Kleinbohrung oder Sondierung mit der leichten Rammsonde nach DIN 4094

je m

38

136710

Sondierbohrung mit der mittelschweren oder schweren Rammsonde nach DIN 4094

je m

41

136711

Aufnahme von Schürfen nach DIN 4044 und 4023

nach Zeitaufwand

 

136712

Anlegen von Schürfen

nach Zeitaufwand

 

136713

Kernbohrungen mit Diamantbohrkronen in Asphalt oder Beton bis max. 0,4 m Tiefe

nach Zeitaufwand

 

136800

Ingenieurgeologische Laboruntersuchung

 

 

136801

Auspressen, Bestimmen und Beurteilen einer ungestörten Erdstoffprobe nach DIN 4022 und 18 300

 

41

136802

Zustandsmessung an einer ungestörten Erdstoffprobe (Dichte, Wassergehalt, Porengehalt, Sättigungsgrad)

 

57

136803

Bestimmung des Wassergehaltes (als Einzelversuch) nach DIN 18 121

 

19

136804

Siebanalyse, trocken nach DIN 18 123

je Versuch

50

136805

Siebanalyse mit Abschlämmen des Feinkorns (<0,063) nach DIN 18 123

je Versuch

82

136806

Schlämmanalyse (nach CASAGRANDE) nach DIN 18 123

je Versuch

100

136807

kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse nach DIN 18 123

je Versuch

160

136808

Bestimmung der Fließgrenze nach DIN

18 122

je Versuch

115

136809

Bestimmung der Ausrollgrenze nach DIN

18 122

je Versuch

50

136810

Bestimmung der Schrumpfgrenze

je Versuch

115

136811

Bestimmung der Korndichte des Bodens nach DIN 18 124

je Versuch

69

136812

Bestimmung des Glühverlustes

je Versuch

50

137

Mineralogisch-petrographische Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

14

Chemie, Gentechnik

 

 

141

Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen

 

 

1411

Durchführung der Inspektion über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach § 19d Abs. 3 ChemG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP) sowie Erteilen einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG

nach Zeitaufwand

 

1412    

Maßnahme der Überwachung nach § 21 Abs. 4 ChemG (gegebenenfalls einschließlich einer Anordnung im Einzelfall nach § 23 ChemG)

 

Die Gebühr ist bei der stoffbezogenen Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist, nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

 

1. eine Auflage oder Anordnung nach einer Vorschrift des ChemG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtverordnung nicht erfüllt worden ist oder

 

2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des ChemG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung geboten ist.

 

Pauschale für die Zeiten der An- und Abfahrt und der Fahrtkosten

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

je Amtshandlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50

1413

Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung

 

 

14131

Zulassung einer Ausnahme (§ 43 Abs. 2 bis 6)

 

300 bis 6 000

14132

Anerkennung eines Betriebs zur Reinigung von Transformatoren (Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3)

 

300 bis 3 000

14133

Entscheidung aufgrund eines unzutreffenden oder nicht erteilten Gutachtens (Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10)

 

120 bis 3 000

1414

Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung

 

 

14141

Genehmigung (§ 1 Abs. 3)

 

300 bis 6 000

14142

Erlaubnis (§ 2 Abs. 1)

 

300

14143

Prüfung der Sachkunde oder Anerkennung einer anderen Prüfung (§ 5)

 

30 bis 300

141431

Einzelprüfung beim Regierungspräsidium

 

Grundprüfung

Zusatzprüfung I

Zusatzprüfung II

 

 

je Prüfung

je Prüfung

je Prüfung

 

 

150

80

80

141432

Gruppenprüfungen vor Ort

 

Grundprüfung

 

Zusatzprüfung I

 

Zusatzprüfung II

 

Zusatzprüfung auf einen Stoff

 

Pauschale für die Zeiten der An- und Abfahrt und der Fahrtkosten

 

 

je Prüfung und teilnehmender Person

je Prüfung und teilnehmender Person

je Prüfung und teilnehmender Person

je Prüfung und teilnehmender Person

je Amtshandlung

 

 

70

 

40

 

40

 

30

 

50

1415

Amtshandlungen nach der FCKWHalonVerbotsVerordnung

 

 

14151

Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3) oder Zulassung eines Geräts oder einer Anlage der Brandbekämpfung (§ 6 Abs. 2)

 

3 000 bis

6 000

142

Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)

Die Gebühr nach Nr. 1421 bis 142212 ermäßigt sich um 20 v.H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Um­weltmanagement und die Umweltbetriebsprü­fung (EMAS) registrierten Unternehmens ist.

 

 

1421

Genehmigungsverfahren

Ergehen mehrere Entscheidungen über Teilgenehmigungen, ist für jede eine Gebühr zu erheben.

Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die von der Entscheidung umfasst werden.

Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen.

 

 

14211

Genehmigung (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2), Teilgenehmigung (§ 8 Abs. 3) oder Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2)

mit Investitionskosten

 

 

142111

bis 500 000 EUR

Entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben.

1,8 v.H. der Investitionskosten

mindestens

1 800

142112

bis 50 000 000 EUR

1,2 v.H. der Investitions­kosten

mindestens

10 800

142113

über 50 000 000 EUR

0,6 v.H. der Investitions­kosten

mindestens

720 000

höchstens

1 500 000

14212

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 (§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3)

 

1 200

14213

Erörterungstermin (§ 18)

Die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) sind mit der Gebühr abgegolten.

je Tag

1 500

1422

Anmeldeverfahren

Investitionskosten sind die in der Anmeldung genannten voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anmeldung errichtet werden dürfen.

Investitionskosten sind die in der Anmeldung genannten voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anmeldung errichtet werden dürfen.

 

 

14221

Anmeldung zu Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Abs. 2 Satz 1), zu einer wesentlichen Änderung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1) oder zu einer weiteren gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 2 Satz 1 )

mit Investitionskosten

 

 

142211

bis 500 000 EUR

Entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben.

1,5 v.H. der Investitions­kosten

mindestens

1 200

142212

über 500 000 EUR

1,0 v.H. der Investitions­kosten

mindestens

9 000

höchstens

720 000

14222

Untersagung einer angemeldeten gentechnischen Arbeit (§ 12 Abs. 7)

nach Zeitaufwand

 

14223

Nachträgliche Anordnung einer Auflage (§ 19 Satz 3)

nach Zeitaufwand

 

1423

Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG

 

 

14231

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)

nach Zeitaufwand

 

14232

Überwachung nach GenTG

 

 

142321

Maßnahme der Überwachung (§ 25)

(Innen- und Außendienst)

Die Gebühr ist bei der Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist, nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. eine Auflage oder Anordnung nach einer Vorschrift des GenTG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt worden ist oder

2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des GenTG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung geboten ist.

Für die An- und Abreisezeit werden insgesamt maximal zwei Stunden berücksichtigt.

nach Zeitaufwand

 

142322

Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG

 

30

14233

Anordnung im Einzelfall (§ 26 Abs. 1)

nach Zeitaufwand

 

14234

Untersagung des Anlagenbetriebs (§ 26 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

14235

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung (§ 26 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

14236

Fristverlängerung (§ 27 Abs. 3)

 

300

143

Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

 

 

1431

Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3)

 

300 bis 3 000

1432

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 2)

 

1 800

1433

Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2)

 

600

15

Immissionsschutz und Emissionshandel

Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und -vorschriften, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem Benzinbleigesetz (BzBlG)

 

 

151

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem BImSchG

Die Gebühr nach Nr. 15101 bis 151013 ermäßigt sich um 20 v.H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Um­weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist.

Ergehen mehrere Entscheidungen über Teil­genehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

Die Auslagen für das Genehmigungsverfahren sind mit Ausnahme von Sachverständigen-, Gutachter- und Veröffentlichungskosten mit der Gebühr abgegolten.

Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die von der Entscheidung umfasst werden, ohne Umsatzsteuer.

Bei einem Steinbruch sind die Investi­tionskosten mit 0,5 EUR pro m3 des abzubauenden Gesteins anzusetzen.

 

 

15101

Erstgenehmigung (§ 4), Teilgenehmigung (§ 8), Änderungsgenehmigung (§ 16) oder Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) mit Investitionskosten

 

 

151011

bis 500 000 EURO

Entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben.

1,8 v.H. der Investitionskosten

mindestens

1 800

151012

bis 50 000 000 EURO

1,2 v.H. der Investitionskosten

mindestens

10 800

151013

über 50 000 000 EURO

0,6 v.H. der Investitionskosten

mindestens

720 000

höchstens

1 500 000

15102

Zulassung einer vorzeitigen Errichtung (§ 8a Abs. 1) oder eines vorzeitigen Betriebs (§ 8a Abs. 3)

25 v.H. von Nr. 151011 bis 151013

 

15103

Vorbescheid (§ 9)

 

 

151031

Entscheidung (§ 9 Abs. 1)

25 v.H. von Nr. 15101 bis 151013

mindestens

600

151032

Fristverlängerung (§ 9 Abs. 2)

5 v.H. von Nr. 15101 bis 151013

mindestens

180

15104

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens

 

 

151041

Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG), soweit kein Verfahren nach Nr. 151042 durchgeführt wird.

Die Auslagen für die Prüfung sind mit Ausnahme von Sachverständigen-, Gutachter- und Veröffentlichungskosten mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

 

mindestens

180

151042

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 2 und 3 der 9. BImSchV)

20 v.H. von Nr. 15101 bis 151013

 

15105

Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6)

nach Zeitaufwand

 

15106

Fristverlängerung (§ 18 Abs. 3)

 

1 200

15107

Prüfung einer Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2)

Schließt sich unmittelbar ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr zu 70 v.H. bei der Gebühr nach Nr. 15101 bis 151013 angerechnet.

