§ 35 Baugesetzbuch Bauen im Aussenbereich (1) Im Aussenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschliessng gesichert ist und wenn es (....) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, (....) (5) (....) Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulaessigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklaerung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung zurueckzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulaessigen Nutzungsaenderung ist die Rueckbauverpflichtung zu uebernehmen, (....). Die Baugenehmigungsbehoerde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 (....) sicherstellen. (....) ________________________________________________________________________________________________ Die Angaben ueber 25.000 EUR fanden sich im Beteiligungsprospekt auf S.5. (s.o. §35 Abs.5 BauGB) Nach einschlaegigen Masstaeben haetten die Rueckbaukosten etwa das 5-fache des geschaetzten (und somit um 100.000 EUR unterdeckten) Wertes von 25.000 EUR betragen. Mit Schreiben v. 21.2.2009 wurde daher nach den Rueckbaukosten und der Herleitung der Sicherheits- leistung angefragt. Das Baurechtsamt antwortete daraufhin mit Schreiben v. 06.3.2009, dass der Anfragende nicht Verfahrensbeteiligter sei und die Frage daher nur allgemein beantwortet werden koenne. Demnach seien die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geschaetzten Rueckbaukosten angesetzt worden. Daraufhin wurde Antrag nach dem Umweltinformationsrecht gestellt.