20 v.H. von Nr. 15101 bis 151013

 mindestens 500

15108

Prüfung einer Anzeige  (§ 15 Abs. 3 BImSchG)

nach Zeitaufwand

 

15109

Beratung vor Antragstellung

Schließt sich unmittelbar ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei Gebühren nach Nr. 15101 bis 151013 angerechnet.

 

100 bis 300

152

Andere Amtshandlungen nach BImSchG

Der Zeitaufwand berechnet sich bei Nr. 15201 bis 15213 mit Ausnahme der Nr. 15212 ab Beginn des Anhörungsverfahrens nach § 28 HVwVfG bis zum Erlass des Verwaltungsaktes unter der Voraussetzung, dass ein solcher ergeht.

Von der Bemessung des Zeitaufwandes wird der im Rahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG entstandene Ermittlungsaufwand nicht erfasst.

 

 

15201

Nachträgliche Anordnung (§ 17)

nach Zeitaufwand

 

15202

Untersagung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 20 Abs. 1 und 1a)

 

1 200

15203

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 20 Abs. 2)

 

1 200

15204

Untersagung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bei Unzuverlässigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 1)

 

1 200

15205

Erlaubnis zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch eine andere Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2)

 

600

15206

Anordnung im Einzelfall (§ 24)

nach Zeitaufwand

 

15207

Untersagung des Betriebs einer nicht geneh­migungsbedürftigen Anlage (§ 25 Abs. 1 und 1a)

 

1 200

15208

Untersagung des Betriebs einer nicht geneh­migungsbedürftigen Anlage (§ 25 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

15209

Anordnung von Messungen (§ 26 Abs. 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 und 2)

 

390

15210

Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten (§ 28 Satz 2)

 

1 800

15211

Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung (§ 29a)

nach Zeitaufwand

 

15212

Überwachung nach BimSchG

 

 

152121

Überwachungsmaßnahme nach § 52 Abs. 1

(Innen- und Außendienst).

Bei der Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist, ist die Gebühr nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. eine Auflage oder Anordnung nach einer Vorschrift des BImSchG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt worden ist oder

2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des BImSchG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung geboten ist.

nach Zeitaufwand

 

152122

Auslagenpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG

 

50

15213

Anordnung zur Bestellung eines Immissions­schutzbeauftragten (§ 53 Abs. 2 oder § 55 Abs. 2 Satz 2) oder Störfallbeauftragten (§ 58a Abs. 2 oder § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2)

 

360

15214

Anordnung zur Erteilung einer Auskunft, zur Vorlage von Unterlagen, zur Hinzuziehung eines oder einer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten, zur Entnahme von Stichproben oder zum Zutritt zu Grund­stücken (§ 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1) oder Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige (§ 52a Abs. 1 oder Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 58c Abs. 1)

nach Zeitaufwand

 

15215  

Messung mit Schallpegelmesseinrichtung, zusätzlich zu Nr. 152121

je Viertelstunde

27

153

Amtshandlungen nach den Verordnungen (VO) zur Durchführung des BImSchG

 

Bei einem belastenden Verwaltungsakt wird der Zeitaufwand ab Beginn des Anhörungsverfahrens nach § 28 HVwVfG bis zum Erlass des Verwaltungsaktes gerechnet, vorausgesetzt, dass ein solcher ergeht. Von der Bemessung des Zeitaufwandes wird der im Rahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG entstandene Ermittlungsaufwand nicht erfasst.

Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt bemisst sich der Zeitaufwand ab der Bearbeitung des Antrags bis zum Erlass des Verwaltungsaktes.

 

 

15301

VO über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

 

 

153011

Ausnahme (§ 20)

 

120 bis 600

15302

VO zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

 

 

153021

Ausnahme (§ 17)

 

900

15303

VO über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)

 

 

153031

Ausnahme (§ 4 Abs. 1)

je Tonne

 

1,20

mindestens

3 000

höchstens

30 000

15304

VO über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

 

 

153041

Verlängerung (§ 2 Abs. 3 Satz 1)

 

1 200

15305

VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

 

 

153051

Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 2)

 

360

153052

Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4)

 

720

153053

Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 5)

 

1 200

153054

Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6)

 

600

153055

Anerkennung einer Ausbildung oder Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde (§ 8 Abs. 1)

 

360

153056

Anerkennung einer Ausbildung in einem anderen Fachgebiet (§ 8 Abs. 2)

 

540

15307

VO zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

 

 

153071

Ausnahme (§ 6)

 

600

15311

Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)

 

 

153111

Zulassung von Teilangaben oder abweichenden Regelungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 3 Abs. 4 Satz 3)

 

240

153112

Fristverlängerung (§ 4 Abs. 2 Satz 2)

 

240

153113

Ausnahme (§ 6)

 

600

15312

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

 

 

153121

Auferlegung der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichts, von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen, zur Information über Si­cherheitsmaßnahmen und sonstiger Pflichten (§ 1 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

153122

Zulassung der Beschränkung von vorgeschriebenen Informationen (§ 9 Abs. 6)

nach Zeitaufwand

 

153123

Feststellung der Möglichkeit eines Domino-Effekts (§ 15)

nach Zeitaufwand

 

15313

Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)

 

 

153131

Zulassung (§ 8 Abs. 3)

 

1 200

153132

Bestimmung (§ 10, § 13, § 14 Abs.1 oder § 15 Abs. 10)

nach Zeitaufwand

 

153133

Verzicht (§ 15 Abs. 9)

 

600

153134

Ausnahmen (§ 21)

 

300 bis 12 000

15317

VO über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

 

 

153171

Ausnahme (§ 4 Abs. 3 oder 7, § 5a Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2 oder 6, § 19 Abs. 1 oder 2)

 

600 bis 24 000

15318

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

 

 

153181

Festsetzung (§ 5 Abs. 2)

 

240

15319

VO über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BimSchV)

 

 

153191

Ausnahme (§ 3 Abs. 2)

 

480 bis 6 000

15320

VO zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BimSchV)

 

 

153201

Ausnahme (§ 11)

 

600

15321

VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

 

 

153211

Ausnahme (§ 7)

 

600

15326

VO über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

 

 

153261

Ausnahme (§ 8 Abs. 1 oder 2)

 

60 bis 6 000

153262

Anordnung (§ 10 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

153263

Ausnahme (§ 10 Abs. 3)

 

60 bis 3 000

15327

VO über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

 

 

153271

Ausnahme (§ 12)

 

600 bis 6 000

15330

VO über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

 

 

153302

Ausnahme (§ 16)

 

600 bis 6 000

15331

VO zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

 

 

153311

Annahme des Reduzierungsplans

(§ 5 Abs. 7 der 31. BImSchV)

nach Zeitaufwand

 

153312

Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV)

 

600 bis 6 000

15332

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

 

 

153321

Ausnahme (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV)

 

250 bis 3 000

15333

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (35. BImSchV)

 

 

153331

Entscheidung über eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2

je Fahrzeug

10 bis 100

153332

Ausgabe einer Plakette nach § 4

 

5

154

Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, dem TEHG, der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) und dem Benzinbleigesetz (BzBlG)

 

 

1541

Bekanntgabe - Notifizierung einer sachverständigen Stelle

Bei einer Stelle mit Firmensitz außerhalb Hessens, die in einem anderen Bundesland bereits bekannt gegeben ist, mindert sich die Gebühr auf 50 v. H.
Folgeänderungen in der Bezeichnung oder in der Anschrift der Stelle sind mit dieser Gebühr abgegolten.
Fallen Gebühren nach Nr. 154102 bis 154111 gleichzeitig an, können sie um bis zu 80 v. H. gemindert werden.

 

 

154101

nach § 26 Abs. 1, § 28 BImSchG

 

900 bis 3 600

154102

nach § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV

 

900 bis 3 600

154103

nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV

 

900 bis 3 600

154104

nach § 14 Abs. 2 und 3 der 13. BImSchV

 

900 bis 3 600

154105

nach § 10 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV

 

900 bis 3 600

154106

nach § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV

 

900 bis 3 600

154107

nach § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV

 

900 bis 3 600

154108

nach § 8 Abs. 3 und 4 der 30. BImSchV

 

900 bis 3 600

154109

nach § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV

 

900 bis 3 600

154110

nach Nr. 5.3.3 der TA Luft

 

900 bis 3 600

154111

nach § 5 Abs. 3 TEHG
Für Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG ist die Bekanntgabe gebührenfrei.

 

900 bis 3 600

154112

nach Art. 15 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Benennung einer zugelassenen Stelle)

 

600 bis 1 500

154113

Überwachung der Tätigkeiten der nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen

nach Zeitaufwand

 

154114

Widerruf einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG

nach Zeitaufwand

 

1542

Bekanntgabe von Sachverständigen, Lehrgängen und sonstige Amtshandlungen

 

 

15421

Bekanntgabe als Sachverständiger (§ 29a Abs. 1 BImSchG)

 

300 bis 3 600

15422

Überwachung der Tätigkeiten der nach § 29a BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen

nach Zeitaufwand

 

15423

Widerruf einer Bekanntgabe nach § 29a BImSchG

nach Zeitaufwand

 

15424

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV

 

360 bis

1 800

15425

Entnahme von Proben

nach § 5 Abs. 3 BzBlG

Die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG sind mit der Gebühr abgegolten.

je Probe

72

15426

Nachtragsbescheid nach § 51 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in Verbindung mit § 6 BImSchG

nach Zeitaufwand

 

15427

Prüfung der Emissionsberichte nach § 5 Abs. 4 TEHG

nach Zeitaufwand

 

155

Amtshandlungen nach den Regelungen zum europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR)

 

 

1551

Überprüfung von Betreiberdaten/Fristeinhaltung

 

 

15511

Qualitätssicherung (bei unvollständigen Betreiberdaten) nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

nach Zeitaufwand

 

15512

Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver­bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

 

240

16

Wasserrecht/Wasserwirtschaft und Bodenschutz/Altlasten

 

 

160

Die Auslagen nach § 9 HVwKostG sind mit Ausnahme von Sachverständigen- und Bekanntmachungskosten mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt nicht bei Gebühren nach Zeitaufwand. Sofern bei Nr. 1610, 16201, 16202 oder 163101 einem externen Sachverständigen die Prüfungsaufgabe an Stelle der Prüfbehörde übertragen wird, sind dessen Kosten als Auslage zu erheben. Die Gebühr reduziert sich dann entsprechend dem Anteil dieser Sachverständigenleistung an der Amtshandlung der Prüftätigkeit.
Bei Zugrundelegung von Investitionskosten als Bemessungsgrundlage sind die Kosten für Ingenieurleistungen und Baunebenkosten nicht zu berücksichtigen.
Wird eine Erlaubnis oder eine gehobene Erlaubnis nach Nr. 16003, 16004, 16005, 16010, 16012, 16014, 16017 oder 16018 befristet, ist die Gebühr um 2 v. H. je Jahr der kürzeren Befristung als 30 Jahre zu vermindern.
Schließt eine Erlaubnis oder Bewilligung eine Zulassung nach §§ 15 oder 45 Hessisches Wessergesetz (HWG) ein (§ 76 Abs. 2 HWG), wird die Summe der jeweiligen Einzelgebühren um 25 v. H. reduziert. In jedem Fall ist aber mindestens die höchste der für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegten Gebühren zu erheben. Soweit eine zugelassene Wassermenge in eine erlaubte und eine bewilligte Wassermenge aufgeteilt wird, darf die gesamte Gebühr den Betrag nicht überschreiten, welcher zu erheben wäre, wenn die Gesamtwassermenge nach dem Status der Bewilligung zugelassen worden wäre.

 

 

16000

Erlaubnisse, Gehobene Erlaubnisse, Bewilligungen

 

 

16001

Enthält ein Gebührentatbestand nur die Erlaubnis, wird aber eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung erteilt, so sind 200 v. H. der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis zu erheben.

 

 

160011

Wird im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis für eine Abwassereinleitung eine Prüfung der Abwasserbehandlungsanlage oder der zugehörigen Abwasseranlage erforderlich, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H.

 

 

16002

Erlaubnis für die Errichtung und/oder den Betrieb

 

 

160021

eines Feuchtbiotops

 

200

160022

 

einer nicht gewerblich genutzten Teichanlage

 

 

1600221

für die Grund- oder Oberflächenwasserentnahme

je Entnahmestelle

150 mindestens 300

1600222

für die Wassereinleitung

 

 

je Einleitestelle

 

200

mindestens 400

160023

bei einer gewerblich genutzten Teichanlage

200 v.H. von Nr. 1600221 bis 1600222

 

16003

Erlaubnis für die Oberflächenwasserentnahme und Wiedereinleitung zur Betriebswasserversorgung für Kühlzwecke für eine Jahresmenge

 

 

16003001

bis 300 000 m³

 

3 600

16003002

bis 500 000 m³

 

5 400

16003003

bis 1 Mio. m³

 

10 500

16003004

bis 2,5 Mio. m³

 

27 000

16003005

bis 5 Mio. m³

 

39 000

16003006

bis 10 Mio. m³

 

60 000

16003007

bis 25 Mio. m³

 

92 000

16003008

bis 50 Mio. m³

 

130 000

16003009

bis 100 Mio. m³

 

210 000

16003010

bis 250 Mio. m³

 

300 000

16003011

bis 500 Mio. m³

 

395 000

16003012

bis 1 Mrd. m³

 

525 000

16003013

über 1 Mrd. m³

 

650 000

16003014

Bei Zulassung nur der Entnahme oder nur der Einleitung von Kühlwasser

50 v.H. von Nr. 16003001 bis 16003013

 

16004

Erlaubnis für die Oberflächenwasserentnahme für Brauchwasserzwecke, ggf. einschließlich Kühlwasser (ohne Wiedereinleitung), für eine Jahresmenge

 

 

16004001

bis 10 000 m3

 

350

16004002

bis 100 000 m3

 

780

16004003

bis 250 000 m3

 

2 000

16004004

bis 500 000 m3

 

4 800

16004005

bis 1 Mio. m3

 

9 000

16004006

bis 2,5 Mio. m3

 

15 000

16004007

bis 5 Mio. m3

 

21 500

16004008

bis 10 Mio. m3

 

32 500

16004009

bis 25 Mio. m3

 

54 000

16004010

bis 50 Mio. m3

 

84 000

16004011

bis 100 Mio. m3

 

120 000

16004012

bis 200 Mio. m3

 

150 000

16004013

über 200 Mio. m3

 

180 000

16005

Erlaubnis nach Nr. 16003001 bis 16004013 für die Entnahme aus Grundwasser

150 v.H. von Nr. 16003001 bis 106004013

 

16006

Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zur Wassernutzung für eine Wasserkraftanlage

 

 

160061

 bis 30 kW

 

1 800

160062

über 30 kW

je weitere kW zusätzlich

75

höchstens

15 000

16007

Erlaubnis für die Gewässerbenutzung für den Betrieb einer Wärmepumpe für eine Anlage

 

 

 

 

160071

bis 30 kW

 

350

160072

 

über 30 kW

 

 

je weitere kW zusätzlich

20

höchstens

3 000

160073

Hydrogeologische Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

 nach Nr. 19015

 

16008

Erlaubnis für die Wasserentnahme aus Oberflächengewässer zur Bewässerung

 

 

160081

einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, einer Baumschule oder für den Erwerbsgartenbau,

für eine zu bewässernde Fläche

 

 

 

 

 

 

1600811

bis 30 ha

je ha

23

mindestens 240

1600812

bis 100 ha

 

 

1 050

1600813

bis 500 ha

 

 

2 100

1600814

bis 1 000 ha

 

3 500

1600815

über 1 000 ha

je weitere 500 ha zusätzlich

 

480

160082

einer sonstigen Fläche

(z.B. Sport oder Grünanlage)

 

180

16009

Erlaubnis für die Wasserentnahme aus Grundwasser zur Bewässerung einer Fläche nach Nr. 1600811 bis 160082

150 v.H. von Nr. 1600811 bis 160082

 

 

16010

Erlaubnis für die Wasserentnahme aus Grundwasser für Trinkwasserzwecke,

für eine Jahresmenge

 

 

1601001

bis 500 m³

 

350

1601002

bis 1 000 m³

 

780

1601003

bis 50 000 m³

 

2 000

1601004

bis 500 000 m³

 

3 300

1601005

bis 750 000 m³

 

6 000

1601006

bis 1 Mio. m³

 

7 300

1601007

bis 2,5 Mio. m³

 

15 000

1601008

bis 5 Mio. m³

 

24 000

1601009

bis 10 Mio. m³

 

35 500

1601010

bis 20 Mio. m³

 

65 000

1601011

über 20 Mio. m³

 

98 000

16011

Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung für die Mineralwasserentnahme

500 v.H. von Nr. 1601001 bis 1601011

 

16012

Erlaubnis für die Wasserentnahme aus Oberflächengewässer für Trinkwasserzwecke,

für eine Jahresmenge

 

 

1601201

bis 500 m³

 

350

1601202

bis 1 000 m³

 

780

1601203

bis 50 000 m³

 

1 600

1601204

bis 500 000 m³

 

2 600

1601205

bis 750 000 m³

 

4 500

1601206

bis 1 Mio. m³

 

6 000

1601207

bis 2,5 Mio. m³

 

11 000

1601208

bis 5 Mio. m³

 

18 000

1601209

bis 10 Mio. m³

 

30 000

1601210

bis 20 Mio. m³

 

45 000

1601211

über 20 Mio. m³

 

60 000

16013

Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung, Ableitung und Einleitung des geförderten Wassers in ein Gewässer (Gewässerbenutzung) oder in eine Abwasseranlage (Indirekteinleitung)

 

 

160131

zum Trockenhalten von Siedlungseinrichtungen in Gebieten, in denen das Grundwasser aufgrund der geologischen Gegebenheiten und unterschiedlichen meteorologischen Verhältnisse starken Schwankungen unterliegt

 

1 650

 

 

 

160132

für andere Anlagen bei Benutzung bis zur Dauer von einem Jahr

 

300

 

160133

zwei Jahren und einer Wassermenge bis 300 m³ je Tag

 

600

160134

zwei Jahren und einer Wassermenge bis 1 500 m3 je Tag

 

2 400

160135

zwei Jahren und einer Wassermenge bis 3 000 m3 je Tag

 

3 600

160136

zwei Jahren und einer Wassermenge über

3 000 m3 je Tag

 

4 200

160137

über zwei Jahren

je weiteres angefangene Jahr zusätzlich 10 v.H. von Nr. 160133 bis 160136

 

16014

Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung oder zur Einleitung des Wassers in den Untergrund (Infiltration)

 

 

160141

für die Entnahme

 

3 600 bis

70 000

160142

für die Einleitung (Infiltration)

 

2 400 bis

48 000

16015

Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund

nach Zeitaufwand

 

160151

aus einer kommunalen Anlage, aus privatem Bereich oder aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

 

 

 

 

16016

Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser aus einer Regenentlastungsanlage
Die Gebühr schließt den EDV-Aufwand bei Schmutzfrachtsimulationsmodell (SMUSI)-Nachweis nicht ein.

 nach Zeitaufwand

 

16017

Erlaubnis für die Einleitung aus einer kommunalen Kläranlage oder einer Kleinkläranlage. Die Gebühr bezieht sich auf Einwohnerwerte (EW), für die die Anlage bemessen ist (1 EW entspricht 60 g BSB5 je Tag oder 150 Liter Wasser je Tag)

 

 

160171

bis 50 EW

Die Gebühr schließt die Einleitung von Niederschlagswasser hinter der Kleinkläranlage ein.

 

750

160172

bis 1 000 EW

 

1 500

160173

bis 5 000 EW

 

2 400

160174

bis 10 000 EW

 

3 600

160175

bis 100 000 EW

 

6 000

160176

über 100 000 EW

 

10 500

16018

Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 2 bis 57 der Abwasserverordnung (AbwV) für eine Anlage

 

 

160181

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 1 000 EW

 

300 bis 3 000

160182

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 5 000 EW

 

 

4 800

160183

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 10 000 EW

 

 

7 200

160184

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 100 000 EW

 

 

12 000

160185

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 500 000 EW

 

 

21 000

160186

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser bis 1 Mio. EW

 

 

42 000

160187

mit überwiegend organisch belastetem Abwasser über 1 Mio. EW

 

72 000

160188

mit überwiegend anorganisch belastetem Abwasser

 

300 bis  21 000


 

 

16019

Erlaubnis für die Einleitung aus einer Teilortskanalisationen bis zum Anschluss an die Kläranlage,

für eine Anlage

 

 

160191

bis 50 angeschlossene EW

 

750

160192

bis 500 angeschlossene EW

 

1 300

160193

bis 2 000 angeschlossene EW

 

2 000

160194

über 2 000 angeschlossene EW

 

2 400

16020

Erlaubnis für das Einleiten oder Versickern von gereinigtem Abwasser in den Untergrund (ohne Niederschlagswasser),

für eine Jahreswassermenge

 

 

 

 

 

 

 

 

160201

bis 3 000 m³

 

720

160202

über 3 000 m³

 

 

1 200 bis

12 000

16021

Erlaubnis für die Einleitung von oberflächennahem Grundwasser (z. B. Drainagen) in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund

 

  

160211

bis zu 5 Einleitestellen

 

280

160212

über 5 Einleitungen

 

je weitere Einleitestelle zusätzlich

 

12

16022

Erlaubnispflichtige Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter)

 

300 bis 12 000


 

 

16023

Erlaubnis für das Aufstauen, Absenken, Ableiten oder Umleiten von Oberflächengewässer

 

300 bis 3 000

16024

Erlaubnis für die Entnahme von Feststoffen aus Oberflächengewässer

 

600 bis 6 000

16025

Erlaubnis für die Zulassung von Versuchsbohrungen zur Grundwassererschließung einschließlich der Grundwasserentnahme zum Zwecke von Pumpversuchen und zur Ableitung des geförderten Wassers

 

300 bis 3 000


 

 

16026

Zulassung vorzeitigen Beginns

 

 

160261

einer Benutzung nach § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

20 v.H. von Nr. 16001 bis 16025 oder 16031 oder 16032

mindestens 300

160262

einer Ausbaumaßnahme durch Abbau von Lagerstätten (§ 31 WHG)

20 v. H. von Nr. 161011 bis 161016 oder 16103

mindestens 480

160263

einer sonstigen Ausbaumaßnahme (§ 31 WHG)

 

0,1 v. H. der Investitionskosten

mindestens 180

160264

bei Genehmigung einer Anlage nach § 45 HWG

20 v. H. der Gebühr nach Nr. 16202 bis  162023

 

16030

Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 68 HWG)

 

200 bis 3 000

16031

Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer bei der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube oder einer sonstigen Lagerstätte, wenn eine planmäßige Verfüllung vorgesehen ist (§ 3 WHG)

40 v. H. von Nr. 161011 bis 161016

 

16032

Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer bei der Verfüllung einer in früherer Zeit ausgebeuteten Kiesgrube oder einer sonstigen Lagerstätte (§ 3 WHG)

20 v. H. von Nr. 161011 bis 161016

 

16033

Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung, die nicht von Nr. 16000 bis 16032 erfasst wird

nach Zeitaufwand

 

1604

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

16041

Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG)

Schließt sich unmittelbar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 16042 angerechnet.

nach Zeitaufwand

mindestens 180

16042

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens nach dem HWG in Verbindung mit WHG, UVPG

für Maßnahmen mit Investitionskosten

 

 

160421

bis 50 000 EUR

nach Zeitaufwand

mindestens 350

160422

über 50 000 EUR

 

Aufschlag von 20 v.H. auf die Gebühr des wasserrechtlichen Verfahrens, dem die Maßnahme zugeordnet ist

 

161

Entscheidungen über den Ausbau, Planfeststellungen, Plangenehmigungen

 

 

1610

Entscheidung über den Ausbau (§ 10 HWG, § 31 WHG)

 

 

16101

durch Planfeststellung bei einer Kies- oder Sandgrube oder bei einer sonstigen Lagerstätte.

Die Berechnungsmenge umfasst das gesamte Abbauvolumen des auszubeutenden oder ausgebeuteten Materials einschließlich Abraum und Deckschichten,

für eine Maßnahme mit einem Abbauvolumen

 

 

161011

bis 50 000 m³

 

1 350

161012

bis 100 000 m3

 

zuzüglich je m3

1 350

0,015

 

161013

bis 500 000 m3

 

zuzüglich je m3

3 000

0,012

 

161014

bis 1 Mio. m3

 

zuzüglich je m3

11 500

0,010

 

161015

bis 2 Mio. m3

 

zuzüglich je m3

21 000

0,006

 

161016

über 2 Mio. m3

 

zuzüglich je m3

33 000

0,005

 

16102

durch Planfeststellung in einem sonstigen Fall,

für eine Maßnahme mit Investitionskosten

 

 

161021

bis 50 000 EUR

nach Zeitaufwand

 


 

 

161022

bis 25 Mio. EUR

24 v. H. des Mittelsatzes des Honorars der jeweiligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI, der das Bauobjekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

161023

über 25 Mio. EUR

 

265 000

16103

durch Plangenehmigung,

für eine Maßnahme mit Investitionskosten

 

 

161031

bis 50 000 EUR

nach Zeitaufwand

 

161032

bis 25 Mio. EUR und darüber

60 v.H. von Nr. 161022 oder 161023

 

162

Zulassungen und Befreiungen, Ausnahmegenehmigungen

 

 

1620

Zulassung (Genehmigung) für

 

 

16201

eine Rohrleitungsanlage nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG, gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Erteilung der Erlaubnis nach § 19f WHG,
für Maßnahmen mit Investitionskosten

 

 

1620111

bis 50 000 EUR

nach Zeitaufwand

 

162012

bis 25 Mio. EUR

7,5 v.H. des Mittelsatzes

des Honorars der jeweiligen Honorarzone nach

der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI, der das Bauobjekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

162013

über 25 Mio. EUR

 

90 000

16202

eine Anlage nach § 50 Abs. 1 HWG, § 20 UVPG, einschließlich technischer Ausrüstung oder Genehmigung einer Arbeit nach § 64 Abs. 1 HWG,

mit Investitionskosten

 

 

162021

bis 50 000 EUR

nach Zeitaufwand

 

162022

bis 25 Mio. EUR

 

 

16,5 v.H. des Mittelsatzes des Honorars

der jeweiligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI, der das Bauprojekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

162023

über 25 Mio. EUR

 

198 000

162024

Fortsetzung anhängiger Genehmigungsverfahren

nach Nr. 162021 bis 162023

 

1622

Ausnahmegenehmigung in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Anordnung außerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes (§§ 33, 34 HWG) oder Genehmigung einer Arbeit in Heilquellenschutzgebieten (§ 88 Abs. 1 HWG)

nach Zeitaufwand

 

mindestens 180

16301

Zulassung einer Abweichung vom Regelumfang oder

-turnus der Rohwasseruntersuchungen nach § 2 Abs. 2 , § 3 Abs. 4 Rohwasseruntersuchungsverordnung (RUV)

 

30 bis 1 200

16302

Befreiung von einem Verbot nach § 18 Abs. 1 HWG (§ 18 Abs. 3 HWG)

 

120

16303

Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage (§ 23 Abs. 4  HWG)

je 1 Mio. m3 Stauraum

 

6

mindestens 120

16304

Setzen von Staumarken (§ 23 Abs. 1 HWG)

 

 

nach Zeitaufwand

 


 

16305

Erweiterung oder Beschränkung einer erlaubnisfreien Benutzung nach  § 38 HWG

nach Zeitaufwand

 

16306

Entscheidung über das Entfallen der Pflicht zur Übernahme des Abwassers (§ 43 Abs. 4 Nr. 7 HWG) oder Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Abwassereigenkontrollverordnung (§ 8 EKVO)

 

120 bis

1 200

16307

Wasserbucheintragung (§ 37 WHG, § 85 HWG) ohne vorausgegangene kostenpflichtige Amtshandlung

 

60 bis 360

 

16310

Befreiung von einem Verbot des § 14 HWG (§ 15 HWG)

 

 

163101

für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 HWG),

für eine Anlage mit Investitionskosten

 

 

1631011

 

bis 25 000 EUR

 

120 bis

1 800

1631012

 

bis 1 Mio. EUR

 

1 801 bis

6 000

1631013

bis 5 Mio. EUR

 

6 001 bis

18 000

1631014

bis 10 Mio. EUR

 

18 001 bis

30 000

1631015 

über 10 Mio. EUR

 

36 000

163102

für eine Maßnahme im Gewässer, im
Uferbereich oder in einem Überschwemmungsgebiet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HWG)

nach Zeitaufwand

 

16311

Amtshandlungen bezüglich Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach der Anlagenverordnung (VAwS) in Verbindung mit dem WHG und dem HWG

 

 

163111

Bauartzulassung (§ 19h WHG,  § 16 VAwS)

 

600 bis

12 000

163112

Eignungsfeststellung (§ 19h WHG,  § 16 VAwS)

 

120 bis

12 000

16312

Ausnahmsweise Zulassung von Abläufen (§ 3 Nr. 5 VAwS) oder einer Anlage ohne Betriebsanweisung (§ 3 Nr. 6 VAwS), Festlegung der Wassergefährdungsklasse (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 VAwS) oder Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an Anlagen in Gewässernähe

(§ 7 Abs. 2 VAwS)

 

120 bis

1 200

 

16313

Ausnahmsweise Zulassung einer Anlage in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet (§ 10 Abs. 1 VAwS) oder Ausnahmen von den Anforderungen (§ 10 Abs. 4 und 5 VAwS)

oder Zustimmung zu einer abweichenden Maßnahme bei einer unterirdischen Rohrleitung (§ 12 VAwS)

 

 

300 bis

3 000

16314

Nachtrag oder Neufassung einer Bauartzulassung oder einer Eignungsfeststellung (§§ 19h WHG, 16 VAwS)

 

120 bis

3 000

16317

Anordnung der Wasserbehörde zur Einbindung eines Sachverständigen zur Katasterüberarbeitung (§ 11 Abs. 5 VAwS), Ausnahmen von den Anforderungen (§ 10 Abs. 2 und 3 VAwS) in einem Schutzgebiet (§ 10 Abs. 5 VAwS), Zulassung eines Anschlusses an Entwässerungsleitungen (Anhang 1 Nr. 6 Abs. 3 VAwS), Zulassung einer abweichenden Kühl- oder Heizeinrichtung (Anhang 1 Nr. 8 VAwS)

nach Zeitaufwand

 

16318

Befreiung von der Prüfpflicht (§ 23 Abs. 2 VAwS)

 

120 bis

12 000

16319

Feststellungen, Anordnungen

 

 

163191

Nachträgliche Anordnung einer Maßnahme nach § 5 WHG ausgenommen nach einem entschädigungspflichtigen Widerruf nach §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 Satz 1 WHG oder Anordnung einer Maßnahme nach § 74 HWG

nach Zeitaufwand

 

16320 

Mindestabflussfestsetzung bei einer Wasserkraftanlage nach § 5 WHG, § 53 HWG

 

180 bis 720

16321

Anordnung einer Duldungspflicht nach §§ 9 Abs. 6, 23 Abs. 2, 28 HWG und von Zwangsrechten nach §§ 63 bis 65 HWG

nach Zeitaufwand

 

 

16322

Festsetzungsbescheid über eine Entschädigung (§ 69 Abs. 2 und 3 HWG)

nach Zeitaufwand

 

16323

Bestimmung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts nach § 87 Abs. 3 HWG, ausgenommen Mindestabflussfestsetzung bei Wasserkraftanlagen

nach Zeitaufwand

 

16324

EDV-gesteuerte Anordnung der Prüfung einer Anlage nach § 19g WHG

 

30

16325

EDV-gesteuerte Anordnung der Beseitigung von Mängeln einer Anlage nach § 19g WHG

 

45

16326

Anordnung einer Unterhaltungsmaßnahme für oberirdische Gewässer nach § 8 Abs. 3 HWG

nach Zeitaufwand

 

16327

Anordnung zur Sicherung des Hochwasserabflusses nach § 16 Abs. 2 HWG

nach Zeitaufwand 

 

16328

Anordnung zur Deichwiederherstellung nach § 17 Abs. 2 HWG

nach Zeitaufwand 

 

16329

Anordnung zur Beseitigung baulicher Anlagen an Deichen nach § 19 Abs. 2 HWG

nach Zeitaufwand 

 

164

Überwachung und Untersuchungen

 

 

1640

Überwachungsmaßnahme (§§ 53, 61 HWG)

 

 

16401

Örtliche Prüfung nach § 61 HWG sowie damit verbundene Auswertung und Bewertung (ohne Probenahme und Abwasseruntersuchungen) von Abwasserbehandlungsanlagen

 

 

164011

bis 50 Einwohnerwerte (EW)

 

120

164012

bis 1 000 EW

 

180

164013

bis 5 000 EW

 

240

164014

bis 10 000 EW

 

300

164015

bis 100 000 EW

 

600

164016

bis 500 000 EW

 

950

164017

bis 1 Mio. EW

 

1 200

164018

über 1 Mio. EW

 

1 440

1641

Abwasseruntersuchung (§ 61 Abs. 2 HWG)

Probenahme und Feldmessung von Abwasser mit Probenahme an einer Messstelle, einschließlich Berichterstellung

Die Auslagen  sind mit Ausnahme der Kosten für Laboruntersuchungen mit der Gebühr abgegolten.

 

 

16411

Einleitung aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage,

für eine Anlage

 

 

1641101

bis 50 EW

 

95

1641102

bis 1 000 EW

 

180

1641103

bis 5 000 EW

 

240

1641104

bis 10 000 EW

 

300

1641105

bis 100 000 EW

 

360

1641106

über 100 000 EW

 

420

1641107

jede weitere Probenahme (Abwasser oder Gewässer) zusätzlich zu Nr. 1641101 bis 1641106

je Messstelle

45

1641108

jede weitere Berichterstellung zu Nr. 1641101 bis 1641107

nach Zeitaufwand

 

1641109

Probenahme und Feldmessung mit geringem Aufwand einschließlich Berichterstellung

je Messstelle

190

1641110

jede weitere Probenahme (Abwasser oder Gewässer) zusätzlich

je Messstelle

45


 

16412

Einleitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser

 

 

164121

aus Abwasserbehandlungsanlagen bis 10.000 EGW

 

480

164122

aus Abwasserbehandlungsanlagen bis 100.000 EGW

 

720

164123

über 100.000 EGW

 

840

164124

Probenahme, Feldmessung mit Berichterstellung bei einer Kühlwassereinleitung, einschließlich einer Probe an der Messstelle

 

540

164125

jede weitere Probenahme zusätzlich zu Nr. 1641201 bis 1641203 oder 1641204

je Messstelle

70

164126

jede zusätzliche Berichterstellung zu Nr. 1641201 bis 1641205

nach Zeitaufwand

 

 

164127

Probenahme und Feldmessung mit geringen Aufwand, einschließlich Berichterstattung

je Messstelle

190

164128

jede weitere Probenahme (Abwasser oder Gewässer) zusätzlich

je Messstelle

45

1642

Probenahme und Feldmessung zur Überwachung der Salzwasserversenkung (Brunnen oder Quelle)

 

 

16421

Einrichtung und Betrieb der Messeinrichtung

je Tag

70

16422

Zeitaufwand zusätzlich

je 1/4 Stunde

23

16423

Berichterstellung

nach Zeitaufwand

 

16424

Gewässerkundliche Tabellen (Jahreslisten, Monatslisten, Häufigkeits- bzw. Dauerzahlen)

je Kopie

0,24

16425

Abflussmessung

 

 

164251

Grundkosten

je Messung

84

164252

bis 3 Messpunkte zusätzlich

je Lotrechte

12

164253

jeder weitere Messpunkt zusätzlich

 

6

164254

Auswertung

 

23

16426

Umweltanalytik,

allgemeine und apparative Bestimmungen

 

 

164261

Härte eines Wassers nach DIN 38 409-H6

(Säuren-/Basenkapazität) oder Calcium, maßanalytisch nach DIN 38 406-E3-2 oder Chlorid, potentiometrisch nach DIN 38 405-D1-2

je Probe

54

164262

Sulfat, gravimetrisch nach DIN 38 405-D5-2 aus ungefärbter Probe

 

42

164263

Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat, Sulfat mit Ionenchromatograph nach DIN 38 405-D19, Stickstoff gesamt mit Ionenchromatograph nach DIN 38 409-H27

je Probe und Parameter

36

164264

Aluminium, Barium, Calcium, Eisen, Magnesium, Mangan, Natrium, Zink, Kalium, Phosphor nach DIN EN ISO 1185

je Probe und Element

48

1643

Bauaufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme

 

 

16430

Überprüfung einer Talsperre (§§ 22, 61 HWG)

 

 

16431

Becken mit einem Stauraum bis 1 Mio. m³ oder einem Stauziel bis 15 m

 

2 400

16432

Becken mit einem Stauraum von über

1 Mio. m³ oder einem Stauziel von über 15 m

 

4 800

1644

eine andere Überwachungsmaßnahme oder Anordnung im Rahmen der Wasseraufsicht nach §§ 48 Abs. 5, §§ 53, 61 HWG oder Anordnung nach § 74 HWG

nach Zeitaufwand

 

1645

Wasserrechtliche Bauaufsicht, Bauüber¬wachung und Bauabnahme (§§ 52, 53, 61 HWG)

nach Zeitaufwand

mindestens 180

165

Amtshandlungen zum Bodenschutz und zu Altlasten

 

 

1650

Maßnahmen zum Bodenschutz sowie zur Erkundung, Sicherung oder Sanierung von Altlasten

 

 

16501

Duldungsverfügung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 9 und 14 Abs. 5 des Hessischen Altlastengesetzes (HAltlastG), § 62 Abs. 3 HWG, Anordnung zur Erteilung einer Auskunft nach § 7 in Verbindung mit § 9 HAltlastG, § 62 Abs. 3 HWG, Anordnung einer Eigenkontrollmaßnahme für eine altlastenverdächtige Fläche nach §§ 8 und 9 HAltlastG, Anordnung einer ergänzenden Untersuchung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 HAltlastG, Heranziehung eines Sanierungsverantwortlichen nach § 10 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), Anordnung einer Nachkontrolle oder Anordnung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 13 Abs. 6 HAltlastG oder im Grundwasserschadensfall nach § 53 Abs. 2 HWG.

nach Zeitaufwand

 

16502

Feststellung einer Altlast (§ 11 Abs. 1 HAltlastG), Bestimmung des Sanierungszieles als selbstständige Anordnung (§ 13 Abs. 1 HAltlastG), Anordnung oder Zustimmung zu einer Sanierung (§ 13 Abs. 1 HAltlastG) oder Genehmigung des Sanierungsplanes (§ 13 Abs. 2 HAltlastG, § 48 Abs. 1 und 3 HWG)

nach Zeitaufwand

 

 

16503

Aufhebung einer Altlastenfeststellung (§ 13 Abs. 4 HAltlastG)

 

 

300 bis

15 000

16504

Einsichtgewährung in die Verdachtsflächendatei (Altlasteninformationssystem - ALTIS) oder Auskunft nach § 3 der Verdachtsflächendatei-Verordnung

 

30 bis 300

16505

Anordnung einer Untersuchung oder Zustimmung zu einer Untersuchung zur Gefahrenabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG, § 48 Abs. 1 HWG)

nach Zeitaufwand

mindestens 210

16506

Anordnung zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) oder zur Mitwirkungs- und Duldungsverpflichtung außerhalb von Altlasten im Sinne des HAltlastG (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG), Anordnung (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), Verlangen einer Sanierungsuntersuchung und Vorlage eines Sanierungsplanes (§ 13 Abs. 1 BBodSchG, § 48 Abs. 1 und 3 HWG), Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes (§ 13 Abs. 6 BBodSchG), Genehmigung der Sanierung einer Gewässer- und Boden¬verunreinigung (§ 48 Abs. 3 HWG), behördliche Überwachung und gegebenen¬falls mit einer Anordnung einer Eigenkontrollmaßnahme nach § 15 BBodSchG, § 48 Abs. 5 HWG oder Anordnung (§ 16 BBodSchG) oder Anerkennung einer Untersuchungsstelle (§ 18 BBodSchG)

nach Zeitaufwand

 

16507

Anerkennung und Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle (§ 18 BBodSchG)

 

 

16508

Untersuchung und Begutachtung einer Maßnahme ohne nachfolgende Amtshandlung, die eine Gebührenpflicht nach sich zieht (z.B. Entlassung aus dem Altlastenverdacht)

nach Zeitaufwand

 

16509

Bauüberwachung oder Abnahme einer Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahme oder Teilmaßnahme

nach Zeitaufwand

 

166

Änderung oder Verlängerung von Entscheidungen

 

 

1660

Änderung oder Verlängerung einer Entscheidung, soweit nicht in Nr. 16001 bis 16509 enthalten

nach Zeitaufwand

 

1661

Verlängerung der im Genehmigungsbescheid genannten Frist für den Beginn der Errichtung oder des Baus einer Maßnahme

 

 

 

300

167

Anwendung von Rechnerprogramm/ EDV-Anlage

 

 

1671

Bei Anwendung eines Rechnerprogrammes/ EDV-Anlage, zusätzlich zu Nr. 16001 bis 1661, wenn diese Kosten im jeweiligen Gebührentatbestand nicht enthalten sind

je Rechnerarbeitsminute

0,38

168

Geologische und umwelttechnische Untersuchungen und Untersuchungen

 

 

1681

Geologische und umwelttechnische Untersuchungen, zusätzlich zu Nr. 16001 bis 1661

nach Nr. 13 bis 139,
19 bis 1995

 

1682

Stellungnahme, Gutachten oder Berichterstellung zu Verfahren der Abwasserbehandlung und zu verfahrenstechnischen Fragestellungen, zu Genehmigungsanträgen für Abwasserbehandlungsanlagen aus verfahrenstechnischer Sicht, zu Schmutzfrachtberechnungen, zu Ergebnissen der Eigenkontrolle, zur Festlegung von Einleitungsbedingungen, zu Anträgen nach BImSchG, zu Vermeidungsmaßnahmen (Menge, Schädlichkeit von Abwasser), zu Belastungen mit organischen Einzelkomponenten und zu deren Bewertung zu Gewässerverunreinigungen und Fischsterben aufgrund Proben Dritter, zu Fragen wassergefährdender Stoffe oder zur Belastung stehender und fließender Gewässer

nach Zeitaufwand

 


 

1683

Fachliche Beratung, Untersuchung, Bewertung der Funktion von Abwasserbehandlungsmaßnahmen, der Lagerung und Handhabung wassergefährdender Stoffe im Rahmen von Betriebsbegehungen, Beurteilung von Abwasserbehandlungsanlagen hinsichtlich Verfahrenstechnik und Reinigungsleistung (Stand der Technik, allgemein anerkannte Regeln der Technik), Bewertung der Auswirkungen von Abwassereinleitungen auf den Vorfluter, Aufstellung von Eigenmessprogrammen nach der EKVO und nach dem HWG oder physikalische, chemische oder biologische Sonderuntersuchungen im Rahmen von limnologischen Gutachten, betrieblichen Gewässerschutzinspektionen (BGI) bei Betrieben, die nicht gewässerschutzkonform sind

nach Zeitaufwand

 

169

Prüfung im Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger

 

 

1690

Prüfung in den umwelttechnischen Berufen

 

 

1691

Prüfung nach den §§ 34 und 42 des Berufsbildungsgesetzes in den umwelttechnischen Berufen

Fachkraft für Abwassertechnik,

Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

 

250

1692

Zulassung zur Meisterprüfung nach der Ver- und Entsorger-Meister­prüfungsverordnung

 

100

16921

Auslagenerstattung für die Prüfung

 

500

18

Kreislauf-/Abfallwirtschaft

 

 

181

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

 

 

18101

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

18102

Zustimmung zur Übertragung von Pflichten (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3) oder Übertragung von Pflichten (§ 18 Abs. 2)

 

1 200

18103

Verpflichtung (§ 17 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 5) oder Festsetzung des Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2)

nach Zeitaufwand

 

18104

Genehmigung einer Gebührensatzung (§ 17 Abs. 5)

nach Zeitaufwand

 

18105

Anordnung im Einzelfall (§ 21)

nach Zeitaufwand

 

18107

Freistellung von Pflichten zur Nachweisführung sowie von Verpflichtungen nach § 49 oder § 25 Abs. 3 oder Feststellung nach § 25 Abs. 6

nach Zeitaufwand

 

18108

Ausnahme von der Pflicht zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 2)

 

100 bis 3 000

18109

Übertragung der Abfallbeseitigung (§ 28 Abs. 2)

 

120 bis 3 600

18110

Duldungsanordnung oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

18111

Planfeststellung und Genehmigung einer Deponie

Anrechenbare Kosten nach Nr. 181111 und 181112 sind die im Antrag genannten Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen. Es werden minde­stens 100 000 EUR Investitionskosten angerechnet. Werden für die Prüfung externe Sachverständige beauftragt, reduziert sich die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sach­verständigenleistungen an der Amtshandlung.

 

 

181111

Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie oder zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 31 Abs. 2)

23,5 v.H. des Mittel­satzes des Honorars der jeweiligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 der HOAI, der das Bauob­jekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

181112

Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie oder der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 31 Abs. 3)

21 v.H. des Mittelsatzes des Honorars der jewei­ligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 der HOAI, der das Bauobjekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

18113

Prüfung einer Anzeige (§ 31 Abs. 4)

nach Zeitaufwand

 

18114

Nachträgliche Auflagen über Anforderungen an eine Deponie oder ihren Betrieb nach Planfeststellungsbeschluss oder Genehmigung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), der Deponieverordnung (DepV) und der Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV) soweit nicht die Gebührentatbestände der Nr.18310, 18313 oder 18315 zutreffen

nach Zeitaufwand

 

18115

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlus­ses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG )

nach Zeitaufwand

 

18116

Überprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG auch in Verbindung mit § 23 DepV

nach Zeitaufwand

 

18117

Zulassung eines vorzeitigen Beginns (§ 33)

 

 

181171

im Planfeststellungsverfahren

30 v.H. von Nr. 181111

 

181172

im Genehmigungsverfahren

15 v.H. von Nr. 181112

 

18118

Anordnung oder Untersagung (§ 35 Abs. 1)

nach Zeitaufwand

 

18119

Anordnung bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 Satz 1)

nach Zeitaufwand

 

18120

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung oder der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 3 oder 5)

nach Zeitaufwand

 

18121

Überwachungsmaßnahme, soweit diese durch Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften veranlasst ist (§ 40 Abs. 1) oder Prüfung oder Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

18122

Anordnung zur Nachweis- oder Registerführung oder zur Festlegung von Anforderungen nach § 44 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

18123

Genehmigung eines Vermittlungsgeschäftes nach § 50 Abs. 1

 

180 bis

3 000

18124

Prüfung einer Anzeige nach § 51 Abs. 1

 

50

18125

Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit nach § 51 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

18126

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2

 

300 bis

 3 000

18127

Allgemeine Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 Abs. 3

 

3 000 bis 30 000

18128

Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2

 

300

182

Amtshandlungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)

 

 

1821

Zuweisung durch den Zentralen Träger (§ 11 Abs. 4)

 

 

18211

in eine eigene Abfallverwertungs- oder Ab­fallbeseitigungsanlage

 

187

18212

in eine fremde Abfallverwertungs- oder Ab­fallbeseitigungsanlage, soweit es sich für den Zentralen Träger um regelmäßige Zuweisungen in die jeweilige Anlage handelt

 

187

18213

in einem sonstigen Fall

nach Zeitaufwand

 

1822

Bestätigung bei einer außerhessischen freiwilligen Rücknahme (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)

 

30 bis 600

1823

Zulassung einer Ausnahme (§ 16 Abs. 6), Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 2), Festlegung eines Planungsgebiets (§ 17 Abs. 4) oder Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 6)

 

180 bis 1 800

1824

Maßnahme der Überwachung (§ 19 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

1827

Festsetzung der Aufwendungen gegenüber dem Vorhabensträger (§ 23)

nach Zeitaufwand

 

183

Amtshandlungen nach den Verordnungen (VO) zur Durchführung des KrW-/AbfG

 

 

18301

Amtshandlungen nach der Altölverordnung

 

 

183011

Zulassung von Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2)

nach Zeitaufwand

 

183012

Anordnung zur Durchführung der Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle (§ 5 Abs. 2)

 

120

183013

Maßnahmen aufgrund von Grenzwertüberschreitungen (§ 5 Abs. 4)

nach Zeitaufwand

 

18302

Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

 

 

183021

Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 2), Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Bebtriebsbeauftragten für Abfall (§ 4), Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns (§ 5)

 

300 bis 3 000

18303

Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung

 

 

183031

Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11

 

7 800 bis

39 000

183032

Prüfung der Nachweise zu den Anforderungen an die Erfassung und Verwertung des Anhangs I zu § 6 (Mengenstromnachweis), soweit die Prüfung über die Vorlage der Bescheinigung eines Sachverständigen hinausgeht

 

500 bis

10 000

18304

Amtshandlungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

 

 

183041

Abweichende Einstufung eines Abfalls (§ 3 Abs. 3 AVV, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 4 KrW/AbfG)

 

180 bis 3 000

18305

Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung

 

 

183051

Bestätigung oder Änderung des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 5 Abs. 1) oder Bestätigung des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises durch Fristablauf (§ 5 Abs. 5) oder Zulassung besonde¬rer Nachweisführung (§ 14)

 

50 bis 9 000

183052

Anordnung zur Nachweisführung (§ 8 Abs. 1 oder 2) oder Bestimmung einer besonderen Nachweisführung (§ 27 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

183053

Freistellung eines Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3)

 

300 bis

12 000

183054

Prüfung einer Nachweiserklärung im privilegierten Verfahren nach § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 durch die für den Erzeuger/Sammler zuständige Behörde

 

70

1830541

bei Übermittlung der Nachweisdaten in elektronischer Form

 

50

1830542

bei nachträglicher Änderung einer Nachweiserklärung

 

30

 

1830543

Aufforderung zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises/einer Nachweiserklärung (§ 6 Abs. 1)

 

40

183055

Gestattungen und Freistellungen nach § 32 Abs. 4

nach Zeitaufwand

 

183056

Freistellung von der Pflicht zur Führung von Nachweisen und Registern (§ 26 Abs. 1)

 

200 bis

5 000

183057

Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle (§ 26 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

183058

Gestattungen und Freistellungen (§ 31 Abs. 1)

nach Zeitaufwand

 

183059

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11)

 

30

18307

Amtshandlungen nach der Entsorgungs­fachbetriebeverordnung (EfbV) und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG

 

 

183071

Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 EgRL)

 

600

183072

Gestattung (§ 16 EfbV oder § 12 EgRL)

 

120

183073

Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)

 

1 000

183074

Verlängerung einer Anerkennung eines Fach­kundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)

 

600

18308

Amtshandlungen nach der Transport­genehmigungsverordnung (TgV) in Verbindung mit § 49 KrW-/AbfG

 

 

183081

Erstmalige Erteilung einer Transportgeneh­migung (§ 8 TgV)

 

300 bis 6 000

183082

Erstmalige Erteilung einer auf Antrag inhaltlich beschränkten oder befristeten Transportgenehmigung (§ 8 TgV) oder Erteilung einer Transportgenehmigung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände (§ 8 TgV)

 

60 bis 6 000

183083

Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)

 

1 000

183084

Verlängerung einer Anerkennung eines Fach­kundelehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)

 

600

18309

Amtshandlungen nach der Bioabfallverordnung

 

 

183091

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit der behandelten Bioabfälle (§ 3 Abs. 7)

nach Zeitaufwand

 

183092

Anordnung zur Änderung der Anzahl der durchzuführenden Kompostuntersuchungen (§ 4 Abs. 5)

nach Zeitaufwand

 

183093

Zulassung der Begrenzung der Anzahl der Kompostuntersuchungen bei Anlagen mit mehr als 24 000 t/a von Bioabfallbehandlern, die kein Entsorgungsfach­betrieb sind (§ 4 Abs. 6)

nach Zeitaufwand

 

183094

Entscheidung bei Nichteinhaltung der Schwermetallgrenzwerte (§ 4 Abs. 7 oder 8)

nach Zeitaufwand

 

183095

Zulassung einer höheren Aufbringungsmenge (§ 6 Abs. 1 Satz 4)

nach Zeitaufwand

 

183096

Zustimmung für das Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen, die andere als in Anhang 1 genannte Bioabfälle enthalten einschließlich der Anordnung der dafür geforderten zusätzlichen Schadstoffuntersuchungen (§ 6 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

183097

Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Bodenuntersuchungen bei Abfallstoffen mit niedrigen Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

183098

Befreiung von Behandlungspflichten (§ 10 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

183099

Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder Nachweispflichten (§ 11 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

18310

Amtshandlungen nach der Abfallablagerungs­verordnung

 

 

183101

Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

183102

Überprüfung von Nachweisen nach Anhang 1 Tabelle Fußnote 3

nach Zeitaufwand

 

183103

Zulassung von Ausnahmen nach Anhang 1 Tabelle Fußnoten 10, 11 und 13

nach Zeitaufwand

 

18311

Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

 

 

183111

Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 4)

nach Zeitaufwand

 

18312

Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV)

 

 

183121

Zustimmung einfacher Prüfverfahren

(§ 6 Abs. 3)

nach Zeitaufwand

 

183122

Zulassung anderer Methoden

(Anhang IV Zif. 1.5 zu § 6)

nach Zeitaufwand

 

18313

Amtshandlungen nach der DepV

 

 

183131

Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts nach § 5 DepV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 HAKA. Die Auslagen sind mit Ausnahme von Sachverständigen- und Gutachterkosten mit der Gebühr abgegolten. Anrechenbare Kosten sind die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen. Bei einer Teilabnahme werden die Kosten der Anlagenteile aus der Kostenschätzung/

-ermittlung des Antrages zugrunde gelegt, deren Teilabnahme vorgenommen wird. Es werden mindestens 250 000 EUR Investitionskosten angerechnet

1,5 v.H. des Mittelsatzes des Honorars der jewei­ligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI, der das Bauprojekt nach § 54 HOAI zugeordnet ist

 

183132

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 9, § 8 Abs. 4, 6  und 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und 6 sowie Anhang 3 Tabelle Fußnoten 9 und 10

nach Zeitaufwand

 

183133

Entscheidung nach § 3 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

183134

Anordnung nach § 8 Abs. 9 und § 11 Abs. 4

nach Zeitaufwand

 

183135

Prüfung und Freistellung nach § 13 Abs. 4

nach Zeitaufwand

 

183136

Anordnung nach § 11 Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

183137

Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7

nach Zeitaufwand

 

183138

Zulassung von Infiltrationen nach § 14 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

183139

Zulassung von Ausnahme nach § 25 Abs. 2 oder Anordnung von Auslöseschwellen nach § 25 Abs. 4

nach Zeitaufwand

 

18314

Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

 

 

183141

Erlaubnisse nach § 4 Abs. 4

nach Zeitaufwand

 

183142

Ausnahme nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugV

nach Zeitaufwand

 

18315

Amtshandlungen nach der DepVerwV

 

 

183151

Festlegung zusätzlicher Untersuchungen nach Anhang 1

nach Zeitaufwand

 

183152

Zulassung von Ausnahmen nach Anhang 1 Tabelle 1 Fußnoten 1, 2, 5 und 6 sowie Tabelle 2 Fußnoten 6 und 8 bis 11

nach Zeitaufwand

 

183153

Überprüfung von Nachweisen nach Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 3

nach Zeitaufwand

 

184

Amtshandlungen nach der Deponieeigenkontroll-Verordnung

 

 

1841

Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 2)

nach Zeitaufwand 

 

1842

Anordnung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2)

nach Zeitaufwand

 

1843

Zulassung von Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1)

 

120 bis
1 200

185

Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

1851

Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach

Art. 9 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63

nach Zeitaufwand

 

1852

Erhebung eines Einwands nach Art. 7 Abs. 3, Art. 11, 12, 14 Abs. 4, Art. 15, 35, 37, 38, 42, 44 und 63

nach Zeitaufwand

 

1853

Widerruf einer Zustimmung nach Art. 9 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

1854

Vorabzustimmung nach Art. 14

nach Zeitaufwand

 

1855

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Art. 50

nach Zeitaufwand

 

1856

Maßnahmen aufgrund einer gescheiterten oder illegalen Abfallverbringung nach Art. 22 bis 25

nach Zeitaufwand

 

1857

Bearbeitung eines unvollständig, unrichtig oder unleserlich ausgefüllten Begleitdokuments gemäß Anhang IB oder gemäß der Bescheinigung nach Art. 15 Buchst. e

 

30

1858

Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG

nach Zeitaufwand

 

186

Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

nach Nr. 1692

 

1861

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 4b

nach Zeitaufwand

 

187

Amtshandlungen im Rahmen der Notifizierung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung

 

 

1871

Notifizierung einer Untersuchungsstelle im Rahmen eines Erst-, Änderungs- oder Verlängerungsantrages (§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 3 Abs. 6 AbfKlärV, § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 2 BioAbfV, § 6 Abs.6 AltholzV) unter Berücksichtigung bestehender Notifizierungen, Kompetenzfeststellungen oder Akkreditierungen (ohne die unter Nr. 1872 genannten Tätigkeiten)

 

40 bis
1 010

1872

Kompetenzfeststellung einer Untersuchungsstelle im Rahmen eines Erst-, Änderungs- oder Verlängerungsantrages einer Notifizierung (§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 3 Abs. 6 AbfKlärV, § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 2 BioAbfV, § 6 Abs.6 AltholzV) unter Berücksichtigung bestehender Notifizierungen, Kompetenzfeststellungen oder Akkreditierungen, einschließlich der fachtechnischen Stellungnahme, Laborbegehung, Fachgespräche und Durchführung von Prüfungen

 

920 bis
6 900

1873

Durchführung eines durch die Notifizierung vorgeschriebenen Überwachungsaudits oder durch die Notifizierungsbehörde veranlassten Zwischenaudits oder Fachgespräches in einer Untersuchungsstelle, einschließlich der fachtechnischen Stellungnahme, Laborbegehung und Durchführung von Prüfungen

 

920 bis
2 990

1874

Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für eine notifizierte Untersuchungsstelle zur Qualitätssicherung nach Nr. 4 des Anhangs 1 der AbfKlärV, Nr. 4 des Anhangs 3 der BioAbfV, Nr. 3 des Anhangs IV der AltholzV

je Teilnehmer

600

1875

Teilnahme einer Untersuchungsstelle an einem Ringversuch oder einer Vergleichsuntersuchung nach Nr. 4 des Anhangs 1 der AbfKlärV, Nr. 4 des Anhangs 3 der BioAbfV, Nr. 3 des Anhangs IV der AltholzV

 

60 bis
1 200

1876

Teilnahme an einem Lehrgang zur Probenahme nach Nr. 2.1 des Anhangs 1 der AbfKlärV und § 9 BioAbfV in Verbindung mit Nr. 2.1 des Anhangs 1 der AbfKlärV

je Teilnehmer

50

188

Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

 

 

1881

Überwachungsmaßnahme oder Anordnung, soweit diese durch Verstoß gegen § 5 veranlasst sind

nach Zeitaufwand

 

18811

im Falle von Vor-Ort-Prüfungen zusätzlich pauschal für die Zeiten der An- und Abfahrt und der Fahrtkosten

je Amtshandlung

50

18822

Festsetzung der Kosten (§ 6 Abs. 1 Satz 3)

nach Zeitaufwand

 

1883

Anordnung wegen Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 7 oder 8, § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

1884

Anordnung aufgrund fehlender Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 oder Nichtweitergabe von Daten nach § 11 Abs. 3 Satz 6 oder § 12 Abs. 3 Satz 2 oder Nichtweitergabe von Informationen nach § 13 Abs. 6

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

19

Umwelttechnische Tätigkeiten

 

 

 

190

Hydrologie, Hydrogeologie, Gewässergüte

 

 

19001

Erforderliche chemische, physikalische oder biologische Untersuchungen bei Nr. 19002 bis 190301

nach Zeitaufwand

 

19002

Grundlegende Recherche zu hydrologischen Daten (Jahreslisten, Jahrbuchseiten)

je Anfrage

48

190021

zusätzlich je angefordertes Jahr

je Messstelle

3,60

19003

Hydrologische Hauptwerte

je Messstelle

30

19004

Synthetisch erzeugte langjährige Niederschlagszeitreihe (NiedSim)

Reihe je Ort

200

19005

Flächengeometrien der amtlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete

je Gewässer

100

190051

Versandkostenpauschale

 

5

19006

Grundlegende Recherche zu Gewässerprofildaten

je Anfrage

73

190061

zuzüglich je Querprofil

 

 

5,50

19007

Ermittlung hydrologischer Bemessungswerte

je ¼ Stunde

22

19008

Gangliniengrafik der Grundwasserstände oder Quellschüttungen (gesamte Zeitreihe in einer Grafik oder Grafik in 10 Jahresschritten)

je Grafik

25

190081

zuzüglich 1 Datensatz Messwerte je 10 Jahre

je Datensatz

18

190082

zuzüglich Versandkostenpauschale

 

5

19009

Plotten einer Grundwasserkarte

je Plot

47

19010

Prüfung von Pegelentwürfen

nach Zeitaufwand

 

19011

Gutachten mit Angabe für Abflüsse an nicht durch Pegel erfassten Gewässerstellen

nach Zeitaufwand

 

19012

Gutachten mit Angabe gewässerkundlicher Hauptwerte für einen Gewässerlauf

nach Zeitaufwand

 

19013

Blaualgenuntersuchung in Badeseen

nach Zeitaufwand

 

19014

Gutachten, Berichterstattung, Beratung, Auskunft

 

 

190141

für den Bereich der Hydrologie

nach Zeitaufwand

 

190142

für den Bereich der Hydrogeologie

 

 

1901421

zu Wasserschutzgebieten

nach Zeitaufwand

 

1901422

zu Wasserrechten

nach Zeitaufwand

 

1901423

zu Grundwasserschadensfällen

nach Zeitaufwand

 

1901424

zu Mineral-, Thermal- und Heilwässern

nach Zeitaufwand

 

190143

für den Bereich der Gewässerökologie

nach Zeitaufwand

 

190144

für den Bereich der Gewässergüte

nach Zeitaufwand

 

190145

für vorstehend nicht aufgeführte Tätigkeiten

nach Zeitaufwand

 

19015

Stellungnahme zu Erdwärmesondenvorhaben

 

 

190151

bis 30 kW

je Antrag

200

190152

über 30 kW

nach Zeitaufwand

 

19016

Überwachung der Salzwasserversenkung

nach Zeitaufwand

 

19017

Hydrogeologische Felduntersuchung

 

 

190170

An- und Abfahrtspauschale zu Felduntersuchungen, die Reisekosten sind mit der Gebühr abgegolten.

je Auftrag

210

1901701

zuzüglich für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets

 

190

1901702

zuzüglich für Abflussmessungen an Vorflutern im Wasserschutzgebiet (An- und Abstrom)

je 3 Messstellen und 3 Messwiederholungen

190

1901703

zuzüglich für Abflussmessungen an Vorflutern im Wasserschutzgebiet (An- und Abstrom)

 

je 5 Messstellen und 5 Messwiederholungen

310

1901704

zuzüglich für Entnahme von Wasserproben (bis 50 m Tiefe), Abpumpen bis max. 30 Minuten (inkl. Bestimmung der Wassertemperatur auf 0,1° C, der elektrischen Leitfähigkeit des Wassers und des Redoxpotentials mit Messgerät)

je Probe

34

1901705

zuzüglich für Entnahme von Wasserproben (bis 50 m Tiefe), Abpumpen bis max. 60 Minuten (inkl. Bestimmung der Wassertemperatur auf 0,1° C, der elektrischen Leitfähigkeit des Wassers und des Redoxpotentials mit Messgerät)

je Probe

65

1901706

zuzüglich für Entnahme von Wasserproben (bis 100 m Tiefe), Abpumpen bis max. 30 Minuten (inkl. Bestimmung der Wassertemperatur auf 0,1° C, der elektrischen Leitfähigkeit des Wassers und des Redoxpotentials mit Messgerät)

je Probe

44

1901707

zuzüglich für Entnahme von Wasserproben (bis 100 m Tiefe), Abpumpen bis max. 60 Minuten (inkl. Bestimmung der Wassertemperatur auf 0,1° C, der elektrischen Leitfähigkeit des Wassers und des Redoxpotentials mit Messgerät)

je Probe

75

1901708

zuzüglich für Pumpversuch

je Sonde

185

1901709

zuzüglich für Pumpversuch (hydrogeologisches Dreieck-Messfeld)

je 3 Sonden

500

1901710

zuzüglich für die Bestimmung der Gesamthärte

nach Analysenaufwand

 

1901711

zuzüglich für die Bestimmung des Chloridgehaltes, des Sauerstoffgehaltes oder der freien Kohlensäure

nach Analysenaufwand

 

1901712

zuzüglich für die Auswertung und Dokumentation der Feldparameter

je Messfahrt

45

1901713

zuzüglich für Messung des Grundwasserstandes (< = 20 m Messtiefe)

je Messung

3

1901714

zuzüglich für Messung des Grundwasserstandes (>20 m Messtiefe)

je Messung

4

1901715

zuzüglich für Messung der Sohltiefe eines Brunnen

je Messung

16

1901716

zuzüglich für das Nivellement einer Messstrecke

je 100 m

21

1901717

zuzüglich für Bestimmung der Gesteinsdurchlässigkeit durch (Rohr-) Versickerungsversuch oder durch Wiederanstiegsmessung des Grundwasserstandes nach Abpumpen

nach Zeitaufwand

 

1901718

zuzüglich für Färbeversuch, je nach Gelände, Anzahl der Probenahmen und beobachteten Austrittsstellen

nach Zeitaufwand

 

19018

Erstellen von Kartenplots aus Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten, die bereits in der WSG-Datenbank erfasst sind

je Plot

30

190181

zuzüglich Porto und Verpackung

 

8 bis 25

190182

zuzüglich Stammdatentabelle

je Tabelle

6

19019

Digitalisierte Daten von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten

je Teilgebiet

30

19020

Gutachten, Stellungnahmen und Berichterstattung zu Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten

nach Zeitaufwand

 

19021

Einleiterkontrolle

 

 

190210

Großindustrie (Abwasseranlagen mit mehr als 100 000 Einwohnergleichwerten EWG)

 

 

1902101

Probenahme von Abwasser oder gereinigtem Abwasser an einer Untersuchungsstelle (einschließlich Feldmessungen), die Reisekosten sind mit der Gebühr abgegolten

je Probenahmefahrt

670

19021011

zuzüglich jede weitere Probenahme

je weitere Untersuchungsstelle

90

1902102

zuzüglich Berichterstattung im Rahmen der Einleiterkontrolle

 

 

19021021

Einleitung

je Einleitungsstelle

300

19021022

Kühl- und Regenwassereinleitung

je Einleitungsstelle

100

19021023

Kühlwassereinleitung (Block A/B
KKW Biblis)

je Einleitungsstelle

50

19021024

Vorbehandlungsanlage

je Einleitungsstelle

80 bis 200

19021025

Vorbehandlung (Block A/B KKW Biblis)

je Einleitungsstelle

50

19021026

Betriebsbegehung entsprechend des jeweiligen Einleitungsbescheides

je Anlage

400

190210261

zuzüglich Benutzung eines Personenkraftwagens

je km